Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 09.11.1990 – 2 StR 491/90
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
+76
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 221/20 BESCHLUSS g a1 ?0
Ps)
in der Strafsache
gegen
Aydin K me aus HEMEEEEB, geboren am WB. GEB 1966 in TeB (TUE), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
well
7%
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 1990 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten KB wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. Februar 1990, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-
gerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Die Revision des Angeklagten, der wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, hat Erfolg. Der Senat macht sich die Stellungnahme des Generalbundesanwalts zu eigen; diese lautet wie folgt:
"Der Beschwerdeführer macht mit Recht den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO geltend. Nach seinem durch den Akteninhalt bestätigten Vortrag wurde das einen einzigen Anklagepunkt betreffende Verfahren gegen ihn am ersten Hauptverhandlungstag vorübergehend abgetrennt. In seiner Abwesenheit äußerten sich u.a. die Mitangeklagten YEEB und Dep, deren Mittäter er gewesen sein sollte, zur Sache. Danach wurde der Beschwerdeführer in den Verhandlungssaal zurückgebracht und das abgetrennte Verfahren gegen
ihn zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung mit dem Verfahren gegen die Mitangeklagten verbunden. Eine Wiederholung der in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführten Beweisaufnahme fand nicht statt, jedoch 'wurde (er) vom Vorsitzenden und von der beisitzenden Richterin über die in seiner Abwesenheit gemachten Angaben der Mitangeklagten unterrichtet’ (Bd. II Bl. 263 d. A.).
Die Revision vertritt die zutreffende Auffassung, bei diesem Sachverhalt sei die vorübergehende Abtrennung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer unstatthaft gewesen, weil sie auf eine Umgehung des in § 230 Abs. 1 StPO niedergelegten Anwesenheitsgebots hinauslaufe (vgl. BGHSt 30, 74, 75). Ihr ist auch darin zuzustimmen, daß der Verfahrensverstoß nicht geheilt worden ist. Zwar äußerten sich die Mitangeklagten YaBB und Dep nach der Unterrichtung des Beschwerdeführers nochmals zur Sache, jedoch geschah dies, wie das Protokoll ausweist, 'auf Befragen’ (Bd. II Bl. 263 d.A.). Eine zusanmenhängende Vernehmung im Sinne von S§ 243 Abs. 4 Satz 1, 136 Abs. 2 StPO stellte dies nicht dar.
AFP
-4-
Die Verurteilung des Beschwerdeführers muß daher aufgehoben werden, und zwar insgesamt, denn die Einvernahme der Mitangeklagten während der Abtrennung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer kann dessen Verteidigungsinteressen auch in der Schuldfrage berührt haben (UA S. 9; vgl. BGHSt 32, 270, 273 £.)."
Herdegen Maier Niemöller Detter Schäfer