Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1990
BGH Urteil vom 18.09.1990 – 5 StR 250/90
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5_StR 250/90 (alt: 5 StR 259/88)
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
den Regierungsamtmann
Klaus L u zus OB dort geboren am EEE 1937,
wegen Bestechlichkeit u. a.
-2- 93
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. September 1990, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte,
die Richter am Bundesgerichtshof Schuster
Dr. Fuhrmann
Horstkotte
Häger
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt (zB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EEE aus ED
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
l.
Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird das Verfahren gemäß S 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Vorteilsannahme (Fall IIIl der Urteilsgründe) verurteilt worden ist.
Die hierfür verhängte Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe entfällt.
Insoweit trägt die Landeskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Ange-
klagten.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg (Oldenburg) vom 5. Dezember 1989
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen Vorteilsannahme entfällt,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird
verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine
andere Strafkammer zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
Gründe I3
Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in sieben Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Betrug und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit versuchtem Betrug zu Freiheitsstrafe verurteilt und ihn von dem weiteren Vorwurf der fortgesetzten Bestechlichkeit freigesprochen.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hatte der Senat (Urteil vom 1. November 1988 - 5 StR 259/88 -, veröffentlicht u. a. in BGHR StGB $S 332 Il Unrechtsvereinbarung 2) das Urteil im Freispruch aufgehoben und die Sache insoweit
an das Landgericht zurückverwiesen. In dem angefochtenen Urteil hat dieses den Angeklagten zusätzlich wegen Bestechlichkeit in zwei Fällen und wegen Vorteilsannahme verurteilt und auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und
drei Monaten erkannt, die es zur Bewährung ausgesetzt
hat. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten,
mit der die Verletzung formellen und sachlichen Rechts
gerügt wird.
Das angefochtene Urteil weist nach der teilweisen Einstellung des Verfahrens im Schuldspruch keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler auf. Der Wegfall der Einzelstrafe wegen Vorteilsannahme hat zur Folge, daß die Gesamtstrafe neu bemessen werden muß.
Nach den Feststellungen war der Angeklagte als Sachgebietsleiter beim Wehrbereichsverpflegungsamt II in Oldenburg für die Erarbeitung von Vergabevorschlägen für die Beschaffung von Verpflegungsmitteln des Verteidigungsvorrats zuständig. Er hatte nach seinem pflichtgemäßen Ermessen Lieferfirmen zur Abgabe von Angeboten aufzufordern und die Erteilung von Aufträgen an diese Firmen vorzuschlagen. In den zwei verbleibenden, als Bestechlichkeit gewerteten Fällen hat er von Lieferfirmen gewährte Vor-
teile angenommen.
73 l. Zum Fall der Firma EP- und rn - SB -
(III 2 der Urteilsgründe):
Anfang September 1985 nahm der Angeklagte gemeinsam mit einer Begleitperson an einer sogenannten Tandem-Fahrrad-Rallye teil. Hierzu hatte ihn der Zeuge RB, ein verantwortlicher Mitarbeiter der B@, mit der auch dem Angeklagten bewußten Hoffnung eingeladen, daß die EB bei Auftragsvergaben bevorzugt würde. Die BB wandte für Übernachtung, Verpflegung und Busfahrten eines jeden Teilnehmers etwa DM 300 auf. Als Gegenleistung verhalf der Angeklagte der BB zum Zuschlag für eine Lieferung von Käse im Wert von DM 237.978, indem er nach dem Angebotsschlußtermin vom 15. Oktober 1985 deren schriftliches Angebot manipulierte; der Angeklagte ist insoweit wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug bereits rechtskräftig verurteilt. Das Landgericht hat den Angeklagten in diesem Fall nun auch wegen Bestechlichkeit
verurteilt.
2. Zum Fall der Firma ZB (III 3 der Urteilsgründe):
Anfang Oktober 1985 bezahlte die Fa. ZB Übernachtungskosten des Angeklagten in Höhe von DM 144,10. Vom Verkaufsleiter AM 1ies sich der Angeklagte zusätzlich in eine Gaststätte einladen. Unausgesprochen kamen der Angeklagte und der Verkaufsleiter überein, daß der Angeklagte die Fa. ZEM bei Auftragsvergaben künftig nach Möglichkeit bevorzugen werde. Die Kosten für die Bewirtung des Angeklagten betrugen etwa DM 45, für zwei weitere Bewirtungen im Januar und Juli 1986 etwa DM 77 und DM 62. Als Gegenleistung verhalf der Angeklagte der Fa. zu zum Zuschlag für eine Lieferung von Sauerkirschkonfitüre im Wert von DM 168.052, indem er nach dem Angebotsschlußtermin vom 19. März 1986 deren schriftliches Angebot manipulierte; der Angeklagte ist insoweit wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug bereits rechtskräftig
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verurteilt. Hinsichtlich einer Lieferung von Himbeerkonfitüre führte die Manipulation des Angeklagten nicht zu einem Zuschlag für die Fa. zu: der Angeklagte ist insoweit wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Be-
trug bereits rechtskräftig verurteilt. Das Landgericht
hat den Angeklagten in diesem Fall nun auch wegen fort-
gesetzter Bestechlichkeit verurteilt. Il.
Die nach der Teileinstellung des Verfahrens verbleibenden Verfahrensrügen des Angeklagten sind unbegründet.
l. Die Behauptung der Revision, der Angeklagte habe einer Nichtvereidigung mehrerer Zeugen nach S 61 Nr. 5 StPO
nicht zugestimmt, ist durch den jeweiligen Protokollvermerk, der Zeuge bleibe gemäß 5 61 Nr. 5 StPO nach allseitigem
Verzicht unvereidigt, widerlegt.
Auf die Frage, ob die Rüge auch schon deswegen keinen Erfolg haben könnte, weil der Verteidiger die Entscheidung des Vorsitzenden nicht beanstandet und keine Entscheidung des Gerichts herbeigeführt hat, braucht daher nicht mehr eingegangen zu werden (BGH NJW 1978, 1815).
2. Zu Unrecht beanstandet die Revision, mehrere Zeugen seien trotz eines nach § 60 Nr. 2 StPO bestehenden Vereidigungsverbotes nicht nach dieser Vorschrift, sondern nur nach $S 61 Nr. 5 StPO unvereidigt geblieben. Bestehen mehrere der in den SS 60, 61 StPO angeführten Gründe für die Nichtvereidigung eines Zeugen, kann sich das Gericht darauf beschränken, einen von ihnen anzuführen (vgl. BGHSt 17, 186; BGH DAR 1980, 203 (Spiegel) = NStZ 1981,
94 (Pfeiffer)).
3. Die Aufklärungsrügen bleiben erfolglos.
a) Die Revision beanstandet, das Landgericht habe den Zuständigkeitsbereich des Angeklagten unzutreffend ermittelt. Dabei wird verkannt, daß der Hinweis auf eine Auftragsvergabe durch den Angeklagten (UA S. 4) der Wiedergabe des rechtskräftig festgestellten Sachverhalts entspringt, im übrigen aber von einer bloßen Vorbereitung
der Auftragsvergabe durch den Angeklagten (UA S. 6, 7)
ausgegangen wird.
b) Entgegen der Annahme der Revision ist das Landgericht nicht davon ausgegangen, der Angeklagte sei Mitglied
der Testkommission gewesen. Ob er an Beratungen dieser Kommission teilgenommen hat, ist für die Frage seiner Einflußmöglichkeiten bei den Auftragsvergaben nicht bedeutsam gewesen.
c) Der zitierte Abschnitt der Arbeitsanweisung brauchte nicht beigezogen zu werden, weil dem Angeklagten bekannt war, daß Einladungen von Anbietern nur mit Genehmigung des Vorgesetzten angenommen werden durften (UA S. 8, 16).
IIl.
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
l. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, daß der Angeklagte bei der Vorbereitung der Auftragsvergaben in seiner amtlichen Eigenschaft und infolge der ihm dadurch eröffneten Möglichkeiten mitwirkte, mithin jeweils eine Diensthandlung im Sinne des § 332 Abs. 1 StGB (vgl. BGH NStZ 1987, 326) vorgenommen hat.
2. Die von der Revision geäußerten Bedenken, daß der An-
geklagte keine Vorteile im Sinne des § 332 StGB erhalten -8-
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habe, sind unbegründet. Unter Vorteil ist hier jede Leistung zu verstehen, auf die der Amtsträger keinen Anspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder auch nur persönliche Lage objektiv verbessert (vgl. BGHSt 31, 264, 279; 35, 128, 133 m.w.N.). Aus den vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum Wert der vom Angeklagten erhaltenen Leistungen und den näheren Umständen der Zuwendung sowie aus der dienstlichen Stellung des Angeklagten ergibt sich, daß es sich nicht um nur relativ geringwertige Zuwendungen handelte, die nach der Verkehrssitte aus Höflichkeit gegeben werden.
3. Die Vorteile hat der Angeklagte entgegen der Ansicht der Revision "als Gegenleistung" für die Diensthandlungen im Sinne des § 332 StGB angenommen. Maßgeblich für das hiernach erforderliche Beziehungsverhältnis zwischen Vorteil und Diensthandlung ist der Abschluß einer Unrechtsvereinbarung, in der Amtsträger und Vorteilsgeber zum Ausdruck bringen, Vorteile für dienstliche Tätigkeiten
zu nehmen bzw. zu geben (vgl. BGHSt 15, 88, 91, 97; 217, 222 f; 239, 242, 249; BGH NStZ 1984, 24). Dabei muß die Diensthandlung zwar nach der Vorstellung und dem Willen der Beteiligten genügend bestimmt sein. Die Anforderungen an die Bestimmtheit der zu entgeltenden Diensthandlungen dürfen aber namentlich dann nicht überspannt werden, wenn der Amtsträger - wie hier - den Vorteil um eines künftigen Verhaltens willen erhält. Es genügt, wenn Einverständnis unter den Beteiligten besteht, daß der Amtsträger innerhalb eines bestimmten Aufgabenbereichs oder Kreises von Lebensbeziehungen nach einer gewissen Richtung hin tätig werden soll und die ins Auge gefaßte Diensthandlung dabei nach ihrem sachlichen Gehalt mindestens in groben Umrissen erkennbar und festgelegt ist (vgl. BGHSt 32, 290, 291; BGH, Urteil vom 12.9.84 - 3 StR 333/84, S. 7 £f). Für die Feststellung dieser Voraussetzungen kann von Bedeutung sein, ob der Amtsträger nur für einen beschränkten Auf-
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gabenkreis zuständig ist, welcher Art die Beziehungen des Vorteilsgebers zu der Dienststelle des Amtsträgers sind und ob die Interessen des Vorteilsgebers sich dem Aufgabenbereich des Amtsträgers zuordnen lassen (vgl. Senat in NStZ 1989, 74).
Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die rechtliche Würdigung des Landgerichts nicht zu beanstanden. Der Angeklagte war in seiner Diensttätigkeit ausschließlich mit der Beschaffung der Vorsorgung befaßt und hatte diese maßgeblich vorzubereiten. Er hatte nach seinem pflichtgemäßen Ermessen darüber zu befinden, welche Firmen er bei der beschränkten Ausschreibung zur Abgabe von Angeboten aufforderte und welche Firmen er für eine Auftrags-
erteilung vorschlug.
Im Falle der 3 | hat das Landgericht ersichtlich aus dem zeitlichen Zusammenhang von Vorteilsgewährung und pflichtwidrigen Handlungen des Angeklagten auf eine zumindest stillschweigend getroffene Unrechtsvereinbarung in groben Umrissen geschlossen. Ein solcher Schluß war in Anbetracht der vom Angeklagten unternommenen Bemühungen jedenfalls
möglich.
Gleiches gilt im Falle der Fa. zB (UA S. 18). Dabei konnte das Landgericht auch berücksichtigen, daß der Angeklagte die im Zusammenhang mit einer Dienstreise erhaltenen Zuwendungen für die Übernachtung und die erste Bewirtung bei seiner Reisekostenabrechnung gegenüber seiner Dienst-
stelle verschwiegen hat.
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a -
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4. Im Fall III 3 der Urteilsgründe beschwert die Annahme einer Fortsetzungstat den Angeklagten jedenfalls nicht.
Laufhütte Schuster Fuhrmann Horstkotte Häger