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BGH Beschluss vom 23.08.1990 – 5 StR 273/90

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 _ StR 273/90

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

1. Fikri A u zus Hau. geboren am EEE 19: in u (Türkei),

2. Hugo Viktor V EEE - V EB zu: Hu

geboren am 1. Mai 1965 in SW CB (Bolivien), zur Zeit in Haft,

wegen Totschlags u.a.

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Der 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,

zu 3) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 23. August 1990 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig

beschlossen:

.

1.

Der Angeklagte Ab wird wegen der Versäumung

der Revisionsbegründungsfrist wieder in den vorigen

Stand eingesetzt.

Auf die Revision des Angeklagten Vggwwws- un wird das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg

vom 11. Oktober 1989

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß dieser

Angeklagte des Totschlages in Tateinheit mit

Unterschlagung und unerlaubter Ausübung tatsäch-

” licher Gewalt über eine halbautomatische Selbst

ladewaffe mit einer Länge von weniger als 60 cm,

ferner einer weiteren Unterschlagung schuldig i

b) in sämtlichen Strafaussprüchen gegen den Ange-

klagten VB VB nit den zugehörigen Fest-

stellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision des Angeklagten Vow-VB und die Revision des Angeklagten As werden als unbegründet verworfen; der Angeklagte Akmanlar hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zu-

rückverwiesen, die auch über die Kosten der Re-

st,

vision des Angeklagten Vgn-V\WB zu entscheiden

hat.

Gründe§

Während die Revision des Angeklagten AB unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO ist, weist die Verurteilung des Angeklagten VEB- VE sachlichrechtliche Mängel auf, die zur Teilaufhebung des Schuldspruchs sowie zur vollständigen Aufhebung des Strafausspruchs gegen diesen

Angeklagten führen.

1. He SD DEE ist in der LE Straße durch

einen Kopfschuß "in Kombination" mit der Strangulation durch ein Kabel getötet worden (UA S. 31). Nach den Feststellungen, die sich auf das Geständnis des Angeklagten VDE -\ wu» stützen, hat dieser die Strangulation allein vorgenommen. Der Tatrichter hält es für möglich, daß der Schuß nicht von Ve -V ww, sondern von AB oser von zn abgegeben worden ist. Weil der Angeklagte VB das Tatopfer anschließend stranguliert hat, hält das Schwurgericht es für ausgeschlossen, daß dieser Angeklagte an dem Schuß "in keiner Weise beteiligt" gewesen ist und der Schuß ohne "sein Wissen und Wollen" abgegeben worden ist (UA S. 107, 108). Wie die Revision und der Generalbundesanwalt zutreffend bemerken, genügen Wissen und Wollen nicht für die Begründung der Mittäterschaft nach § 25 Abs. 2 StGB. Voraussetzung der Mittäterschaft

ist vielmehr eine - auch nur psychische - Förderung der

Tat und das Bewußtsein des Tälers von der fördernden Wirkung seines Beitrages. Solche Feststellungen hat der Tatrichter

nicht getroffen.

Das führt jedoch nicht zur Aufhebung des Schuldspruchs wegen Totschlages. Denn die Feststellungen ergeben, daß die von dem Angeklagten VB-V@EEEB allcin vorgenommene Strangulation mitursächlich für den Tod gewesen ist. Der

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Angeklagte Vg-V EB wollte damit den Tod "endgültig sicherstellen" (UA S. 109). Er hat hiernach in seinen wenigstens bedingten Vorsatz aufgenommen, daß HB ab DB zur Zeit der Strangulation noch lebte, mag er auch keine Sorgfalt auf die Klärung dieser Frage verwandt

haben (UA S. 108).

Da der Angeklagte die von ihm allein vorgenommene Strangulation eingeräumt hat, kann der Schuldspruch nicht auf einer Verletzung des § 265 StPO beruhen, die die Revision darin sieht, daß der Angeklagte VD WB nicht auf die Möglichkeit einer Verurteilung wegen Alleintäterschaft hingewiesen worden ist. Es ist ausgeschlossen, daß sich der Angeklagte gegen den verbleibenden Teil des Tötungsvorwurfs anders hätte verteidigen können, als es geschehen

ist.

2. Der Schuldspruch war unter Wegfall der vom Tatrichter vorgenommenen Wahlfeststellung dahin zu ändern, daß der Angeklagte VD VE im Falle "LI Straße" des Totschlages in Tateinheit mit Unterschlagung und mit einem Vergehen gegen das Waffengesetz schuldig ist. Der Tatrichter hat zwar nicht sicher feststellen können, daß der Angeklagte HB SC DEE unter Einsatz der Waffe getötet

hat, um sich in den Besitz von Vermögensuerten des Opfers

zu setzen; ausgeschlossen hat er diese Möglichkeit nicht. Unter diesen Umständen ist die Annahme, daß das Tötungsdelikt mit der Unterschlagung und dem Vergehen gegen das Haffengesetz eine einzige Handlung (§ 52 StGB) war, die

für den Angeklagten günstigste Alternative; sie ist bei

der Bestimmung des Konkurrenzverhältnisses zugrunde zu

legen.

3. Danach waren sämtliche Strafaussprüche gegen den Ange-

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klagten VB VB aufzuheben; auch der Strafausspruch

zum Fall "FB Straße" kann von den aufgezeigten Rechtsfehlern beeinflußt sein.

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