Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 29.05.1990 – 1 StR 251/90
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
(9.5.90
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Andreas T@W@Ww aus “OD, seboren am GE 1955 in 1 (Türkei),
wegen Betrugs
wIII
P2
- 2.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu 2 auf dessen Antrag, am 29. Mai 1990 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPpo einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 28. November 1989 im Ausspruch über die Gesamtstrafe dahin geändert, daß die Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Karlsruhe vom 25. Februar 1988 entfällt und der Angeklagte zur neuen Gesamtstrafe von drei Jahren verurteilt wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen. Gründe:
Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit der Schuldspruch und die Einzelstrafen betroffen sind. Dagegen ist die Gesamtstrafenbildung zu beanstanden.
Der Tatrichter, dem sich die Frage nachträglicher Gesamtstrafenbildung stellt, muß sich in die Lage des Richters versetzen, dessen Entscheidung für eine nachträgliche Einbeziehung in Betracht kommt. Hätte dieser § 53 StGB anwenden und eine Gesamtstrafe bilden müssen, so geht von dessen
Urteil eine zäsurwirkung aus. Alle Strafen für die vor jenem Urteil begangenen Taten sind auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen, aber auch nur diese.
Ungeachtet dieses Grundsatzes durfte das Landgericht die Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Karlsruhe vom 25. Februar 1988 in die neue Gesamtstrafe nicht einbeziehen. Diese Strafe war bereits vollstreckt. Eine 2äsurwirkung kommt erledigten Strafen nicht zu (BGHR StGB § 55 2äsurwirkung 2, 3; st. Rspr.). Die früheste noch nicht erledigte Strafe stammt aus der Verurteilung vom 16. Juni 1988; diese bildet hier die Zäsur und ist Grundlage für die neue Gesamtstrafenbildung. Denn alle jetzt abzuurteilenden Taten und die Taten, die den weiteren einbezogenen Strafen zugrundeliegen, wurden vor dem 16. Juni 1988 begangen.
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, daß die Strafe vom 25. Februar 1988 zusammen mit der aus dem Strafbefehl vom 16. Juni 1988 (fehlerhaft, weil auch damals bereits vollstreckt) durch Beschluß vom 13. Oktober 1988 in eine Gesamtstrafe einbezogen worden war. Das Landgericht hat diese Gesamtstrafenbildung im Hinblick auf die zeitlich davor liegenden, jetzt abzuurteilenden Taten zutreffend in Wegfall gebracht.
EIG
-4-
Da lediglich die Geldstrafe (70 Tagessätze) aus dem Strafbefehl vom 25. Februar 1988 aus der Gesamtstrafe herausfällt, kann der Senat selber entscheiden und ermäßigt im Hinblick auf § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO die Gesamtstrafe um drei
Monate.
Maul Foth Granderath
v. Gerlach Brüning