Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 08.11.1990 – 4 StR 457/90

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Peter E WW aus VE, seboren am 1965 in A, zur zeit in Haft,

wegen versuchten Raubes mit Todesfolge

wıIII

FE

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Angeklagten am 8. November 1990 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom

30. Mai 1990 wird unter Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts vom 9. August 1990 als unzulässig verworfen (S 349 Abs. 1 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Der Pflichtverteidiger des Angeklagten hat fristgerecht gegen das Urteil des Landgerichts Revision eingelegt. Mit Schriftsatz vom 7. August 1990 hat er erklärt, er nehme die Revision zurück. Das Landgericht hat daraufhin durch Beschluß vom 9. August 1990 die Kosten des zurückgenommenen Rechtsmittels dem Angeklagten auferlegt. Unter Bezugnahme auf diesen Beschluß hat der Angeklagte mit Schreiben vom 14. August 1990 mitgeteilt, er habe seine Revision nicht zurückgezogen und werde sie auch nicht zurückziehen; wenn dies von seiten seines Anwalts geschehen sei, müsse es sich um ein Mißverständnis handeln. Der Verteidiger des Angeklagten, der bis zu seiner Bestellung zum Pflichtverteidiger am

2. April 1990 als Wahlverteidiger des Angeklagten tätig war, hat mit Schriftsatz vom 30. Oktober 1990 dazu erklärt, er sei durch die ihm vom Angeklagten erteilte schriftliche Vollmacht vom 6. Juli 1989 ermächtigt worden, ein Rechtsmit-

tel auch zurückzunehmen.

1. Eine wirksame Rücknahme der Revision des Angeklagten liegt nicht vor, da der Pflichtverteidiger dazu nicht ermächtigt war (§ 302 Abs. 2 StPO). Die allgemeine Strafprozeßvollmacht, die den Verteidiger auch zur Rücknahme von Rechtsmitteln ermächtigte und auf die er sich in seinem Schriftsatz vom 30. Oktober 1990 berufen hat, ist mit der Niederlegung des Wahlmandats im Zusammenhang mit seiner Bestellung zum Pflichtverteidiger (Bd. IV Bl. 441 d.A.) erloschen. Das folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 168 BGB, wonach die Vollmacht mit dem ihr zugrunde liegenden Rechtsverhältnis erlischt (BGH, Beschlüsse vom 31. Januar 1978 - 5 StR 29/78 - bei Holtz MDR 1978, 461 und vom 7. Oktober 1986 - 5 StR 493/86).

2. Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet worden (ss 344, 345 StPO) und war daher gemäß § 349 Abs. 1 StPO

als unzulässig zu verwerfen.

3. Soweit in dem Schreiben des Angeklagten vom 14. August 1990 ein Wiedereinsetzungsgesuch zu sehen sein sollte, kann dieses schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Angeklagte die Revision bisher nicht begründet und damit die versäumte Handlung nicht innerhalb der Frist des § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO nachgeholt hat. Der Angeklagte hat von

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-11-08/4-str-457-90#rd_5

der bisher nicht erfolgten Begründung seines Rechtsmittels spätestens durch den Beschluß des Landgerichts vom 9. August 1990, auf den er sich in seinem Schreiben vom 14. August 1990 bezogen hat, erfahren. Damit lief die Frist zur Anbringung des Wiedereinsetzungsgesuches und zur Nachholung der versäumten Handlung gemäß § 45 Abs. 1 Satz l und Abs. 2

Satz 2 StPO eine Woche danach ab.

Salger Goydke Jähnke Meyer-Goßner Steindorf