Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 13.06.1990 – 3 StR 132/90

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

a SIR 132750 BESCHLUSS

Zur: woh

in der Strafsache

gegen

1. Edwin K mp aus A, dort geboren am ER EB 1941,

2. Walter S EEE aus A, dort geboren am we. am 1938,

wegen Beihilfe zur versuchten Steuerhinterziehung

99

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshafs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer

am 13. Juni 1990 einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29. November 1989 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat

(s 349 Abs. 2 StPO).

Unbegründet ist auch die Verfahrensrüge des Angeklagten S@EMEEM, der Zeuge TED sei trotz prozessualer Gemeinsamkeit des Verfahrens, in dem (bis zur Einstellung gegen sie gemäß § 170 Abs. 2 StPO) zunächst auch die Ehefrau des Zeugen Mitbeschuldigte gewesen sei, nicht über das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO belehrt worden (vgl. BGHSt 34, 138; 34, 215). Ein Verfahrensverstoß ist nicht erwiesen. Vielmehr ist anzunehmen, daß das Zeugnisverweigerungsrecht dem Zeugen nicht zustand, weil das Verfahren mehrere rechtlich voneinander unabhängige Straftaten - versuchte Steuerhinterziehung zugunsten der GmbH im Steuerfestsetzungsverfahren und versuchte Steuerhinterziehung zugunsten des Zeugen im Steuerbeitreibungsverfahren - betraf und weil der Zeuge nur zu

der zweiten Tat vernommen werden sollte, die

seiner Ehefrau nicht vorgeworfen worden war (vgl. Kleinknecht/Meyer StPO 39. Aufl. § 52 Rdn. 12; KK-Pelchen StPO 2. Aufl. § 52

Rdn. 8). Zwar richtete sich ein Verdacht, an der ersten Tat beteiligt zu sein, nach dem Revisionsvorbringen während des Ermittlungsverfahrens zeitweise auch gegen den Angeklagten SEE. Insoweit wurde aber Anklage gegen ihn nicht erhoben, und der Teil des Sachverhalts, der (nach Auffassung der Revision) eine Beziehung zwischen der ersten Tat und der zweiten hätte begründen können, wurde gemäß § 154a Abs. 2 StPO von der Verfolgung gegen die Angeklagten ausgenommen, noch bevor der Zeuge TEE in der Hauptverhandlung gehört wurde. Allerdings wurde - worauf die Revision trotz Wiedergabe des Sachverhalts nicht abhebt - der Angeklagte Kw in der zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage beider Taten beschuldigt. Das Verfahren gegen ihn wegen der versuchten Steuerhinterziehung zugunsten der GmbH wurde jedoch am zweiten Hauptverhandlungstag gemäß § 154 Abs. 2.StPO vorläufig eingestellt, ehe der Zeuge TEE am dritten Hauptverhandlungstag vernommen wurde. Bei dieser Verfahrenslage drängt es sich auf, daß schon zu Beginn der Vernehmung des Zeugen klar war, Gegenstand seiner Vernehmung werde nur eine Straftat sein, die sich weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht mit der Straftat berührte,

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wegen der früher einmal ein Verdacht gegen die Ehefrau bestanden hatte. Dafür spricht auch der Inhalt der Frage, mit der der Vorsitzende der Strafkammer ausweislich der Sitzungsniederschrift die Vernehmung zur Sache eröffnete.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

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