Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 30.10.1990 – 5 StR 488/90
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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S StR 488/90 AZ2
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Tischler
Horst Ho zus eb CE. geboren am ÜEEEEEEEED 1940 in cap,
zur Zeit in Haft,
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
- 20 AR,
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 30. Oktober 1990 - zu 1.
einstimmig - beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 6. August 1990 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Uunfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird als unzulässig
verworfen.
1. Die Revision bleibt zum Schuldspruch erfolglos.
Ihre Beschränkung auf das Strafmaß ist allerdings unwirksan, weil der Verteidiger dazu nicht ermächtigt war (§ 302 Abs. 2 StPO). Das Rechtsmittel ist aber nur zum Strafausspruch begründet worden. Hinsichtlich des Schuldspruchs ist die Revision deshalb wegen des Fehlens der gesetzlich vorgeschriebenen Begründung nach § 349 Abs. 1 StPO unzulässig (BGH, Beschl. v. 9. Juli 1985 - 4 StR 334/85 -
und Urt. v. 9. Dezember 1986 - 5 StR 504/86).
2. Der Strafausspruch kann dagegen keinen Bestand haben {s 349 Abs. 4 StPO).
3 - ALL
Die Strafkammner hat im Rahmen der Strafzumessung erschwerend gewertet, daß der Angeklagte durch die Vornahme der sexuellen Handlung das Tatopfer mit Gonorrhoe (Tripper) infiziert hat. Diese Strafzumessungserwägung begegnet rechtlichen Bedenken, weil Auswirkungen der Tat nach § 46 Abs. 2 StGB nur dann zum Nachteil eines Angeklagten berücksichtigt werden dürfen, wenn sie von ihm verschuldet sind.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte von seiner Geschlechtskrankheit nichts gewußt. Für die Annahme, daß er dennoch die Infizierung des Opfers voraussehen konnte, bieten die Urteilsgründe keinen Anhaltspunkt.
Laufhütte Schuster Horstkotte Rebitzki Harms