Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 12.12.1990 – 2 StR 298/90
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2.312 238/50 BESCHLUSS ala 20
Kol
in der Strafsache
gegen
Marianne A EEE geborene StB aus Enip-CEEEEED-LE, geboren am W. WEB 1943 in KM,
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
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ATF
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 1990 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 26. Januar 1990 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Handeltreibens mit 10 kg Haschisch zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und einen Betrag von 6.000,-- DM für verfallen erklärt.
Das Rechtsmittel der Angeklagten gegen diese Entscheidung führt zu einer Verminderung des Schuldumfangs und zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs. Im übrigen ist die Revision im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Die Angeklagte hat selbst zugegeben, zweimal je 2 kg Haschisch vom Zeugen T. erworben und weiterverkauft zu haben.
Der Zeuge hatte bei seiner polizeilichen Vernehmung indessen behauptet, er habe an die Angeklagte in sechs Fällen insgesamt 30 kg Haschisch verkauft. In der Hauptverhandlung hat der Zeuge schließlich ausgesagt, er könne nicht ausschließen, nur dreimal Betäubungsmittel an die Angeklagte veräußert zu haben. Zu den einzelnen Liefermengen hat er ebenfalls unterschiedliche Angaben gemacht. Sie schwanken zwischen 2 und 5 kg je Lieferung.
Das Landgericht hält die Angaben des Zeugen vor der Polizei für falsch und begründet das damit, dem Zeugen sei dort vorgehalten worden, daß unter Berücksichtigung der mitgeteilten Einfuhrmengen Verkauf und Käufer von 30 kg Haschisch ungeklärt geblieben seien. Um die angestrebte Strafmilderung nach § 31 BtMG, § 49 Abs. 2 StGB nicht zu verlieren, habe der Zeuge angegeben, die noch fehlenden 30 kg an die Angeklagte geliefert zu haben.
Auf der Grundlage dieser Feststellungen ist unter Beachtung des Zweifelsatzes davon auszugehen, daß die Angeklagte lediglich in drei Fällen je 2 kg Haschisch mittlerer Qualität von T. gekauft und diese Menge weiterveräußert hat.
Die gebotene Begrenzung des Schuldumfangs führt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs.
#92
Bei einer erneuten Verfallerklärung wird der Tatrichter die §§ 73 a, 73 c StGB zu beachten haben.
Herdegen Maier | Theune Detter Schäfer