Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990

BGH Urteil vom 26.06.1990 – 1 StR 262/90

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF 7 IM NAMEN DES VOLKES.

1_StR 262/90 URTEIL

in der Strafsache

gegen

Michael MB aus Mn Wr 7 geboren am GE 1965 in vu.

wegen Körperverletzung mit Todesflolge

wıI1Il

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat inider Sitzung vom 26. Juni 1990, an der teilgenommen haben; u

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Granderath, Dr. v. Gerlach, Dr. Brüning als beisitzende Richter,

Bundesanwalt 3 .

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 25. Januar 1990 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache

zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Kärperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wenden sich der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft mit ihren Revisionen. Die Staatsanwaltschaft hat ihr Rechtsmittel auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt.

I.

Die Revision des Angeklagten hat zum $trafausspruch Erfolg, ist im übrigen aber unbegründet.

Die Verfahrensrüge, das Schreiben des Zeugen BEBBB von 9, Mai 1989 hätte nicht verlesen werden dürfen, ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht mitteilt, welchen In-' halt dieses Schreiben hat (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Zu der Rüge, die Strafkammer hätte aufklären müssen, ob das Bierglas vor dem Wurf zerbröchen gewesen sei, teilt der Beschwerdeführer nicht mit, auf welchen Weg und mit welchen anderen Beweismitteln eine weitere Aufklärung möglich gewesen wäre (BGHSt 2, 168; Kleinknecht/Meyer StPO 39. Aufl. Ss 244 Rdn. 81).

Die Überprüfung des Schuldspruchs auf Grund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lassen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpft sich in dem Versuch, die Beweiswürfigung und damit die getroffenen Feststellungen anzugreifen, und stützt sich dabei auf vorgebliche Tatsachen, die im Urteil nicht oder anders festgestellt sind. Derartige tatsächliche Angriffe gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung, die ausschließlich Sache des Tatrichters sind, haben im Revisionsverfahren keinen Erfolg. Widersprüche, Lücken, Unklarheiten, Verstöße gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze sind nicht ersichtlich.

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-06-26/1-str-262-90#rd_5

Hinsichtlich des Strafausspruchs hat die Revision des Angeklagten Erfolg. Das Landgericht hat zwar erkannt, daß . schon das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB die Annahme eines minder schweren Falles rechtfertigen kann (BGHR StGB vor $S 1, minder schwerer Fall, Gesamtwürdigung, fehlende 1; § 21 Strafrahmenverschiebung 4). Bei den Erwägungen zu der Frage, ob vom Strafrahmen des § 226 Abs. 2 StGB auszugehen ist, hat die Strafkammer jedoch ausgeführt, daß "der Angeklagte diesen Zustand durch eine langjährige Einnahme von Haschisch und durch den Genuß von Alkohol unmittelbar vor der Tat selbst herbeigeführt hat* (UA S. 19). Diesen Erwägungen begegnen durchgreifende rechtliche Bedenken. Einem Straftäter darf der durch die vermihderte Schuldfähigkeit verminderte Schuldgehalt und damit auch die verminderte Strafwürdigkeit seiner Tat nur dann nicht zugute gehalten werden, wenn er wußte oder doch zumindest hätte . wissen müssen, daß er nach dem Genuß von Rauschmitteln - hier Alkohol auf dem Hintergrund von Haschischgebrauch - zu Verhaltensweisen neigt, die der begangenen Tat ent- ‚sprechen (vgl. BGHSt 35, 143, 145, 146; BGH NStZ 1986, 114, 115; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 3, 6, 9, 11, 14, 18). Dafür hat die Strafkammer bei dem nicht vorbestraften Angeklagten nichts festgestellt. Haschischgenuß hat den Angeklagten "qutmütig" werden lassen, nach dem Genuß von Alkohol wirkte er im allgemeinen ruhig; nur bei schlechter Ausgangsstimmung wurde er durch den Alkoholgenuß gereizt und erregbar (UA Ss. 4). Daraus läßt sich nicht entnehmen, daß der Angeklagte zumindest hätte wissen müssen, daß er nach Alkohol und Haschischgenuß zu gewalttätigem Verhalten neigt.

II.

Auch die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg. Die Beschwerdeführerin beanstandet zu Recht, daß die Strafkammer trotz der Strafrahmenverschiebung nach SS 21, 49 Abs. 1 StGB bei der konkreten Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten "nochmals berücksichtigt" hat, "daß er in seiner Steuerungsfähigkeit nicht ausschließbar erheblich beeinträchtigt war" (UA S. 20). Innerhalb des gemilderten Strafrahmens kann diesem Gesichtspunkt keine nochmalige strafmindernde Bedeutung zukommen. Dies widerspricht nicht dem Grundsatz, daß Umstände, die zu einer Strafrahmenmilderung geführt haben, auch bei der Strafzumessung im engeren Sinne berücksichtigt werden können und müssen (vgl. BGH NJW 1989, 3230).

Der neue Tatrichter wird auch zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen des § 21 StGB überhaupt vorliegen. Die Beschwerdeführerin weist zu Recht darauf hin, daß die von der Strafkammer angeführten Faktoren - Alkoholisierung, Zustand nach Haschischgenuß, aggressive Stimmung infolge eines mißglückten Versuchs, nähere Beziehungen zu einer jungen Frau aufzunehmen - für sich nicht geeignet sind, die Voraussetzungen des § 21 StGB zu erfüllen. Ob das Zusammenwirken dieser Faktoren zu einem der in § 20 StGB aufgeführten Zustände führen kann, bedarf der erneuten Prüfung. Nicht jede ungünstige Befindlichkeit kann unter die SS 20, 21 StGB subsumiert werden. Sollte der neue Tatrichter gleichwohl wiederum Zur Annahme der Voraussetzungen des S 21 StGB kommen,

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-06-26/1-str-262-90#rd_8

wird er bei der Berücksichtigung der vom Angeklagten ausgegangenen Provokation zu beachten haben, daß die Aggressivität des Angeklagten möglicherweise bereits von seinem Zu-

stand beeinflußt gewesen sein kann (vgl. BGHR StGB S 21 Strafzumessung 3 und 9).

Maul Kuhn Granderath v. Gerlach Brüning