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BGH Urteil vom 15.08.1989 – 1 StR 241/89

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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e BUNDESGERICHTSHOF “

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL StR 241/89

15.889

in der Strafsache

gegen

den Verkäufer Michael-Hans Sch EB aus vB. geboren am EEE 1960 in cam.

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

wıIllI

35

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 15. August 1989, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,

die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Granderath, Dr. Brüning als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ER

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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3 35

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 22. Dezember 1988

wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Mit der auf die Sachbeschwerde gestützten Revision wendet sich der Angeklagte gegen die Maßregelanordnung. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) hält rechtlicher Nach-

prüfung stand.

Allerdings weist der Generalbundesanwalt mit Recht darauf hin, daß im Urteil mehrfach die Rede davon ist, die "Einsichts- und Steuerungsfähigkeit" sei möglicherweise völlig aufgehoben, jedenfalls erheblich gemindert gewesen. Es trifft auch zu, daß die Anwendung des § 21 StGB, wie sie in § 63 StGB vorausgesetzt ist, nicht zugleich auf seine beiden Alternativen gestützt werden kann. Die 1. Alternative

des § 21 StGB scheidet aus, wenn der Täter trotz erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit das Unerlaubte seines Tuns erkennt (BGHSt 21, 27, 28 m. Anm. Dreher JR 1966, 350; BGH MDR 1968, 854; BGH bei Holtz MDR 1978, 984; BGH NStZ 1985, 309; BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 2 bis 4). Denn die Schuld des Täters wird nicht gemindert, wenn er trotz erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit das Unrecht tatsächlich eingesehen hat. § 21 StGB regelt ebenso wie § 20 StGB, soweit er auf die Einsichtsfähigkeit abstellt, einen Fall des Verbotsirrtums. Fehlt dem Täter die Einsicht wegen einer krankhaften seelischen Störung oder eines anderen in § 20 StGB genannten Grundes, ohne daß ihm dies zum Vorwurf gemacht werden kann, so ist auch bei nur verminderter Einsichtsfähigkeit nicht § 21 StGB, sondern § 20 StGB anwendbar (BGH bei Holtz MDR 1978, 984; BGH NStZ 1985, 309; BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 3; BGH, Urteil vom 1. Juni 1989

- 4 StR 222/89 -; BGH, Beschluß vom 11. Juni 1989 - 4 StR 326/89 -). Die Voraussetzungen des § 21 StGB liegen in den Fällen der verminderten Einsichtsfähigkeit nur vor, wenn die

gefehlt hat, dies dem Täter aber vorzuwerfen ist

Doch enthält das Urteil, abgesehen von dem Mißgriff in der Formulierung, keinen Anhaltspunkt dafür, daß das Landgericht das Fehlen der Einsicht infolge verminderter Einsichtsfähigkeit bejahen wollte. Dagegen spricht schon die Erwägung auf UA S. 91, "die sicherlich vorhandenen Hemmschwellen, ein Kapitalverbrechen zu begehen", seien von der massiven Einwirkung der wahnhaften Vorstellungen und von Überlegungen zu seiner sozialen Situation überwunden worden,

wobei das Vorhandensein der Hemmschwellen ersichtlich auf das vom Elternhaus übernommene Wertesystem und die persönlichen Bindungen zu den Eltern gestützt wird. Die Strafkammer hat auf dieser Grundlage einer noch vorhandenen, Hemmschwellen aufbauenden Einsicht eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit hinreichend begründet und auch die Gefährlichkeitsprognose im Sinne des § 63 StGB auf diese sicher anzunehmende Beeinträchtigung gestützt, wie sich aus der Darlegung ergibt, daß weitere Straftaten des Angeklagten infolge seiner psychotischen Erkrankung (wahnhafter Zwang zum Gelderwerb, um dem "Plattmacher" entgegen zu können, UA S. 61, 91) zu erwarten sind. Auch sonst ist gegen die von der Strafkammer vorgenommene Gefährlichkeitsprognose nichts zu erinnern; insbesondere ist es entgegen der Auffassung der Revision unter den hier festgestellten Tatumständen ohne Belang, daß der Angeklagte den Banküberfall nicht allein verübt, sondern im Zusammenwirken mit

anderen als Mittäter begangen hat. Schauenburg Kuhn Ulsamer

Granderath Brüning