Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 04.04.1989 – 5 StR 555/88
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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tR_ 5 88 55 55/ EI
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u.a.
27 627
per 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 4. April 1989 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:
l. Auf die Revisionen der Angeklagten x 7 ro und AD ird das Urteil des Landgerichts Verden (Aller) vom 15. Juni 1988
a) in sämtlichen Aussprüchen über die Freiheitsstrafen gegen die Angeklagten Kg und ra sowie im Ausspruch über die Sicherungsverwahrung gegen diese Angeklagten,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe gegen den Angeklagten A
mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehenden Revisionen werden als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das
Landgericht Stade zurückverwiesen, das auch über
die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten I] wegen Diebstahls in 17 Fällen sowie wegen eines Verstoßes gegen
das Waffengesetz, den Angeklagten ro wegen Diebstahls in fünf Fällen sowie wegen eines Verstoßes gegen
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das Waffengesetz und den Angeklagten 2 wegen Diebstahls in sechs Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt,
die bei KEEP fünfzehn Jahre, bei Pi -wölf Jahre und bei AD fünf Jahre betragen. Gegen die Angeklagten
x und ’gB> ist die Sicherungsverwahrung angeordnet worden. Dem Angeklagten A@® ist die Fahrerlaubnis entzogen worden; eingezogen wurden u.a. je ein Kraftfahrzeug des Angeklagten xD und des Angeklagten Ag®-
Die Revisionen der Beschwerdeführer haben zum Teil Erfolg.
I. Zur Revision der Angeklagten und :
Das Landgericht hat gegen die Angeklagten x ın: Pr die Sicherungsverwahrung angeordnet, ohne in der Hauptverhandlung einen Sachverständigen über den Zustand dieser Angeklagten und die Behandlungsaussichten zu vernehmen.
Die Revisionen beanstanden mit Recht, daß das Landgericht damit gegen die Vorschrift des § 246 a Satz 1 StPO verstoßen hat. Die Erwägung des Tatrichters, nach den erhobenen Beweisen beständen keine "Ansatzpunkte" für eine "Abhängigkeit oder sonst irgendwie geartete persönliche oder psychische Auffälligkeit", entband ihn nicht von
der Pflicht, die zwingende Verfahrensvorschrift des
§ 246 a StPO zu beachten. Die Regelung, nach der auch
vor der Anordnung der Sicherungsverwahrung ausnahmslos
ein Sachverständiger vernommen werden muß, trägt der außergewöhnlichen Schwere der Maßregel Rechnung (BT-Drucksache v/ 4094 S. 41, 42). Sie beruht außerdem auf der Überlegung
des Gesetzgebers, daß Angeklagte, bei denen die Anordnung der Sicherungsverwahrung in Betracht kommt, "vielfach
auch psychische Auffälligkeiten aufweisen" werden (aaO
S, 41). Dem Tatrichter ist es verwehrt, hierzu das Ergebnis der vom Gesetz vorgeschriebenen Beweiserhebung vorwegzunehmen. Da hiernach nicht ausgeschlossen werden
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kann, daß der Verfahrensfehler Einfluß auf die Entscheidung des Landgerichts über die Sicherungsverwahrung gehabt
hat, war die Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen
die Angeklagten KEEP un: PB aufzuheben. Der Senat kann auch nicht ausschließen, daß der Tatrichter bei Beachtung des § 246 a StPO zu niedrigeren Freiheitsstrafen gelangt wäre. Deshalb waren auch die gegen die Angeklagten de ) und rn verhängten Einzel- und Gesamtfreiheitsstrafen aufzuheben. Dagegen kann die angeordnete Einziehung bestehenbleiben. Den Schuldspruch ergreift
der aufgezeigte Verfahrensfehler nicht; der Senat hält
es nach den Urteilsfeststellungen nicht für denkbar, daß die Vernehmung eines Sachverständigen Hinweise auf die Möglichkeit einer Anwendung des § 20 StGB (Schuldunfähigkeit) gegeben hätte.
Soweit sich die Revisionen der Angeklagten KB und PD nit verfahrensrügen und sachlichrechtlichen Angriffen gegen den Schuldspruch richten, sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
II. Zur Revision des Angeklagten AP:
Die Revision des Angeklagten AP ist, soweit sie sich
gegen den Schuldspruch, die Einzelstrafen, die Einziehung
und die Entziehung der Fahrerlaubnis richtet, unbegründet
im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Dagegen kann die Gesamtstrafe nicht bestehenbleiben. Der Tatrichter hat es entgegen
s 55 StGB versäumt, eine rechtskräftige Strafe in die Gesamtstrafe einzubeziehen. Das hebt das Landgericht selbst
hervor (UA S. 144).
Herrmann Fleischmann Schuster Fuhrmann Horstkotte