Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 12.06.1990 – 5 StR 201/90
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 201/90 KH
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
den Arbeiter Peter P aus WEB: dort geboren am 1954,
zur Zeit in Haft,
wegen Vergewaltigung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 12. Juni 1990 - zu 1. einstimmig - beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 29. November 1989 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die im Rahmen der Ausführungen zur etwaigen Anwendung des
§ 21 StGB an die Entnahme einer Blutprobe anknüpfenden fehlerhaften Hilfserwägungen (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 4, 6 und 11) haben sich nicht ausgewirkt, weil sich das Landgericht davon unabhängig von der Schuldfähigkeit des Angeklagten rechtsfehlerfrei überzeugt hat (VA S. 17 letzter Absatz oben).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
2. Der Antrag der Nebenklägerin, ihr in der Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt. Es fehlt schon an der nach § 117 ZPO i.V.m. § 397 a Abs. 1 StPO erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse für eine solche Bewilligung (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 1 bis 4).
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