Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1954

BGH Entscheidung vom 19.02.1954 – 1 StR 623/53

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

Sy 2289 028

1_ StR 623/53

ImNamen des Volkes In der Strafsache gegen

1.) den Rechtskandidaten Franz Rudolf Z er — aus SCHE. geboren am EEE 1923 in ;

2,) die Ehefrau Joh karia W ene Ka 2.: PER Tem

1914.

dort geboren am

wegen Mleineids

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 16, Februar 1954 in der Sitzung am 19. Februar 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,

Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien

Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

Oberstaetsanwalt Dr. EEE in der Verhandiung,

Amtsgerichtsrat GERNE bei der Verktlindung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizargestellter ED als Urkundsdbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21- April 1953 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels hat die Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen

34

ründe?:

er ai

Der Angeklagte ZUEEEEB ist von der Anklage des Meineids freigesprochen worden, die Angeklagte WÜMMEEEp von der Anklage der Beihilfe zum Meineid und der uneidlichen Yalschaussage., Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich. wie aus ihrer Begründung hervorgeht, nicht gegen den Freispruch wegen uneidlicher Falschaussage, sondern nur in den übrigen Anklagepunkten.

Sie muss erfolglos bleiben.

I. Angeklagter in

Die eingehenden Erwägungen des Landgerichts zur Beweiswürdigung, vor allem zur inneren Tatseite, lassen keinen Rechtsverstoss erkennen. Im einzelnen ist dies nur zu den Punkten darzulegen, welche die Revision vorbringt

1.) Der Beweisbeschluss vom 4; April 1949, welcher zur eidlichen Vernehmung des Angeklagten durch das Amtsgericht führte, enthielt zahlreiche Beweisfragen tatsächlicher Art und am Schluss sinngemäss das Ersuchen, ihn über die Behauptung der Alägerin WB zu vernehmen, sie habe zu ihm "in keinerlei ehewidrigen Beziehungen gestanden", Damit wollte das Prozessgericht ersichtlich bewirken, dass sich Zdralek nach Beantwortung der Beweisfragen tatsächlicher Art noch über andere Tatsachen oder Vorgänge möglicherweise ehewidrigen Charakters äusserte. Eine solche Zusammenfassung des Beweisgegenstandes im Anschluss an die Beweisfragen tatsächlicher Art ist nicht selten. Sie richtet sich weniger an den Zeugen als an den vernehmenden Richter, der dadurch - nach Belehrung des Zeugen über den Begriff der ehewidrigen Beziehung - zur ergänzenden Befragung in tatsächlicher Hinsicht veranlasst werden soll. Dieses Verfahren hat, wenn es nicht

ee Ga N

auf unzulässige blosse Ausforschung hinauslaufen und in strafrechtlicher Beziehung Bedeutung gewinnen soll, Grenzen. Im vorliegenden Falle hat sich der vernehmende Richter, wie das Landgericht bindend feststellt, eng an die Beweisfragen tatsächlicher Art gehalten und es abgelehnt, den Zeugen weiter auszuforschen, nachdem dieser die allgemeine Frage nach "ehewidrigen Beziehungen" beantwortet hatte. Unter diesen Umständen äurfte das Landgericht davon ausgehen, dass sich der Angeklagte unaufgefordert zu weiteren Angaben nicht für verpflichtet zu halten brauchte.

a

Fr ver A

2,) Der Angeklagte hat, wie das Landgericht feststellt, als Zeuge gefragt und ungefragt zahlreiche Tatsachen offenbart, welche dem Wesen der rechten Ehe widerstreiten, als tehewidrig" gelten können und den Schluss auf Eheverfehlungen der Mitangeklagten WE zulassen, ob auch auf eine schwere Eheverfehlung (§ 43 EheG), ist hier unwesentlich. Die Zeugenaussage des Angeklagten ging dahin, Geschlechtsverkehr mit Frau WB habe er nicht genabt, auch keine "ausgesprochen ehewidrigen Beziehungen" zu ihr. Innerhalb von zwei Jahren habe er sie aus seltenen Anlässen, 2.B. bei ihrem Geburtstag, insgesamt etwa zwölfmal, geküsst. Zu weiteren Zärtlichkeiten sei es nicht gekommen. "Es wäre schon zuviel, wenn ich sagen würde, ich hätte die Klägerin jeweils geküsst und vmarmt". Diese beschworene Aussage enthält weıtere Einzelheiten. Die Revision sieht eine vorsätzliche oder fahrlässige Tidesverletzung des Angeklagten darin, dass er ehewidrige Beziehungen zur Klägerin als Zeuge in Abrede stellte, obwohl er den entsprechenden Schriftsatz der Klägerin verfasst hat, ohne sich den Inhalt dieses Begriffs vor Augen zu führen Dass ihm das Landgericht zubillige als ehewidrig möge er seinerzeit nur Beziehungen "erotischer Natur" angesehen haben, sei unter diesen Umständen erfahrungswidrig.

n%

Damit kann die Revision nicht durchdringen.

Die Erfahrung lehrt, dass die Vorstellungen und Ansichten Einzelner vom Durchschnittlichen oder Üblichen nicht selten erheblich abweichen. Das Landgericht hatte festzustellen, was der Angeklagte seinerzeit unter ehewidrigen Beziehungen verstand dabei hatte es den wirklichen Inhalt dieses Rechtsbegriffs zu beachten und zu erwägen, ob dem Angeklagten zu glauben ist, dass er -— schuldhaft oder nicht - über ihn irrte. Des Landgericht hat nach sorgfältiger Prüfung die Überzeugang erlangt, dass der Angeklagte damals insoweit eine unrichtige Vorstellung und keinen Anhaltspunkt zu ihrer Berichtigung hatte, Die Erwägungen, welche diese Überzeugung stützen, sird nicht zu bemängeln, vor allem nicht deshalb, weil jene Vorstellung des Angeklagten der herrschenden Meinung wider-

sprach.

Das Vorbringen der Revision geht noch aus einem anderen Grunde fehl. Der Begriff "ehewidrige Beziehung" findet sich im Gesetz nicht; er ist ein Rechtsbegriff, Weiterhin liegt, , die Grenze zwischen Tatsachen und Vorgängen einerseits und‘. sogenannten Rechtstatsachen anderseits im Beweisrecht nicht allgemein fest. Auch Bekundungen tatsächlicher Art enthalten als Sinneswahrnehmung und Äusserung des Zeugen bereits Wertungen, und es ist eine richterliche Aufgabe, die Verlässlichkeit solcher Wertungen zu prüfen: Im übrigen können mitunter verwickeltere Vorgänge, solange ihre Bedeutung offensichtlich feststeht, als "Tatsachen" gelten, obwohl einer diesbezüglichen Aussage schon eine rechtliche Würdigung innewohnt, Bei eindeutiger Sachlage gilt dies auch von dem Ausdruck "ehewidrige Beziehung". Eine solche Zusnahme ist bei der Art der Beziehungen zwischen den beiden Angeklagten aber nicht gegeben. Regelmässig - und auch hier — hat sich die Befragung des Zeugen vielmehr auf Tatsachen und Vorgän-

2

x

ee N ER Nee 3

ge zu richten, ohne dass ihm ein (rechtliches) Werturteil hierüber sbverlangt und dessen eidliche Bekräftigung ge-

fordert wird,

Das Landgericht ist im übrigen in zulässiger „uslegung der eidlichen Aussage überzeugt, dass der Angeklagte das Gericht nicht täuschen wollte, vielmehr die bekundeten Tatsechen auf Befragen dahin würdigte, nach seiner Ansicht seien sie nicht ausgesprochen ehewidrig. Eine solche blosse Meinungsäusserung ist dem Fid nicht zugänglich

Dass der Angeklagte jenen Schriftsatz entworfen hat, ändert daran nichts. Es ist üblich, dem Gericht neben den Beweistatsachen formelhafte Zusammenfassungen des Vorbringens vorzutragen, nicht selten auch solche, die das Gesetz unrichtig auslegen. Solche Ausführungen entbinden das Prozessgericht in Ehesacken nicht von der Fflicht, den Sachverhalt zu efforschen und rechtlich zu würdigen.

3.) Dasselbe gilt entsprechend für den Ausdruck "Besuch" in der eidlichen Aussage, Der Sprachgebrauch versteht darunter jedes Aufsuchen an anderem Ort oder in der Wohnung, im engen Sinn die besuchsweise kürzere oder längere Aufnahme des Gastes in die fremde tohnung. Der Angeklagte hat das Wort nach der Überzeugung des Landgerichts in dem engeren Sinn gebraucht und deshalb andere "Begegnungen" mit der Angeklagten VO unervähnt gelassen. Dem Lanägericht erscheint dies verdächtig, es würdigt die Persönlichkeit des Angeklagten '--. gleichwohl dahin, seine Zinlassung sei aus näher dargelegten Gründen, die nicht zu beanstanden sind, glaubwürdig. Deshalb kann die Revision auch hierin keinen Erfolg haben, Sie greift im Grunde nur die Beweiswürdigung an (§§ 337, 261 StPü)»

UN a. &

Die Möglichkeit eines fahrlässigen Falscheids (§ 163 StGB) wird im Urteil zwar nicht bei diesem Teil der Aussage, aber an anderer Stelle besonders erwogen und ohne Rechtsverstoss verneint. Das Revisionsgericht hat keinen Anhalt dafür, dass die Beurteilung nach § 16% StGB hier versehentlich unterblieben ist. War der Angeklagte im übrigen seinerzeit von der Denkweise beherrscht, wie das Urteil sie schildert, so konnte er schwerlich Anlass sehen, seine Ansichten zu überprüfen, weil ihm die Selbstkritik abging.

.. AT

II. Das Rechtsmittel konnte hiernach auch keinen Erfolg haben, soweit es die Angeklagte Wi noch betrifft.

Der Oberbundesanwalt hat die Revision teilweise vertreten.

Bundesrichter Dr. Peetz Glanzmann Jagusch ist beurlaubt und des-

halb verhindert, das Ur-

teil zu unterschreiben.

Glanzmanr

Eeimann-Trosien Dr ‚Schalscha