Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 05.09.1990 – 2 StR 394/90

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 3 Entscheidungen Als PDF speichern

FE

BUNDESGERICHTSHOF

S IV

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

l. Christian WEB aus NEE, geboren am E. 1955 in RO /DDR,

2. lrich WE aus NEE, geboren am GB. EB 1958 in RO DDR ,

wegen schweren Raubes u. a.

wııl

6

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 1990 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird

das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 3. April 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gemeinschaftlichem versuchten Sichverschaffen von Betäubungsmitteln zu Freiheitsstrafen von einem Jahr und sechs Monaten (Christian WB) bzw. einem Jahr und drei Monaten (Ulrich WEB) verurteilt und die Vollstreckung jeweils zur Bewährung ausgesetzt. Eine bei Ulrich W@EB sichergestellte Schreckschußpistole nebst Munition sowie bei Christian WEB beschlagnahmtes Bargeld über 200,-- DM wurden eingezogen.

l. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten haben Erfolg.

Die Urteilsfeststellungen ergeben nicht eindeutig, daß die Angeklagten mit der Absicht rechtswidriger Zueignung gehandelt haben. Danach hatten die Angeklagten den Entschluß

gefaßt, gemeinsam nach Frankfurt zu fahren und von einem Farbigen und für den Fall, daß ihnen der Neger über den Weg laufen würde, der Christian WEB (durch den Verkauf schlechten Heroins am Vortag) "gelinkt" habe, von diesem Heroin oder "das Geld zurück" zu verlangen. In Ausführung dieses Tatentschlusses gingen sie dann gemeinsam gegen den Farbigen vor, von dem sich Christian WB betrogen fühlte (UA S. 5).

Bei dieser Sachlage hätte die Strafkammer eingehend erörtern müssen, ob den Angeklagten hinsichtlich des entwendeten Geldbetrages die Absicht rechtswidriger Zueignung gefehlt hat, weil sie sich berechtigt glaubten, zur Befriedigung eines aus dem Erwerb des mangelhaften Heroins vom Vortag resultierenden Rückzahlungsanspruchs des Christian WB Geld des "Schuldners" gewaltsam an sich zu nehmen. Im Anschluß an BGHSt 17, 87 hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Möglichkeit eines Tatbestandsirrtums anerkannt, wenn der Täter - in Unkenntnis der Rechtslage, wonach ihm bei Gattungsschulden nicht das Recht auf Auswahl und damit Konkretisierung der Schuld zusteht - meint, er habe gegen einen Schuldner einen Anspruch auf Übereignung der gerade in dessen Besitz befindlichen Geldscheine (vgl. BGH StV 1988, 529; BGH, Beschl. v. 26. April 1990 - 4 StR 186/90; v.

27. Juli 1990 - 2 StR 335/90; Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 249 Rdn. 8, S 242 Rdn. 22).

Im vorliegenden Fall hat das Landgericht ohne weitere Feststellungen zur Motivlage (im Rahmen der Beweiswürdigung) lediglich ausgeführt, die nach der Tat erfolgte Äußerung der Angeklagten "Den nächsten Neger machen wir wieder platt!" im Zusammenhang mit ihrer vor der Tat getroffenen Abrede ergebe,

#6

daß sie einen Farbigen berauben wollten und nicht lediglich handelten, weil sie sich zur Zueignung des Geldes bzw. des Heroins berechtigt gefühlt hätten (UA S. 7). Dies begegnet rechtlichen Bedenken. Nach dem festgestellten Tatentschluß der Angeklagten ist es denkbar, daß sie entweder dem "Schuldner" (möglicherweise in der Annahme, hierzu berechtigt zu sein) oder irgendeinem anderen Farbigen (ohne diese Annahme) Geld wegnehmen wollten. Ob sich die Angeklagten in ihrer Einlassung darauf berufen haben, zur Wegnahme des Geldes des "Schuldners" berechtigt gewesen zu sein, wird im Urteil nicht wiedergegeben. Die nach Tatbegehung erfolgte Äußerung der Angeklagten kann aber nur im Gesamtzusammenhang mit deren Einlassung zur Motivlage nachvollziehbar gewürdigt werden. Dies ist hier nicht geschehen. Hinzu kommt, daß die Strafkammer den Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung "eine mögliche Verkennung der rechtlichen Tragweite ihres Handelns" zugutegehalten hat (UA S. 8). Dies ist nur schwer mit der Ablehnung eines Tatbestandsirrtums zu vereinbaren.

2. Das neu entscheidende Gericht wird, wenn es zur Feststellung der Absicht rechtswidriger Zueignung kommt, auch die Frage zu erörtern haben, ob sich Ulrich WB mangels eigener Zueignungsabsicht lediglich der Beihilfe zum schweren Raub schuldig gemacht hat (vgl. BGH, Beschl. v. 10. November 1989 - 2 StR 494/89; Dreher/Tröndle a.a.O. § 249 Rdn. 2, § 242 Rdn. 20). Im übrigen wird hinsichtlich der Einziehung von 200,-- DM Bargeld darauf hingewiesen, daß die Einziehung von Tatmitteln nur dann zulässig ist, wenn diese zur Begehung

oder Vorbereitung einer Tat gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, die den Gegenstand der Anklage bildet und vom Tatrichter festgestellt worden ist (BGHR StGB S 74 Abs. 1 Tatmittel 1, 2, 3 im Anschluß an BGHSt 28, 369 f.).

Herdegen Theune Niemöller Gollwitzer Detter