Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 23.05.1991 – 5 StR 207/91

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

5 StR 207/91 (alt: 5 StR 488/90) in der Strafsache gegen

den Tischler Horst H mm aus u OD.

geboren am EB 1940 in ci.

zur Zeit in Haft,

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes

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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 23. Mai 1991 gemäß 5 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 12. Dezember 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten aufgrund des rechtskräftigen Schuldspruchs vom 6. August 1990 wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Der Strafausspruch kann wiederum nicht bestehenbleiben.

Das Landgericht hat einen minder schweren Fall des sexuellen Mißbrauchs von Kindern verneint, weil der Angeklagte zwar einerseits ein Geständnis abgelegt habe, er aber andererseits das Vertrauen der Familie seiner Schwester grob mißbraucht und eine sexuelle Handlung von nicht nur geringfügigem Umfang an dem Kind vorgenommen habe. Diese Begründung ist rechtsfehlerhaft. Sie läßt die gebotene Gesamtwürdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände vermissen. Für das Vorliegen eines minder schweren Falles ist entscheidend, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom

Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Für die Prüfung dieser Frage ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (vgl. BGHSt 26, 97, 98 £.; BGH StV 1984, 284; BGH GA 1986, 120; BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall, Gesamtwürdigung unvollständige 5 und Prüfungspflicht 1). Diesen Anforderungen wird die Begründung zur Verneinung des minder schweren Falles nicht gerecht. Das Landgericht hat sich auf die Anführung von zwei Straferschwerungsgründen (Vertrauensmißbrauch und Umfang der sexuellen Handlung) und eines Milderungsgrundes (Geständnis) beschränkt. Das reichte hier deshalb nicht aus, weil wesentliche weitere Strafmilderungsgründe Beachtung verlangten, die bereits bei der Frage, ob die Annahme eines minder schweren Falles in Betracht kam, zu berücksichtigen und zu erörtern gewesen wären, Dazu gehörte außer der Tatsache, daß der Angeklagte in den vergangenen Jahren unter sehr schlechten Umständen (Verbüßung einer langjährigen Freiheitsstrafe wegen "Republikflucht" in der ehemaligen DDR) hat leben müssen und daß er strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten ist, vor allem der Umstand, daß das geschädigte Kind keine heute sichtbaren Schäden durch die Straftat davongetragen hat. Da die der Verneinung des minder schweren Falles zugrunde liegende Würdigung hiernach nicht vollständig ist, muß der Strafausspruch auf-

gehoben werden.

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