Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 25.07.1990 – 2 StR 246/90

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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AF8

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Marc Heinz KIM aus KW, geboren am EB. WEB 1966 in LEE, zur Zeit in Untersuchungshaft, j

wegen Vergewaltigung u. a.

wIII

78

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 1990 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 1. März 1990 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine Revision rügt die Verlet-

zung sachlichen Rechts.

1. Die Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Insoweit hat die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge keine Rechtsfehler

zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

2. Dagegen hat das Urteil im Strafausspruch keinen Be-

stand.

Das Landgericht hat die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen. Es folgt zum Alkoholkonsum des Angeklagten, dem eine Blutprobe nicht entnommen wurde, dessen Angaben. Danach hat dieser in den letzten zwei bis drei Stunden vor der Tat in einem griechischen Lokal "zwei Karaffen Rotwein, ein Glas Kölsch und einen Anisschnaps", danach in einem Kino "weitere drei Flaschen Bier und ein Mixgetränk" und unmittelbar vor der Tat in seinem Zimmer "einen Schluck Whisky" (UA S. 9/10) getrunken.

Gleichwohl sieht das Landgericht - sachverständig beraten - "keine Anhaltspunkte für eine krankhafte seelische Störung des Angeklagten in Form einer Alkoholintoxikation" (UA S. 16). Zur Begründung führt es aus:

"Weder aus der von dem Angeklagten angegebenen und zu seinen Gunsten unterstellten Menge der konsumierten alkoholischen Getränke noch aus sonstigen Tatsachen kann der Schluß gezogen werden, der Angeklagte sei zur Tatzeit derart betrunken gewesen, daß seine Steuerungsfähigkeit vermindert oder gar ausgeschlossen gewesen wäre. Weder aus der Einlassung des Angeklagten selbst noch aus den Bekundungen der Zeugen Di PO und LöÖ@EEEEB ergeben sich Hinweise auf eine stärkere Alkoholisierung des Angeklagten. Der Zeuge Di Peib hat insoweit keinerlei Beobachtungen gemacht. Die Zeugin Lö-GEEEEB hat lediglich eine leichte Alkoholfahne des Angeklagten festgestellt. Auch der Angeklagte hat nicht angegeben, er habe sich 'betrunken’ gefühlt" (UA S. 16).

In den Strafzumessungsgründen heißt es aber, der Angeklagte habe "während des Gespräches mit der Zeugin Löw> - möglicherweise aufgrund seiner alkoholischen Enthemmung - die Situation zunächst verkannt und dann die Kontrolle über sich verloren" (UA S. 17).

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Eine Berechnung des Blutalkoholgehalts des Angeklagten zur Tatzeit aufgrund der festgestellten Trinkmengen erfolgte nicht.

Dies begegnet durchgreifenden Bedenken.

Die Strafkammer hat ihre Überzeugung von der vollen Schuld des Angeklagten auf sein von den Zeugen bekundetes Verhalten in den zwei Stunden vor, während und kurz nach der Tat gestützt. Das dargestellte Erscheinungsbild schließt jedoch die Möglichkeit einer erheblichen Verminderung des Henmungsvermögens nicht aus. Das gilt um so mehr bei Berücksichtigung der erwähnten Strafzumessungserwägung, die nicht nur als mißverständliche Formulierung angesehen werden kann, sondern als sachlicher Widerspruch zu den vorausgegangenen Aus-

führungen erscheint.

Bei dieser Sachlage und im Hinblick auf den von der Strafkammer angenommenen Alkoholkonsum des Angeklagten war es unerläßlich, seine Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit zu errechnen (zur Berechnungsmethode siehe BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 2; § 21 Blutalkoholkonzentration 12; Salger DRiZ 1989, 174). Dem Blutalkoholgehalt kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Prüfung, ob die Schuld des Täters zur Tatzeit erheblich eingeschränkt war, gewichtige Indizwirkung zu (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 4, 11, 12, 13, 14 (= BGHSt 35, 308), 15), so daß dieser Gesichtspunkt hier nicht außer Betracht bleiben darf (siehe dazu auch Weider Strafverteidiger 1989, 12 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs). So hat die Rechtsprechung wiederholt entschieden, daß bereits bei Blutalkoholwerten von 2 %o an aufwärts

erheblich verminderte Schuld "in Betracht zu ziehen sei" (BGH NStZ 1984, 408), "naheliege" (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 4) oder daß einer solchen Blutalkoholkonzentration "beträchtliches indizielles Gewicht für eine Einschränkung des Hemmungsvermögens nicht abgesprochen werden kann" (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 12).

Die Gründe des angefochtenen Urteils lassen aber mangels Angabe der Größe der Weinkaraffen und der Bierflaschen noch nicht einmal erkennen, welche genauen Trinkmengen die Strafkammer ihrer Beurteilung zugrundegelegt hat. Ebensowenig ist ihnen der Alkoholgehalt, das Körpergewicht des Angeklagten und der Reduktionsfaktor zu entnehmen.

Unter den gegebenen Umständen kann der Senat nicht mit Sicherheit ausschließen, daß das Tatgericht bei rechtsfehlerfreier Prüfung das Hemmungsvermögen des Angeklagten als (möglicherweise) erheblich vermindert erachtet hätte.

Der Strafausspruch hat aus diesen Gründen keinen Bestand. Der Rechtsfehler berührt den Schuldspruch nicht. Der Senat kann nach Sachlage ausschließen, daß der Tatrichter in der neuen Hauptverhandlung zu Feststellungen gelangt, die die Schuldfähigkeit des Angeklagten im Sinne des S 20 StGB in Frage stellen.

FB

Der Senat weist das neu erkennende Tatgericht darauf hin, daß es bei wechselnden Angaben des Angeklagten zu seinem der Tat vorausgegangenen Alkoholgenuß nicht ohne weiteres die ihm Günstigsten als unwiderlegt zugrundelegen muß (siehe VA S. 14).

Maier Theune RiBGH Niemöller ist im Urlaub ortsabwesend und kann deshalb seine Unterschrift nicht beifügen. Maier

Gollwitzer Schäfer