Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 27.06.1990 – 2 StR 110/90

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 110/90 27.690 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Shelton Ralf GB aus KB. iort geboren am ww. GEBE 1971, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergewaltigung u. a.

wıIll

Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 1990 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird

das Urteil des Landgerichts Kassel vom 27. Juli 1989, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer

des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und wegen Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, führt zur Aufhebung des Urteils. Der Generalbundesanwalt hat in sei-

ner Antragsschrift zutreffend ausgeführt:

"Die Verfahrensrüge, mit der der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO - Verletzung von Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens - geltend gemacht wird, greift durch. Das Landgericht hat, wie von der Revision sachlich und rechtlich zutreffend dargelegt, während der Hauptverhandlung die Öffentlichkeit durch Beschluß "zunächst für die Dauer der Vernehmung der Angeklagten zur Sache" ausgeschlossen. Dieser konkret bezeichnete Verhandlungsteil, für den die Öffentlich-

keit danach ausgeschlossen war, wurde in der Folgezeit nicht

durch einen ergänzenden Beschluß erweitert. Dennoch hat das Landgericht während der nichtöffentlichen Verhandlung auch die Polizeibeamten SE und FB als Zeugen vernommen. Dadurch hat es den Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt. Denn für diesen Teil der Beweisaufnahme war die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen. Beschlüsse nach § 174

Abs. 1 GVG sind zwar grundsätzlich auslegungsfähig. Je nach Sachlage kann diese Auslegung ergeben, daß sich der Ausschluß auch auf weitere notwendig werdende Beweiserhebungen erstrecken soll, die sich aus dem im Beschluß ausdrücklich genannten Verhandlungsteil ergeben und mit diesem in einem engen inneren Zusammenhang stehen. Ein solcher Zusammenhang ist hier jedoch auch bei Würdigung des Urteils und des aus der Sitzungsniederschrift folgenden Verhandlungsablaufs nicht zu ersehen."

Der Senat fügt hinzu:

Anlaß für den Antrag des Angeklagten waren seine Hemmun-

gen, seine eigene Tatschilderung in öffentlicher Verhandlung

zu geben. Dementsprechend hatte die Strafkammer den Öffentlichkeitsausschluß auf "die Dauer der Vernehmung der Angeklagten zur Sache" beschränkt. Dagegen hat sie selbst die Zeugenaussagen der sexuell mißbrauchten Frau in öffentlicher Verhandlung entgegengenommen. Die beiden Polizeibeamten wurden noch nicht einmal zum Tathergang (oder zu Aussagen der Angeklagten darüber) vernommen, sondern lediglich zu ihrem Eindruck, den sie als Angehörige einer Funkstreife beim Aufgreifen der Angeklagten etwa eine Stunde nach der Tat von deren

äußerem Erscheinungsbild und Trunkenheitsgrad gewonnen hatten.

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-06-27/2-str-110-90#rd_6

Die Gründe des neuen Urteils müssen - anders als die des angefochtenen - erkennen lassen, daß erzieherischen Gesichtspunkten bei der Strafzumessung das ihnen zukommende Gewicht

beigemessen wurde.

Herdegen Maier Niemöller

Gollwitzer Detter