Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982

BGH Beschluss vom 30.04.1982 – 2 StR 209/82

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

524

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 209/82 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Suleinan A GEEEB - 7’ u aus FEED. geboren an GEEEEEEEED 1935 in

DEE / Jordanien, zur Zeit in Haft,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

E74

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am

30. April 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. November 1981 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der beiden Revisionen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Revision des Angeklagten ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die Einziehungsanordnung richtet, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Auf die Sachrüge muß jedoch der Strafausspruch aufgehoben werden. Zu Recht beanstandet der Revisionsführer, daß sich das Landgericht bei der Strafbemessung nicht mit der Tatsache auseinandergesetzt hat, daß er in der Bundesrepublik Deutschland bisher noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Der Senat hatte bereits in seinem Aufhebungsbeschluß vom 15. Juli 1981 darauf hingewiesen, daß rechtliche Bedenken dagegen bestehen, dem Unvorbestraftsein jegliche Bedeutung für die Strafzumessung abzusprechen.

Der mit Schriftsatz vom 22. März 1982 gestellte Wiedereinsetzungsamtrag ist gegenstandslos. Abgesehen davon, daß er hinsichtlich der Revisionsbegründungsfrist auf einem offensichtlichen Irrtum beruht, enthält der Schriftsatz lediglich materiellrechtiiche Ausführungen. Diese sind bereits auf die rechtzeitig erhobene Sachrüge zu berücksichtigen.

Mösl Meyer Maier

Theune Niemöller