Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1990
BGH Urteil vom 16.05.1990 – 2 StR 637/89
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
N
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 637/89 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Franz-Josef Pr EB zus Ha, geboren am ®. EB 1950 in n: ED,
wegen umweltgefährdender Abfallbeseitigung
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ner ?. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Mai 1990, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Theune Niemöller Gollwitzer Detter
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EEE in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EB bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
1. Rechtsanwalt ep au: EEE GEHE, 2. Rechtsanwältin Ep aus GENE als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 4. August 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Revision des Angeklagten hat mit der Verfahrensrüge Erfolg, daß die Hauptverhandlung am 4. August 1989 unter Verstoß gegen $S$S 230 ff StPO in Abwesenheit des Angeklagten fortgeführt wurde und damit der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO gegeben ist.
a) Die Rüge ist zulässig erhoben. Zwar legt der Angeklagte in seiner Revisionsbegründung nicht dar, welcher Teil der Hauptverhandlung ohne ihn stattgefunden hat (vgl. BGHSt 26, 84, 91). Aus dem - auch mit der Sachrüge - angefochtenen Urteil kann der Senat jedoch entnehmen, daß am 4. August 1989 - dem Tag der Abwesenheit des Angeklagten - das Urteil gegen ihn verkündet worden ist. Hierauf nimmt der Angeklagte
in seiner Revisionseinlegung Bezug.
Die unzureichenden Ausführungen in der Revisionsbegründung sind deshalb unschädlich (vgl. BGH, Urt. v. 20. März 1990 - 1 StR 693/89).
b) Das Urteil hätte nicht in Abwesenheit des Angeklagten verkündet werden dürfen. Die Voraussetzungen des § 231 Abs. 2 StPO lagen nicht vor, da der Angeklagte der Hauptverhandlung nicht eigenmächtig ferngeblieben ist. Der Angeklagte hatte seine Reise in die Türkei mit einer Ferienclubgesellschaft nur unter der Bedingung angetreten, daß er eine Rückfluggelegenheit erhält, bei der er den Termin vom 4. August 1989 wahrnehmen kann. Am 3. August wurde dem Reisebüro von der Fluggesellschaft mitgeteilt, daß wegen Überbuchungen ein Rückflug zu diesem Zeitpunkt nicht möglich sei. Eine an-
dere Fluggelegenheit war kurzfristig nicht zu beschaffen.
Bei diesem Sachverhalt hat der Angeklagte nicht den Versuch unternommen, den Gang der Rechtspflege durch Mißachtung seiner Anwesenheitspflicht zu stören (vgl. BGHSt 3, 187, 190; 10, 304, 305; 16, 178, 183; 25, 317, 319). Er ist dem Termin zur Fortsetzung der Hauptverhandlung nicht vorsätzlich ferngeblieben, sondern hat allenfalls fahrlässig gehandelt.
EL
Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO zwingt
zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
Herdegen Theune Niemöller
Gollwitzer Detter