Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1987

BGH Urteil vom 17.12.1987 – 4 StR 628/87

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 6 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 2 häufig zusammen zitierte 4 zitierte Normen

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

. Manfred Richard dort geboren am

. Mario Ki

. Enrico W

in der Strafsache

gegen

ee,

1953,

Christian Heinz K aus ‚ geboren am 1 in OR

dort gebore

aus HB EB 1964 in M@/ DDR,

geboren am

wegen Nötigung u.a.

Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Dezember 1987, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,

die Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte Goydke Dr. Jähnke Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. GEB in der Verhandlung,

Staatsanwalt EM dei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Auf die Revision des Angeklagten “en wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 13. Juli 1987 - auch soweit es

die Mitangeklagten Ken, Kiga

und WEB betritfrt -

im Schuldspruch dahin geändert, daß

die Angeklagten Kb und Ki @B der Nötigung, der Angeklagte ww der Nötigung in Tateinheit mit vorsätz-

licher Körperverletzung und der Angeklagte MB der Anstiftung zur Nötigung schuldig sind,

im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weiter gehende Revision wird verworfen. In der Liste der angewendeten Strafvorschriften werden die §§ 249 Abs. 1 und 2, 250 Abs. 1

Nr. 2, Abs. 2, 253, 255 StGB durch 8 2LO StGB ersetzt,

Von Rechts wegen

47 N

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten MB wegen Anstiftung zur räuberischen Erpressung, die Mitangeklagten KGB und Ki wegen schwerer räuberischer Erpressung sowie den Mitangeklagten WVEEEB wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit nit (vorsätzlicher) Körperverletzung zu Freiheitsstrafen verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten MB hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg. Sie führt zur Änderung des Schuld- und zur Aufhebung des Strafausspruchs; beides ist gemäß § 357 StPO auf die Mitangeklagten zu erstrecken.

Der Angeklagte Mb hat sich nur einer Anstiftung zur Nötigung (§ 240 StGB) schuldig gemacht.

1. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte MB gegen Dieter SEE Geldforderungen von mehr als 40.000 DM gerichtlich geltend gemacht. Da er den Ausgang des Zivilprozesses nicht abwarten wollte, bestimmte er die Mitangeklagten dazu, SC durch massiven - bis zur Androhung zumindest von Schlägen oder anderen körperlichen Mißhandlungen gehenden - Druck zur Übergabe von Geld oder anderen Wertgegenständen und damit zur Begleichung seiner Schuld zu zwingen. Entsprechend dem Tat-

plan wurde Se am 4. Juli 1986 mit seinen Pkw an einen abgelegenen Ort gelockt und dort von KO,

Ki und Wo durch - mit dem abwesenden Mb nicht abgesprochene - Drohung mit Waffengewalt sowie einen - nicht verabredeten - plötzlichen heftigen Schlag. “@WBs in das Gesicht dazu veranlaßt, mehrere vorbereitete Blankowechsel und eine Bescheinigung über die frei-

willige Übergabe seines Fahrzeugs "für die Zeit der Schulden" zu unterzeichnen. Aus Furcht um sein Leben duldete SB auch, daß die Mitangeklagten seinen Pkw durchsuchten und dabei einen Geldbetrag von ca. 960 DM "als Anzahlung" an sich nahmen. Schließlich folgte er ihrem Befehl, aus dem Pkw auszusteigen, und ließ sie damit wegfahren. Der Wagen sollte ebenso wie die Wechsel, die die Täter für wirtschaftlich wertlos hielten, lediglich als Druckmittel zur Durchsetzung der Geldforderung dienen.

2. Entgegen der Annahme des Landgerichts ist die Mitnahme des Pkw nicht als schwere räuberische Erpressung und der Tatbeitrag des Angeklagten MB damit auch nicht als Anstiftung zur räuberischen Erpressung zu werten. Nach den Feststellungen bestand die von sämtlichen Angeklagten zugunsten Ms erstrebte Bereicherung in der Erlangung des Geldbetrages, den Sgiiiih ihm schuldete (UA 8/9 und 10 f), nicht aber in dem vorübergehenden Besitz des Kraftfahrzeugs. Dessen "Inpfandnahme" war nur als Druckmittel zur Durchsetzung der Geldforderung des MB gedacht. Das Landgericht stellt zwar zur Begründung seiner anderen Auffassung darauf ab, daß die Angeklagten eine Besitzentziehung für einen längeren Zeitraum ins Auge gefaßt hatten. Dabei verkennt es aber, daß die darin zum Ausdruck kommende größere Schadensintensität und das Bewußtsein der Täter hiervon nach den Feststellungen nichts an deren Absicht änderte, die "Inpfandnahme" des Pkw nur vorübergehend als Druckmittel gegenüber Schumacher einzusetzen; auf den in der Benutzung oder Benutzungsmöglichkeit liegenden wirtschaftlichen Wert des Wagens, den der Schuldner durch die Entziehung einbüßte, hatten es die an der Tat Beteiligten hingegen nicht abgesehen.

3. Räuberische Erpressung scheidet - wie das Landgericht zutreffend erkannt hat - auch bezüglich der Abnötigung der Unterschriften unter die Blankowechsel aus, weil eine Gefährdung des Vermögens des Dieter S GEEEEEEEED nicht beabsichtigt war und die Wechsel ebenfalls nur als Druckmittel zur Durchsetzung der Geldforderung dienen sollten.

Es liegt auch kein versuchtes Erpressungsdelikt darin, daß die Mitangeklagten verabredungsgemäß durch die Abnötigung des Pkw und der Wechsel damit begonnen haben zu versuchen, eine Begleichung der Geldforderung des ME pei SCHERE durchzusetzen. Bestand ein fälliger und einredefreier Anspruch des Angeklagten Mb in der von ihm "unwiderlegt" angegebenen Höhe, so wurde der erstrebte Vermögensvorteil nicht dadurch rechtswidrig, daß er durch rechtswidrige oder unlautere Mittel erlangt werden sollte. Auch das zugunsten des Gläubigers einer Geldforderung zu deren Durchsetzung angewandte strafbare Mittel der Nötigung bewirkt nicht, daß der begehrte Vermögensvorteil rechtswidrig wird (vgl. BGH NJW 1982, 2265). Bestand hingegen ein solcher Anspruch nicht in voller Höhe, so bewirkte die bei allen Angeklagten gleichwohl vorhandene Vorstellung über dessen Bestehen in dem von MB behaupteten Umfang einen Tatbestandsirrtum (vgl. BGH StV 1984, 422 m. w. Nachw. ; BGH NJW 1986, 1623).

4. Schließlich scheidet eine Verurteilung wegen Raubes hinsichtlich der gewaltsamen Entwendung des Geldbetrages von ca. 960 DM aus, weil die Angeklagten nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe glaubten, Mg» als Gläubiger der Geldforderung könne gerade diese im Besitz des Schuldners befindlichen Geldmittel als ihm ummit-

telbar geschuldet (als "Anzahlung", UA 13) beanspruchen. Diese laienhafte Vorstellung begründete einen den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum über die Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung (§ 16 StGB; vgl. BGHSt 17, 87, 91; BGH, Urt. v. 22. August 1985

5. Das gesamte Tatverhalten der Mitangeklagten Ko. Ki und vB gezenüber SD - das heißt die Abnötigung des Pkw, der Übergabeerklärung und der Blankowechsel sowie die durch Drohung bewirkte Duldung der Wegnahme von ca. 960 DM - erfüllt den Tatbestand der Nötigung (§ 240 StGB). Der Angeklagte Mg hat sich danach nur der Anstiftung zur Nötigung schuldig gemacht; daß die Strafkammer seinen Tatbeitrag als Anstiftung und nicht als Mittäterschaft gewertet hat, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und beschwert im übrigen diesen Angeklagten nicht. Die Verurteilung des Mitangeklagten WEB wegen - tateinheitlich begangener - vorsätzlicher Körperverletzung wird von dem aufgezeigten Fehler bei der rechtlichen Bewertung der "Inpfandnahme" des Pkw nicht berührt.

6. Da der Sachverhalt abschließend festgestellt ist, kann der Senat den Schuldspruch - gemäß § 357 StPO auch hinsichtlich der Mitangeklagten - selbst ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen, da einerseits der Angeklagte MB bereits wegen Anstiftung zur Nötigung angeklagt worden war und andererseits die Mitangeklagten sich gegenüber dem milderen Schuldvorwurf nicht anders als geschehen hätten verteidigen können.

Die Änderung des Schuldspruches hat die Aufhebung des Strafausspruches hinsichtlich aller Angeklagten zur Folge, auch wenn das Tatbild die ausgeworfenen Strafen im Rahmen des § 240 StGB durchaus rechtfertigen kann.

Salger Laufhütte Goydke

Jähnke Meyer-Goßner