Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 21.03.1990 – 4 StR 10/90
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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J EN
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 10/90 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Wolfgang R EB aus IB, dort geboren am ED 1961,
wegen vorsätzlichen Vollrausches
wIIl
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. März 1990 gemäß S§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landau (Pfalz) vom 18. August 1989, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben, soweit angeordnet ist, daß die Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach der Strafe zu vollziehen ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verwor-
fen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Es hat abgelehnt, die Strafe zur Bewährung auszusetzen. Außerdem hat es angeordnet, den Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterzubringen, und bestimmt, daß die Maßregel "nach der Strafe zu vollziehen
ist." Schließlich hat es den Angeklagten verurteilt, einem der Verletzten (gesamtschuldnerisch mit einem Mitangeklagten) ein Schmerzensgeld von 10.000 DM zu zahlen.
Die Revision des Angeklagten ist im Sinne des Ss 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch, den Strafausspruch, die Entscheidung, die Strafe nicht zur Bewährung auszusetzen, sowie gegen die Verurteilung zur Zahlung von Schmerzensgeld richtet. Ob die letztgenannte Entscheidung auf S 823 Abs. 2 Satz 1 BGB in Verbindung mit $S 323 a StGB gestützt werden kann, wie das Landgericht meint, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls kann sie aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 827 Satz 2 BGB, § 847 BGB hergeleitet werden.
Die Revision ist auch unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO), soweit sie sich gegen die Anordnung richtet, den Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterzubringen. Die Bestimmung, daß die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, kann aber nicht bestehenbleiben:
Diese Anordnung hat das Landgericht damit begründet, es bedürfe eines erheblichen "Leistungsdruckes" (gemeint ist ersichtlich Leidensdruckes), um beim Angeklagten "die ansatzweise vorhandene Therapiebereitschaft so zu verfestigen, daß eine nachhaltige Einwirkung auf ihn erhofft werden kann" (UA 50). Diese Ausführungen reichen nicht aus, um von dem Grundsatz des § 67 Abs. i StGB, nach der die Maßregel vor der Strafe zu vollziehen ist (BGHSt 33, 285, 287; BGHR StGB S 67 Abs. 2 Vorwegvollzug 1, 2, 3, Zweckerreichung, leichtere 2, 4, 5), abzuweichen.
Ein Vorwegvollzug der Strafe ist nur insoweit zulässig, als er im Rehabilitationsinteresse erforderlich ist. Das setzt die Feststellung voraus, daß der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht werden kann (BGH aa0; vgl. auch Beschlüsse vom 31. Januar 1990 - 3 StR 492/89 - und vom 15. Februar 1990 - 4 StR 48/90). Die Annahme des Landgerichts, Leidensdruck könne die Therapiebereitschaft verfestigen, ist nicht näher belegt. Ihr kann die Überlegung entgegengehalten werden, daß die nach den Darlegungen des Landgerichts vorhandene Therapiebereitschaft während des Strafvollzugs wieder zerstört werden könnte. Davon abgesehen reicht sie nicht aus, um eine Abweichung von dem Grundsatz des S 67 Abs. 1 StGB zu rechtfertigen. Der Vorwegvollzug der Strafe wäre nämlich unzulässig, wenn die Prognose offen ist, ob durch ihn bessere Therapiechancen eröffnet werden. Dies ist aber nach den Darlegungen des Landgerichts nicht auszuschließen. Die Frage, ob von dem Grundsatz des § 67 Abs. 1 StGB abgewichen werden kann, bedarf deshalb neuer Prüfung.
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