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BGH Beschluss vom 15.05.1990 – 4 StR 232/90

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 232/90 BESCHLUSS

in dem Sicherungsverfahren

gegen

Richard Hans H ED zus OD. dort geboren

am WE 1950, zur Zeit einstweilen untergebracht

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Mai 1990 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 10. Januar 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen. Gründe:

Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) angeordnet. Dem liegen Feststellungen über Handlungen des Beschuldigten zugrunde, die das Landgericht als vollendete und versuchte gefährliche Körperverletzung gewürdigt hat. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Beschuldigten hat Erfolg.

1. Nach den - insoweit rechtsfehlerfreien - Feststellungen des Landgerichts leidet der Beschuldigte an einer in Schüben auftretenden endogenen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis. Diese führt zu einem völligen Verlust des Realitätsbezuges und ruft Wahnideen und Halluzinationen her-

vor. Der Beschuldigte sieht sich in diesem Zustand jeweils

vermeintlichen Angriffen auf seine Person ausgesetzt und re-

agiert seinerseits aggressiv und gewalttätig (UA 20/22).

Es kann dahinstehen, ob die Tatumstände der beiden Anlaßtaten, die Grundlage des vorliegenden Verfahrens bilden, die vom Landgericht im Anschluß an den gehörten Sachverständigen gewonnene Überzeugung rechtfertigen, bei dem Beschuldigten habe jeweils ein akuter psychotischer Schub vorgelegen, so daß seine Schuldfähigkeit infolge dieser krankhaften seelischen Störung bei beiden Taten ausgeschlossen gewesen ist. Die Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten kann jedenfalls deshalb keinen Bestand haben, weil die vom Landgericht für den Beschuldigten gestellte Gefährlichkeitsprognose einer rechtlichen Überprüfung nicht standhält.

Eine Unterbringung nach § 63 StGB kommt nur in Betracht, wenn von dem Täter "infolge seines Zustandes" erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind. Zwischen dem seelischen Zustand und seiner Gefährlichkeit ist ein symptomatischer Zusammenhang erforderlich (BGHSt 34, 22, 27: BGHR StGB S 63 Gefährlichkeit 4). Die begangenen und die noch zu erwartenden rechtswidrigen Taten und der seelische Zustand des Täters müssen in einem ursächlichen Zusammenhang stehen (BGHSt 27, 246, 249; BGHR aa0). Das Landgericht stützt seine Annahme der zukünftigen Gefährlichkeit des Beschuldigten auf die beiden Anlaßtaten des vorliegenden Verfahrens, auf die früheren Straftaten des Beschuldigten und auf dessen Verhalten seit seiner letzten Haftentlassung im Dezember 1988 (vgl. UA 23). Jedoch rechtfertigen die diesbezüglichen Urteilsfeststellungen die Prognose des Landgerichts nicht,

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denn sie lassen einen symptomatischen Zusammenhang im

dargestellten Sinne nicht erkennen:

a) Zwar hat der Beschuldigte den Vorfall vom 22. Januar 1989 in der Bahnhofsgaststätte ob sadurch ausgelöst, daß er Lutz DB ein Bein stellte, so daß dieser strauchelte. Deswegen zur Rede gestellt zog der Beschuldigte ein Taschenmesser, worauf ihm DE zweimal ins Gesicht schlug und ihm einen Tritt versetzte. Ohne das Messer einzusetzen, verließ der Beschuldigte daraufhin die Gaststätte, Zum Gebrauch des Messers kam es erst, als die Lutz DB und Günther SB dem Beschuldigten nacheilten und ihn vor der Gaststätte aufhielten, um ihm das Messer abzunehmen, und sich deswegen ein Gerangel zwischen dem Beschuldigten und DEEED entwickelte. Es kann deshalb nicht die Rede davon sein, daß sich der Beschuldigte krankheitsbedingt einen Angriff auf seine Person nur einbildete und darauf aggressiv reagierte. Vielmehr kam es zu der Körperverletzungshandlung erst, als DEE und SB erneut die Konfrontation mit dem Beschuldigten suchten, er also tatsächlich "angegriffen" wurde. Daß das anfängliche Beinstellen durch eine psychotische Wahnvorstellung des Beschuldigten bedingt war, ist

ebenfalls nicht ersichtlich.

Gleiches gilt hinsichtlich der Tat vom 27. Januar 1989. Hier war der Beschuldigte auf einer Wache der Schutzpolizei

in KG erschienen, um ein bei ihm sichergestelltes Messer abzuholen. Als er durch ein Gespräch zwischen den

Polizeibeamten bemerkte, daß gegen ihn wegen einer Messerstecherei ermittelt werden sollte, flüchtete er aus der Polizeiwache. Er wurde von dem Polizeibeamten MB verfolgt. Als dieser ihn eingeholt hatte und an der Schulter packte, versuchte der Beschuldigte sich durch einen Messerstich zu befreien, dem der Beamte jedoch auszuweichen vermochte. Auch hier lag somit ein tatsächlicher - wenn auch rechtmäßiger - "Angriff" auf den Beschuldigten vor, so daß sich die Tat nicht ohne weiteres auf eine "krankhafte Wahnvorstellung des Beschuldigten" (UA 20) zurückführen läßt.

Damit ist nach den bisherigen Feststellungen bei beiden Taten ein symptomatischer Zusammenhang zwischen der psychotischen Erkrankung des Beschuldigten und seinem Tun nicht belegt. Sie scheiden daher als Grundlage der Gefährlich-

keitsprognose aus.

b) Die früheren Straftaten des Beschuldigten lassen einen Zusammenhang mit seiner psychotischen Erkrankung ebenfalls nicht erkennen. Es handelt sich vor allem um Vergewaltigungen, deren vom Landgericht mitgeteilte Tatumstände keinerlei Hinweis darauf enthalten, daß sie auf Wahnvorstellungen oder Halluzinationen des Beschuldigten beruhen könnten. Die bei. diesen Taten vom Beschuldigten eingesetzte Gewalt diente ersichtlich anderen Zwecken als der Abwehr vom Beschuldigten sich wahnhaft vorgestellter Angriffe auf seine

Person.

Zwar wurde der Beschuldigte im Oktober 1970 und Novem-

ber 1985 jeweils wegen vorsätzlicher Körperverletzung ver-

urteilt. Die vom Landgericht insoweit zum Tatgeschehen mitgeteilten knappen Feststellungen weisen aber gleichfalls keinen Anhaltspunkt dafür auf, daß die Taten mit der Erkran-

kung des Beschuldigten in Verbindung stehen könnten.

c) Zu dem Verhalten des Beschuldigten seit seiner letzten Haftentlassung am 22. Dezember 1988 bis zu seiner erneuten Festnahme am 27. Januar 1989 teilt das Landgericht lediglich mit, daß der Beschuldigte in mehrere Schlägereien verwickelt gewesen sei, da er sich häufig angegriffen und provoziert gefühlt habe. Aus diesem Grund habe er auch ständig ein Messer mit sich geführt (UA 14). Diese allgemein gehaltenen Ausführungen sind nicht geeignet, eine Gefährlichkeit des Beschuldigten im Sinne des § 63 StGB zu belegen. Dazu hätte es näherer Darlegungen zu den einzelnen Vorfällen

bedurft.

Die Unterbringungsanordnung kann somit keinen Bestand

haben.

2. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf fol-

gendes hin:

Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer wird im Hinblick darauf, daß der Beschuldigte bei beiden Vorfällen tatsächlich "angegriffen" wurde, besonders sorgfältig zu prüfen haben, ob beim Beschuldigten jeweils ein akuter psychotischer Schub vorlag, der die Anwendung des § 20 StGB rechtfertigt. Auch wird sie genauer zu untersuchen haben, ob bei der Tat vom 22. Januar 1989 hinsichtlich der Vorgänge vor der Bahnhofsgaststätte eine Notwehrsituation des Be-

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schuldigten tatsächlich zu verneinen ist. Im übrigen dürfte in diesem Fall eine sogenannte aberratio ictus vorliegen

(vgl. BGHSt 34, 53, 55).

Sollten sich die Voraussetzungen für eine Unterbringung des Beschuldigten nach § 63 StGB in der neuen Verhandlung nicht feststellen lassen, wird, da eine Bestrafung des Beschuldigten wegen des Verschlechterungsverbotes (§ 358 Abs. 2 StPO) ausscheidet, das Verfahren hinsichtlich der dem Beschuldigten zur Last gelegten Vergewaltigungstat wieder aufzunehmen sein (§ 154 Abs. 4 StPO; vgl. BGHSt 32, 84, 85). Bei einer möglichen Verurteilung des Beschuldigten wegen Vergewaltigung wird auch S 66 StGB zu prüfen sein.

Salger Goydke Meyer-Goßner RiBGH Dr. Steindorf ist urlaubsbedingt ortsabwesend und deshalb an der Unterschriftsleistung verhindert. Salger Maatz