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BGH Urteil vom 13.09.1990 – 4 StR 376/90

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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„®. BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

4 StR_376/90 URTEIL

in der Strafsache

gegen

Dragutin D m a DE, Seboren an CE ı 962 in zB (Jugoslawien), zur Zeit in Haft,

wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung

wIII

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. September 1990, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Goydke

als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Gollwitzer Dr. Meyer-Goßner Dr. Blauth Maatz

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt WB in der Verhandlung,

Bundesanwalt Dr. WEB bei der verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das

Urteil des Landgerichts Dortmund vom

10. April 1990 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt

worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine

andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Nach den Feststellungen pokerte der Angeklagte mit Mirko ICE und Stipe RE im Schankraum des Hotels "AU" in DEE von etwa 8 Uhr morgens bis in den frühen Nachmittag. Der Angeklagte verlor sein ganzes Geld. Da er noch weiterspielen wollte, fragte er R@B, ob er ihm 500 DM leihen könne. R@B lehnte dies zunächst ab, bot ihm dann jedoch 200 DM an, weil der Angeklagte auf ihn "den Eindruck

machte, als ginge Gefahr von ihm aus" (UA 8). Dies lehnte der Angeklagte ab.

Einige Zeit später betrat der Angeklagte das Frühstückszimmer, in das sich Rp zum Essen begeben hatte.Mit einer Schußwaffe in der Hand verlangte er von RB "Gib mir das Geld!" R@B, der die Drohung mit der Waffe ernst nahm, sprang auf und versteckte sich hinter dem Rücken des Wirtes. Der Angeklagte feuerte daraufhin einen Schuß in die Decke ab, um seiner Drohung "noch mehr Ausdruck zu verleihen". Nachdem auch die Ehefrau des Wirtes den Raum betreten hatte, "schubste" R@B den Wirt weg und lief aus dem Raum heraus (UA 9).

Zum weiteren Geschehen heißt es in den Urteilsgründen: "Nach ca. zwei bis fünf Minuten kam er wieder herein. Auf der Straße begegnete er dem Angeklagten, der nun weglief" (UA 9).

Der Angeklagte kam am Abend desselben Tages noch einmal in das Hotel "AB. Auf die Frage der Anwesenden, unter denen sich auch R@ befand, "ob er zuvor verrückt gewesen

sei, antwortete er, er könne sich an nichts erinnern".

2. Diese Feststellungen rechtfertigen die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe den Tatbestand einer versuchten schweren räuberischen Erpressung erfüllt. Daß der Angeklagte hinsichtlich der endgültigen Schädigung des RB nur bedingten Vorsatz gehabt haben kann - falls er bei Fort-

setzung des Spiels gewinnen würde, wollte er RB die ver-

langten 500 DM möglicherweise erstatten -, steht dem - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht entgegen. Unbedingten Vorsatz muß der Täter nur insoweit haben, als er sich oder einen Dritten durch die Tat zu Unrecht bereichern will; das ist hier nicht zweifelhaft. Bezüglich des Eintritts des Vermögensnachteils, der dem Begriff des Vermögensschadens in § 263 StGB entspricht (BGH wistra 1987, 21), genügt hingegen bedingter Vorsatz (BGH, Urteil vom 20. Mai 1981 - 2 StR 209/82, bei Holtz MDR 1981, 811; Beulke JR 1978, 390).

Der Schuldspruch kann jedoch deswegen keinen Bestand haben, weil das Landgericht das Vorliegen eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch nach $S 24 Abs. 1 StGB nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen hat. Zwar führt es aus (UA 9), der Angeklagte habe seinen Plan, von RB 500 DM zu erpressen, als "nicht mehr durchführbar" erkannt und deswegen "notgedrungen aufgegeben", nachdem RB aus dem Frühstückszimmer herausgelaufen sei. Aus den weiteren - oben wiedergegebenen - Ausführungen des Landgerichts ergibt sich aber, daß der Angeklagte offenbar ebenfalls den Raum verlassen hatte und R@® gefolgt war; denn der Angeklagte und rg begegneten sich auf der Straße, wobei der Angeklagte weglief und R@B anschließend (nach ca. 2 bis 5 Minuten) in die Gaststätte zurückkehrte.

Damit läßt sich nicht ausschließen, daß der Angeklagte einerseits in Verfolgung seines Planes, von RB Geld zu erpressen, diesem nachgegangen war, andererseits aber dann, als er R@B auf der Straße traf, davon abgesehen hatte, obwohl ihm die Vollendung der Tat - er war noch im Besitz

der schußbereiten Waffe - noch möglich gewesen wäre. Es hätte somit näherer Feststellungen bedurft, wann der Angeklagte den Raum verließ, ob er RB sogleich folgte oder warum er dies unterließ, ob er zu diesem Zeitpunkt seinen Plan bereits endgültig aufgegeben hatte und aus welchen Gründen er auf der Straße davonlief, ohne sich um die Vollendung der Tat zu bemühen. Die bisherigen Feststellungen der Strafkammer bieten - entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts - hingegen keine ausreichende Tatsachengrundlage für ihre Meinung, der Angeklagte habe seinen Plan "als undurch-

führbar erkannt und notgedrungen aufgegeben".

3. Das Urteil begegnet aus einem weiteren Grunde durchgreifenden rechtlichen Bedenken: Das Landgericht hat das Vorliegen einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten trotz seines nicht unerheblichen Alkoholgenusses verneint. Nach den Feststellungen bleibt es allerdings unklar, ob es den Angaben des Angeklagten, er habe während des Spielens mindestens einen Liter Cognac getrunken, Glauben geschenkt hat. Falls die Strafkammer diesen Angaben folgen wollte - die sich allerdings allein mit dem Hinweis auf eine Zeche von 80 bis 100 DM (UA 10, 14) nicht ohne weiteres begründen lassen dürften -, hätte sie zur Beantwortung der Frage, ob das Steuerungsvermögen des Angeklagten erheblich vermindert war, nicht allein auf dessen äußeres Verhalten abstellen dürfen. Daß jemand zweckgerichtet und planmäßig gehandelt hat, ist nur von beschränktem Beweiswert (BGHSt 34, 22, 26 mit weit. Nachw.). Daß er keine Auffälligkeiten zeigt, steht der erheblichen Verminderung der Hemmungsfähigkeit nicht entgegen; auch im Rausch kann

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sich ein Täter oftmals noch äußerlich kontrolliert, planvoll und folgerichtig verhalten, obwohl sein Hemmungsvermögen möglicherweise schon erheblich beeinträchtigt ist (vgl. BGHR StGB $S 21 Blutalkoholkonzentration 4 mit weit. Nachw.).

Das Landgericht hätte vielmehr - ausgehend von den festgestellten Trinkmengen des Angeklagten - angeben müssen, von welchem höchstmöglichen Alkoholwert es ausgegangen ist. Wenn es den Angaben des Angeklagten, er habe einen Liter Cognac getrunken, folgen wollte, so hätte es die sich hieraus ergebende Blutalkoholkonzentration des Angeklagten berechnen müssen (BGH NJW 1986, 1555, 1557; BGHR StGB S§ 21 Blutalkoholkonzentration 13; Salger DRi2 1989, 174; zur Würdigung der Trinkmengenangabe vgl. BGHR StGB S 21 Blutalkoholkonzentration 18). Die sich hieraus ergebende Alkoholisierung ist bei der Prüfung der Schuldfähigkeit zu beachten. Nach medizinisch gesicherter Erfahrung liegt bei einem Blutalkoholwert von 2 %0o an eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nahe und bei 3 %0 ist sogar ein Ausschluß der Schuldfähigkeit ernstlich in Betracht zu ziehen (BGHR StGB $S 20 Blutalkoholkonzentration 7 mit weit. Nachw.). Wenn die anzustellende Berechnung somit einen Blutalkoholgehalt von deutlich über 2 %0o ergeben würde, könnten allein aufgrund des situationsgerechten Verhaltens des Angeklagten und seines auf andere Personen gemachten äußeren Eindrucks die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht ausgeschlossen werden. Im übrigen hätte insoweit aber auch nicht unberücksichtigt bleiben dürfen, daß der Angeklagte noch am selben Abend in der Gaststätte erklärt hatte, er könne sich an nichts erinnern. Dabei ist schon die Tatsache des erneuten Aufsuchens

der Gaststätte auffällig, da der Angeklagte mit einer bereits erfolgten Anzeige des Geschädigten bei der Polizei hätte rechnen müssen, wenn ihm sein früheres Verhalten ge-

genwärtig gewesen wäre.

4. Der Senät weist abschließend darauf hin, daß für den Fall der Annahme eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch der schweren räuberischen Erpressung der nach § 154 a StPO ausgeschiedene Vorwurf des unberechtigten Führens einer Schußwaffe in das Verfahren wieder einbezogen werden muß (vgl. BGHSt 22, 105, 106; 29, 315, 316; 32, 84, 85).

Goydke Gollwitzer Meyer-Goßner Blauth Maatz