Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 03.05.1990 – 1 StR 154/90

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 154/90 BESCHLUSS 2.0.90

in der Strafsache

gegen

Andreas S EEE aus He, Teboren am EB 1955 in FO ;

wegen Vergewaltigung u. a.

WIII

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Mai 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 25. September 1989 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

2. Der Ausspruch über die Verzinsung der zuerkannten Entschädigung entfällt.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung (Fall Marsh) sowie wegen versuchter sexueller Nötigung (Fall NY |) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt; zugleich hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen mit einer Sperrfrist von drei Jahren. Es hat ihn des weiteren verurteilt, an die Nebenklägerin, Rose-Mary MW , ein

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Schmerzensgeld von 10.000 DM nebst 4 % Zinsen ab 8. September 1989 zu zahlen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte Ver. stöße gegen das Verfahrensrecht und die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zum Wegfall des Ausspruchs über die Verzinsung der zuerkannten Entschädigung und zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs; im übrigen hat es keinen Erfolg.

l. Soweit es sich um den Schuldspruch und den Maßregelausspruchs handelt, hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Auch die Verurteilung zur Zahlung einer Entschädigung gemäß S 847 BGB hat im wesentlichen Bestand. Entgegen der Meinung der Revision hat die Antragstellerin in zulässiger Weise die Höhe des begehrten Schmerzengeldes in das gerichtliche Ermessen gestellt (vgl. je zu S 404 Stpo Wendisch in Löwe/Rosenberg 24. Aufl. Ran. 1, Kleinknecht/Meyer 39. Aufl. Rdn. 3, Fezer in KMR - Januar 1990 - Rdn. 2; vgl. ferner Paumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 48. Aufl. S 253 Anm. 5 B Stichwort "Schmerzensgeld").

Jedoch muß der Ausspruch über die Verzinsung der zuerkannten Entschädigung entfallen, weil diese Zinsen weder schriftlich noch mündlich beantragt worden sind (vgl. BGH, Beschl. vom 29. November 1977 - 1 StR 715/77 - bei Granderath NStZ 1984, 399, 400).

2. Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-05-03/1-str-154-90#rd_8

a) Die Strafkammer ist im Fall Marsh davon ausgegangen, daß der nach § 21 i. V. m. § 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB eine Mindeststrafe von zwei Jahren vorsehe (UA S. 32). Wie die Revision zu Recht geltend macht, trifft diese Annahme des Landgerichts nicht zu: Tatsächlich beläuft sich die Mindeststrafe nur auf sechs Monate (s 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB).

Zwar haben die drei Berufsrichter in einer dienstlichen Äußerung erklärt, die fehlerhafte Darlegung beruhe auf einem offensichtlichen Versehen bei der Urteilsabsetzung; bei der Urteilsberatung habe die Strafkammer ihrer Entscheidung die richtige Mindeststrafe zugrundegelegt. Diese Erklärung ist jedoch unbeachtlich, da kein Fall vorliegt, in dem das bei Abfassung der Urteilsgründe unterlaufene Versehen klar zu Tage liegt (vgl. BGHSt 12, 374, 376 £.). Es muß deshalb, wie auch der Generalbundesanwalt meint, davon ausgegangen werden, daß die Strafkammer der Bemessung der (auf vier Jahre festgesetzten) Einzelstrafe für diese Tat eine zu hohe Mindeststrafe zugrundegelegt hat. Das kann sich bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben.

Dieser Mangel führt zur Aufhebung der in diesem Fall verhängten Einzelstrafe sowie der Gesamtstrafe.

b) Die im Fall vw» verhängte Einzelstrafe (von einem Jahr) hat ebenfalls keinen Bestand. Der Senat kann nicht sicher ausschließen, daß deren Bemessung von der Höhe der nunmehr aufgehobenen Einsatzstrafe beeinflußt worden ist.

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3. Der vom Pflichtverteidiger beantragten Beiordnung auch für das Revisionsverfahren bedarf es nicht (vgl. Laufhütte in KK 2. Aufl. § 140 Rdn. 5 sowie Pikart ebenda S 350 Rdn. 11).

Maul Kuhn Foth

Granderath Brüning