Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 11.09.1990 – 1 StR 469/90

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 469/90 BESCHLUSS

Ar 7.T0

in der Strafsache

gegen

Peter S ss , ohne festen Wohnsitz, geboren am ESED :::5: in ui .

wegen Betrugs

wıll

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO am 11. September 1990 ein-

stimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 13. Februar 1990 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit Strafaussetzung zur

Bewährung versagt worden ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verwor-

fen.

Gründe§

Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie dem Schuldspruch und der Festsetzung von Einzel- und Gesamtstrafe gilt. Das Urteil kann jedoch insoweit nicht bestehen bleiben, als es das Landgericht abgelehnt hat, die Vollstreckung der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei

Jahren zur Bewährung auszusetzen.

Die Strafkammer, die auf die Frage der Sozialprognose (s 56 Abs. 1 StGB) nicht eingeht, bemerkt zu § 56 Abs. 2 StGB lediglich, weder in den Taten noch in der Täterpersönlichkeit seien besondere Umstände im Sinne dieser Vorschrift zu erkennen. Diese formelhafte Wendung läßt hier besorgen, daß das Landgericht die nach S 56 Abs. 2 StGB gebotene Gesamtschau von Tat und Täterpersönlichkeit nicht umfassend genug vorgenommen, insbesondere den gesetzlichen Maßstab verkannt hat, nach dem es für die Entscheidung darauf ankommt, ob besondere Umstände trotz des erheblichen Unrechtsund Schuldgehalts der Tat, wie er sich in der Strafe widerspiegelt, eine Strafaussetzung als nicht unangebracht und allgemeinen, vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (BGHR StGB $S 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung 1; ständige Rechtspr.). Vor allem bleibt offen, ob sich die Strafkammer bewußt war, daß schon ein Zusammentreffen durchschnittlicher und einfacher Milderungsgründe die Bedeutung besonderer Umstände im Sinne der Vorschrift haben kann (BGHR aaO), zumal sie eine Reihe gewichtiger Milderungsgründe bei der Bemessung der Einzelstrafe angeführt hat: Der nicht vorbestrafte Angeklagte hat ein umfassendes Geständnis abgelegt; die Taten liegen lange zurück, bei ihrer Verfolgung ist das Beschleunigungsgebot des Art. 6 Abs. 1 MRK (vgl. hierzu BGHR StGB S 46 Abs. 1 Verfahrensverzögerung 1 und 3) verletzt worden; die Taten sind dem Angeklagten durch die Leichtgläubigkeit der Kunden

deutlich erleichtert worden.

Im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung hätte das Landgericht auch auf die Besonderheit eingehen müssen, daß die

Vollstreckung der in die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei

Jahren einbezogenen drei Freiheitsstrafen von jeweils einem Jahr für sich genommen sämtlich nach S§ 56 Abs. 1 StGB hätte zur Bewährung ausgesetzt werden können (vgl. BGHSt 29, 370; BGH wistra 1986, 105, 106).

Schließlich genügt auch die Erwägung, es handle sich "um Betrugshandlungen von erheblichem Ausmaß", für sich allein nicht für eine Versagung der Strafaussetzung nach § 56 Abs. 3 StGB. Ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe gebietet, ist vielmehr aufgrund einer umfassenden Würdigung der Taten und der Täterpersönlichkeit, in die auch die vorhandenen Milderungsgründe einzubeziehen sind, zu entscheiden (ständige Rechtspr., vgl. etwa BGH NStZ 1985, 459 m.w.Nachw.; BGH NJW 1990, 193; Senatsurteil vom 2. August 1990 - 1 StR 358/90).

Maul Kuhn Ulsamer

Granderath Brüning