Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 01.08.1990 – 2 StR 299/90

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern

ARE

BUNDESGERICHTSHOF

7890 BESCHLUSS

| 670, 6

in der Strafsache

gegen

Manfred Bernhard Augustinus Ba ED aus BB VB , geboren am &. WEB 1964 in KB, zur Zeit in

Strafhaft in anderer Sache,

wegen Raubes u. a.

wIIlI

7 8

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 1990 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 23. Januar 1990 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet

worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung (zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und) unter Einbeziehung einer rechtskräftigen Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einer Woche verurteilt. Außerdem hat es seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bei Vorwegvollzug der Strafe angeordnet. Hiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt und diese mit der Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts begründet. Die Verfahrensrüge und die zum Schuld- und zum Strafausspruch erhobenen Sachrügen sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Das Rechtsmittel führt jedoch zur Aufhebung der Unterbringungs-

anordnung.

I. Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte von einem ihm begegnenden Fußgänger unter Androhung von Gewalttätigkeiten und mit einem Schlag ins Gesicht Geld gefordert, den die Herausgabe Verweigernden tätlich angegriffen und ihm die im Verlauf der Auseinandersetzung zu Boden gefallenen zwei Plastiktüten mit Inhalt weggenommen.

Das Landgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen des S 63 StGB bejaht. Es hat, beraten durch zwei Sachverständige, festgestellt, daß der Angeklagte an einer als "schwere andere seelische Abartigkeit" im Sinne von § 20 StGB zu wertenden tiefgreifenden Persönlichkeitsstörung leidet. Diese ist gekennzeichnet "durch eine ausgeprägte emotionale Labilität und innere Unsicherheit, verbunden mit einer erheblich eingeschränkten Affektreqgulation und geringer Frustrationstoleranz. Weiterhin neigt er zu depressiven Verstimmungen einhergehend mit ausgeprägten Minderwertigkeitsproblematiken" (UA Bl. 5). Die schwerwiegende Persönlichkeitsstörung hat als "Sekundärerscheinung" eine Alkoholabhängigkeit zur Folge. Aufgrund des Zusammenwirkens der "Defizite in seiner Persönlichkeit und seiner zusätzlichen Alkoholabhängigkeit (ist der Angeklagte) sehr gefährlich und überaus aggressiv gegenüber anderen ... Sollte durch eine psychiatrische Therapie diese Persönlichkeitsstörung reguliert werden können, so wäre der Grund für die Alkoholabhängigkeit des Angeklagten entfallen (UA Bl. 17, 18).

II. 1. Der Senat hat für den Fall, daß eine Straftat begangen wurde, bei der die Steuerungsfähigkeit des Täters aufgrund der beschriebenen psychischen Konstitution (auch nur) in Verbindung mit der Wirkung von Alkohol erheblich vermin-

dert war, keine Bedenken, dies - bei Vorliegen der anderen in

4 LE

S 63 StGB genannten Voraussetzungen - für die Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus genügen zu lassen. Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung in Fällen, in denen die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nicht allein durch einen länger andauernden psychischen Defekt, sondern letztlich durch Alkoholgenuß bewirkt wurde, § 63 StGB nur dann anwendbar, wenn der Täter an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder in krankhafter Weise überempfindlich ist (BCHSt 34, 313, 314; BGH NStZ 1986, 331, 332). Diese Formulierungen sind aber in Verbindung mit der Rechtsprechung zu sehen, nach der eine "schwere andere seelische Abartigkeit" im Sinne von § 20 StGp auch dann zum Ausschluß oder zur erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit führen kann, wenn sie nicht "krankhaft" (d. h. pathologisch bedingt) ist, jedoch in ihrem Schweregrad den krankhaften seelischen Störungen gleichwertig ist, das Henmmungsvermögen des Täters gleichermaßen vermindert hat (vgl. BGHSt 34, 22, 24 f, 28; BGHR StGB § 21, seelische Abartigkeit 3, 6, 8, 9; BGH, Urt. vom 26. Juni 1990 - StR 281/90 - und Beschl. vom 23. März 1990 - 2 StR 61/90). Eine auf solchem psychischen Defekt beruhende Alkoholabhängigkeit kann, wenn Sie im konkreten Fall zum Alkoholgenuß geführt hat und wenn beide Faktoren eine erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens bewirkt haben, im Hinblick auf $S 63 StGB nach dem Schutzzweck dieser Vorschrift nicht anders beurteilt werden als eine Ppathologisch bedingte, auf einem anderen in S 20 genannten Zustand beruhende Alkoholsucht (vgl. BGHSt 34, 22, 28 mit Nachweisen. Diese Auffassung liegt ersichtlich auch dem Beschluß BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 11 zugrunde). Damit stimmt die von der Rechtsprechung für die vorge-

nannte Einschränkung gegebene Begründung überein, es müsse

verhindert werden, "daß an sich Gesunde wegen vorübergehenden Rausches, der erfahrungsgemäß bald in natürlicher Weise abklingt, unter den übrigen gesetzlichen Voraussetzungen untergebracht werden" (BGHSt 7, 35, 36).

2. Jedoch ist im vorliegenden Fall die in § 63 StGB genannte Voraussetzung, daß der Angeklagte die Tat mit Sicherheit im Zustand (zumindest) erheblicher Verminderung der Schuldfähigkeit begangen haben muß (s. BGHSt 34, 22, 26 f; BGH NStZ 1986, 237), nicht rechtsfehlerfrei festgestellt.

Das Landgericht ist auf der Grundlage der Sachverständigenausführungen zu dem Ergebnis gelangt, daß die schwere Persönlichkeitsstörung des Angeklagten für sich allein keine er-

hebliche Verminderung des Hemmungsvermögens bewirkt hat.

Zur Frage der Alkoholbeeinflussung des Angeklagten hat die Strafkammer festgestellt, daß er die Gastwirtschaft, in der er Alkohol getrunken hatte, "gegen 14.00 Uhr" verlassen, die Tat unmittelbar danach "um ca. 14.00 Uhr" begangen und zum Zeitpunkt der Blutentnahme um 15.15 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von 1,43 %0 aufgewiesen hatte. Das Landgericht konnte nicht ausschließen, daß die Resorption "zur Zeit der Blutentnahme" bereits abgeschlossen war. Bei Annahme eines Rückrechnungswertes von 0,26 %0o über 75 Minuten und eines Sicherheitszuschlags von 0,2 %0 hat es für die Tatzeit die "maximal mögliche Blutalkoholkonzentration" mit 1,89 %0 errechnet (UA Bl. 10, 12, 13).

Bei der Prüfung der Verantwortlichkeit des Angeklagten für die Tat ist die Strafkammer zu der Überzeugung gelangt,

daß auch die Wirkung des genossenen Alkohols für sich allein nicht zu einer erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens geführt hatte. "Jedoch muß von einer solchen erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit ausgegangen werden, weil hier ein Zusammenspiel der Enthemmung durch den genossenen Alkohol und der schweren Persönlichkeitsstörung des Angeklayten mit dem dadurch vorhandenen Aggressionspotential gesehen werden muß. Dieses" - auf das Gutachten der Sachverständigen Frau Prof. Dr. Dome gestützte - "Ergebnis ist auch im Einklang mit den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Sm, der überzeugend darlegte, daß (aufgrund des Zusammenwirkens der beiden Faktoren) möglicherweise eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB nicht ausge-

schlossen werden könne" (UA Bl. 15).

Diese Beweislage ließ zwar im Hinblick auf die Straffrage den Schluß zu, eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit könne nicht ausgeschlossen werden. Sie ist jedoch keine Grundlage für die in S 63 StGB geforderte positive Feststellung (BGH @.2.0.). Zum einen durfte das Landgericht in diesem Zusammenhang nicht die "maximal mögliche", sondern nur die geringstmögliche Blutalkoholkonzentration zugrunde legen, die (bei einem Rückrechnungswert von 0,1 %0 und gegebenenfalls einem Resorptionsende nach der Tat) erheblich weniger als 1,89 30 betragen haben kann. Zum anderen war hier eine Auseinandersetzung mit dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Sc» geboten, das keine Grundlage für die positive Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit des Angeklagten bot. Damit war die Unterbringungsanordnung aufzuheben.

III. Falls in der neuen Hauptverhandlung eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit festgestellt wird, muß sich die Strafkammer unter dem Gesichtspunkt seiner Gefährlichkeit zu der Frage äußern, welche Wirkungen der seit 10. September 1988 andauernde Strafvollzug und die vom Angeklagten wahrgenommenen Resozialisierungschancen (vgl. UA Bl. 12) gezeigt haben.

Herdegen Maier Theune

Detter Schäfer