Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 27.07.1990 – 2 StR 335/90

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ARL

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS (7.790 Ff- in der Strafsache gegen

Mustapha Fa ED Aaus Fon ze ME, geboren

am ER. u 1955 in Ma (Marokko), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Raubes u. a.

wıll

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 1990 gemäß SS 44, 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

l.

Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gewährt. Er trägt die Kosten der Wiedereinsetzung.

Der Verwerfungsbeschluß des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. Mai 1990 ist

damit gegenstandslos.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. März 1990 mit den zugehörigen Fest-

stellungen aufgehoben

a) soweit der Angeklagte wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperver-

letzung verurteilt wurde, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird

verworfen.

RL

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt und ein bei dem Angeklagten sichergestelltes Klappmesser eingezogen.

Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg, soweit er wegen Raubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt wurde. Damit entfällt auch der

Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Zum Motiv dafür, weshalb der Angeklagte dem Zeugen Fo@B-WEB 100,-- DM gewaltsam weggenommen hat, führt die Strafkammer (im Rahmen der Begründung der Strafzumessung) lediglich aus, "die Einlassung des Angeklagten, er habe von dem Zeugen FOOD 1.200,-- DM zu bekommen und habe deshalb dem Zeugen die 100,-- DM, den Paß und den Schlüsselbund weggenommen, (sei) letztlich trotz bestehender Zweifel nicht widerlegt" (UA S. 11).

Bei dieser Beweislage begegnet die Verurteilung wegen Raubs durchgreifenden Bedenken.

Im Anschluß an BGHSt 17, 87 hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung in der Literatur die Möglichkeit eines Tatbestandsirrtums anerkannt, wenn der Täter - in Unkenntnis der Rechtslage, nach der ihm bei Gattungsschulden nicht das Recht

auf Auswahl und damit Konkretisierung der Schuld zusteht - meint, er habe gegen einen Schuldner einen Anspruch auf Übereignung der gerade in dessen Besitz befindlichen Geldscheine (vgl. u. a. BGH NStZ 1982, 380; BGH Urt. v. 22. August 1985

- 4 StR 401/85; v. 17. Dezember 1987 - 4 StR 628/87; v.

29. Juli 1988 - 2 StR 387/88; Eser in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 242 Rdn. 62 und § 249 Rdn. 9; Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. S 249 Rdn. 8, S 242 Rdn. 22). Bei Geldschulden kann sogar naheliegen, daß ein rechtlich nicht vorgebildeter Täter in dieser Vorstellung handelt. Der Tatrichter muß sich in einem solchen Fall deshalb in der Regel mit der Möglichkeit eines solchen Irrtums ausdrücklich auseinandersetzen (BGH, Beschl. v. 29. Juli 1988 - 2 StR 387/88). Dies ist hier nicht geschehen. Die Verurteilung wegen Raubs kann daher keinen Bestand haben. Die Aufhebung des Urteils in diesem Fall

ALL

erfaßt auch die tateinheitliche Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung sowie den Ausspruch über die Gesamtstrafe. Die Verurteilung wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte wird von dem Rechtsfehler nicht berührt.

Maier Theune Gollwitzer Detter Schäfer