Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1990

BGH Urteil vom 02.05.1990 – 2 StR 64/90

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

I de f ‘9 f. Mare; JGG 1975 ss 31, 32, 105 Abs. 1, 2 a) Die Verhängung einer Einheitsjugendstrafe unter Einbeziehung eines auf Freiheitsstrafe lautenden Urteils ist auch dann zulässig, wenn das einzubeziehende Urteil nur wegen einer Straftat ergangen ist, die der Angeklagte als Erwachsener begangen hat. b) Die Höhe der Einheitsjugendstrafe ist unabhängig vom Strafausspruch der einbezogenen Entscheidung zu be- stimmen.

Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja

I de f ‘9 f.

Mare;

JGG 1975 ss 31, 32, 105 Abs. 1, 2

a) Die Verhängung einer Einheitsjugendstrafe unter Einbeziehung eines auf Freiheitsstrafe lautenden Urteils ist auch dann zulässig, wenn das einzubeziehende Urteil nur wegen einer Straftat ergangen ist, die der Angeklagte als Erwachsener begangen hat.

b) Die Höhe der Einheitsjugendstrafe ist unabhängig vom

Strafausspruch der einbezogenen Entscheidung zu be-

stimmen.

BGH, Urteil vom 2. Mai 1990 - 2 StR 64/90 - LG Marburg

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

Rolf Ernst K EB A„aus SEE, dort geboren am um. AED 1966, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,

wegen Diebstahls u.a.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 2. Mai 1990, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Maier

als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Theune Niemöller Gollwitzer Dr. Schäfer als beisitzende Richter,

Staatsanwalt EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EB aus En GE

als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Marburg vom 25. Oktober 1989 wird

verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Jugendkammer des Landgerichts hat den Angeklagten zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Sie hat ein Urteil des Landgerichts Gießen einbezogen, mit dem gegen den Angeklagten wegen einer Straftat, welche er als Erwachsener begangen hatte, eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt worden

war.

Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer Revision die Anwendung von Jugendstrafrecht und macht vor allem geltend, die Jugendkammer habe das Urteil des Landgerichts

Gießen nicht einbeziehen dürfen.

Das - vom Generalbundesanwalt nicht vertretene -

Rechtsmittel ist unbegründet.

I. Die Jugendkammer hat ausführlich und rechtsfehlerfrei dargelegt, warum der noch ungefestigte, nicht ausgereifte und prägbare Angeklagte in seiner sittlichen und

geistigen Entwicklung einem Jugendlichen gleichsteht.

Mit der Behauptung, der Entwicklungsrückstand des Angeklagten sei in erster Linie Folge einer schweren anderen seelischen Abartigkeit, entfernt sich die Staatsanwaltschaft von den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des angefochtenen Urteils, nach denen sich eine zusätzlich bestehende Neurose aus einer Reifeverzögerung entwickelt hat. Einer Psychotherapie wäre der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts noch nicht gewachsen (UA S. 25).

II. Einer näheren Erörterung bedarf allein die Frage, ob die Jugendkammer das Urteil des Landgerichts Gießen in seine Entscheidung einbeziehen und die genannte Einheitsjugendstrafe verhängen durfte.

Der Angeklagte, der einige Taten des vorliegenden Verfahrens als Heranwachsender und andere als Erwachsener beging, war bereits wegen einer einzelnen nach Vollendung des 21. Lebensjahrs begangenen Straftat vom Landgericht Gießen rechtskräftig zu Freiheitsstrafe verurteilt worden.

Die Staatsanwaltschaft ist der Auffassung, die Einbeziehung einer Verurteilung nach Erwachsenenstrafrecht in eine solche nach Jugendstrafrecht sei nur zulässig, wenn beide Verurteilungen Taten eines Heranwachsenden betreffen; in einem Falle, in dem das Urteil wegen einer im Erwachsenenalter begangenen Straftat ergangen ist, sei seine Einbeziehung bei einer späteren Verurteilung nach Jugendstrafrecht nicht zulässig.

Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden:

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41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-05-02/2-str-64-90#rd_8

1. Die Verhängung einer Einheitsjugendstrafe unter Einbeziehung eines auf Freiheitsstrafe lautenden Urteils ist auch dann zulässig, wenn das einzubeziehende Urteil nur wegen einer Straftat ergangen ist, die der Angeklagte als Erwachsener begangen hat, und eine Gesamtbetrachtung dieser Tat mit den abzuurteilenden Taten, die der Angeklagte teils als Heranwachsender, teils als Erwachsener begangen hat, nach den Grundsätzen des $S 32 JGG die Anwendung von Jugendstrafrecht gebietet.

Für die von der Staatsanwaltschaft geforderte Ein-

schränkung gibt es keine ausreichenden Gründe.

Die Möglichkeit einer späteren Einbeziehung eines nach allgemeinem Strafrecht ergangenen Urteils in eine Verurteilung nach Jugendstrafrecht regelt § 105 Abs. 2 JGG. Hier wird § 31 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 JGG für anwendbar erklärt, "wenn der Heranwachsende wegen eines Teils der Straftaten bereits rechtskräftig nach allgemeinem Strafrecht verurteilt worden ist."

a) Dem Wortlaut von § 105 Abs. 2 JGG läßt sich nicht entnehmen, daß nur dann nachträglich eine Einheitsstrafe gebildet werden darf, wenn der Angeklagte alle Taten als Heranwachsender begangen hat. Insbesondere kann aus der Verwendung des Begriffs "Heranwachsender" eine solche Einschränkung nicht abgeleitet werden. Mit dem Wort "Heranwachsender" nimmt § 105 Abs. 2 JGG auf den gleichen, bereits in Absatz ! dieser Vorschrift genannten Begriff eines Heranwachsenden Bezug. § 105 Abs. 1 JGG erfaßt nach seinem eindeutigen Wortiaut aber auch Fälle, in denen der Täter nur eine von mehreren abzuurteilenden Taten als Heranwachsender

und andere als Erwachsener begangen hat. In diesen Fällen

ist die Anwendung von Jugendstrafrecht auf den in S 105

Abs. 1 JGG bezeichneten "Heranwachsenden" gemäß S 32 JGG, auf den ausdrücklich Bezug genommen wird, dann geboten, wenn das Schwergewicht bei den Straftaten liegt, die nach Jugendstrafrecht zu beurteilen sind (vgl. BGH, Urt. v. 29. Januar 1954 -1 StR 623/53; BGH StV 1986, 305; 1989, 308). Liegt das Schwergewicht nicht bei diesen Taten, so wird der Heranwachsende gemäß § 105 Abs. 1 in Verbindung mit S$S 32 JGG nach allgemeinem Strafrecht verurteilt.

Mit den in $ i05 Abs. 2 JGG genannten Straftaten, derentwegen der (nunmehr wegen einer Heranwachsendentat angeklagte) Täter bereits rechtskräftig "nach allgemeinem Strafrecht" verurteilt worden ist, müssen - ebenso wie in S$S 105 Abs. 1 in Verbindung mit § 32 JGG - auch solche Taten gemeint sein, die der Angeklagte als Erwachsener begangen hat. Denn den genannten Begriffen kann innerhalb derselben Vorschrift nicht unterschiedliche Bedeutung zuerkannt werden.

b) Die Gesetzesformulierung des S 105 Abs. 2 JGG "Ss 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ist auch dann anzuwenden", darf allerdings nicht so verstanden werden, daß ein nach allgemeinem Strafrecht ergangenes Urteil - abgesehen von Fällen des § 31 Abs. 3 JGG - automatisch in jedem Fall einzubeziehen ist, wenn wegen der neu abzuurteilenden Tat Jugendstrafrecht angewendet wird.

Das gilt unabhängig davon, ob die rechtskräftige Verurteilung nach allgemeinem Strafrecht wegen einer Tat (oder mehrerer Taten) im Heranwachsenden- oder Erwachsenenalter erfolgte.

Der Einbeziehung hat - anders als bei Anwendung von § 31 JGG nach rechtskräftiger Verhängung von Jugendstrafe - auch eine Neubeurteilung der früher abgeurteilten Tat(en) hinsichtlich der Frage voranzugehen, ob aufgrund neuer Erkenntnisse für sie Jugendstrafrecht anwendbar ist. Diese Neubeurteilung muß aufgrund einer Gesamtbewertung der bereits abgeurteilten und der neu angeklagten Tat(en) erfolgen. S 105 Abs. 2 JGG hat die Möglichkeit zu einer "gleichzeitigen Aburteilung" und einheitlichen Bewertung verschiedener Taten und damit eine Erweiterung des Anwendungsbereichs von § 32 JGG geschaffen (vgl. auch BGH NJW 1978, 384).

Müßte der neu entscheidende Tatrichter die nach allgemeinem Strafrecht erfolgte rechtskräftige Verurteilung - abgesehen von Fällen des § 31 Abs. 3 JGG - automatisch einbeziehen oder dürfte er die Anwendung von Jugendstrafrecht für die bereits abgeurteilten und die neuen Taten nur gesondert prüfen, so wäre eine sachgerechte, dem Erziehungszweck dienende Entscheidung nicht möglich. Ein solches Vorgehen widerspräche auch dem Grundgedanken des § 32 JCC.

c) Für den weiteren Anwendungsbereich der Vorschrift spricht auch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes. § 105 Abs. 2 JGG wurde durch das Einführungsgesetz zum StGB vom 2. März 1974 eingefügt, weil es dem das Jugendgerichtsgesetz beherrschenden Erziehungsgedanken widerspricht, Strafen und Maßnahmen aus verschiedenen Strafrechtsordnungen nebeneinander bestehen zu lassen und auch zu vollstrecken. Wendet der

Richter trotz vorangegangener Verurteilung nach allgemeinem Strafrecht nunmehr Jugendstrafrecht an, so geschieht dies aufgrund genauerer Persönlichkeitserforschung (vgl. Begründung zum Entwurf eines EGStGB BT-Drucks. 7/550 S. 332, 333).

Die von der Staatsanwaltschaft angestrebte Einengung des Anwendungsbereichs von § 105 Abs. 2 JGG würde diesem vom Gesetzgeber verfolgten Ziel entgegenstehen. Wird bereits der "genaueren Persönlichkeitserforschung" des später entscheidenden Jugendgerichts der Vorrang vor der Beurteilung des früheren Jugendrichters eingeräumt, dann muß die spätere jugendrichterliche Beurteilung um so eher maßgeblich sein, wenn ein Landgericht über eine einzelne Tat nach allgemeinem Strafrecht entschieden hat, ohne die zur Anwendung von Jugendstrafrecht führenden Gesichtspunkte überhaupt berücksichtigen zu können, obgleich die abgeurteilte Handlung lediglich Teil einer Reihe von Taten ist, die ihre Wurzeln und ihr Schwergewicht in entwicklungsbedingten Problemen des Heranwachsenden haben, durch sie geprägt und deswegen insgesamt nach Jugendstrafrecht zu beurteilen sind.

d) Auch in der Literatur wird § 105 Abs. 2 JGG dann für anwendbar erklärt, wenn das einzubeziehende Urteil wegen einer Tat eines Erwachsenen ergangen ist (Ostendorf, JGG § 32 Rdn. 9). In ihr wird vorherrschend die Meinung vertreten, daß eng verbundene Taten aus Adoleszenz und Erwachsenenalter, die sich wechselseitig erklären, nicht mit unterschiedlichen Sanktionen des Jugend- und des allgemeinen Strafrechts belegt werden dürfen (vgl. Böhm, Einführung in das

Jugendstrafrecht 1985 S. 47 f; Brunner, JGG 8. Aufl. § 32 Rdn. 5; Brunner JR 1980, 262 f; Knüllig-Dingeldey NStZ 1987, 226 ff; Lackner GA 1955, 33, 40; Schoreit NStz 1989, 461 £).

2. Entscheidungen anderer Senate des Bundesgerichtshofes stehen der Anwendung von § 105 Abs. 2 JGG auf den vorliegenden Fall nicht entgegen. Soweit Strafsenate des Bundesgerichtshofes die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe oder einer Einheitsjugendstrafe bisher abgelehnt haben, lagen den Entscheidungen jeweils Fälle zugrunde, in denen im anhängigen Verfahren eine Erwachsenentat abzuurteilen und schon deswegen § 105 Abs. 2 JGG nicht anwendbar war (vgl. BGH StV 1987, 307 = BGHR JGCG § 32 Aburteilung, getrennte ]; BGHR JGG § 32 Aburteilung, getrennte 3; BGHSt 36, 270). Soweit in früheren Entscheidungen der Anwendungsbereich von § 105 Abs. 2 JGG dahin umschrieben wurde, daß der Angeklagte auch die frühere Tat als Heranwachsender begangen haben müsse, waren die Ausführungen nicht entscheidungserheblich und setzten sich mit den hier aufgezeigten Gesichtspunkten nicht auseinander.

Die Gründe, die in den genannten Fällen, auf die S 105 Abs. 2 JGG nicht anwendbar ist, gegen eine nachträgliche Einbeziehung einer Freiheitsstrafe in eine Einheitsjugendstrafe (durch analoge Anwendung von § 32 JGG) geltend gemacht wurden, sind für den vorliegenden Fall nicht bedeutsam:

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a) Dem neu entscheidenden Tatrichter wird in S 105 Abs. 2 JGG ausdrücklich die Befugnis eingeräumt, eine andere, bereits rechtskräftig abgeschlossene Sache im Zusammenhang mit den zu ihm angeklagten Taten im Rechtsfolgenaus-

spruch unabhängig von dem früheren Urteil zu bewerten.

b) Eine "Zusammenfassung" von Jugendstrafe und Freiheitsstrafe, gegen die wegen der Verschiedenheit der Strafarten Bedenken bestehen können, findet bei $S 105 Abs. 2 JGG nicht statt.

c) Diese Vorschrift läßt vielmehr flexible, sowohl den Erziehungsgedanken als auch das Schuldausgleichsprinzip beachtende Entscheidungen zu. So bietet die Anwendbarkeit von § 31 Abs. 3 JGG dem Jugendrichter die Möglichkeit, Freiheitsstrafe neben einer Jugendstrafe bestehen zu lassen,

wenn dies sachlich geboten ist.

Kommt der Jugendrichter zu dem Ergebnis, daß wegen des Schwergewichts der Taten die Anwendung von Erwachsenenstrafrecht erforderlich ist, dann kann er unter den Voraussetzungen des § 55 die nach Erwachsenenstrafrecht erkannte Strafe in eine Gesamtfreiheitsstrafe einbeziehen.

3. Das Landgericht hat auch zu Recht die Höhe der Jugendstrafe unabhängig von der bisher verhängten Freiheitsstrafe bestimmt.

Mit einer Entscheidung nach § 105 Abs. 2 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 JGG verliert das einbezogene Urteil im Strafausspruch seine Wirkung; der nunmehr zur Verhängung einer einheitlichen Jugendstrafe aufgerufene Richter hat diese

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bezogene Verurteilung (vgl. Brunner, JGG 8. Aufl. s 31

Rdn. 13; Ostendorf, JGG § 31 Rdn. 21), vermag der Senat je-

denfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in dem der Tatrichter aufgrund umfangreicherer Prüfung zu einer völligen Neu-

bewertung der Taten kommt und in denen die Rechtsfolgen nun-

erzieherischen Gesichtspunkten neu bemessen werden, nicht zu folgen (vgl. auch Eisenberg, JGCG 3. Aufl. § 31 Rdn. 42).

Nach allem hat das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft keinen Erfolg.

Maier Theune Niemöller Gollwitzer Schäfer