Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 13.02.1990 – 2 StR 271/90
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF
1.3.%
Mond
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Michael 2 GER aus B@&W, geboren am. -
tember 1955 in KR-LiEEEEB, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
wIIl
Zr
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am l. August 1990 gemäß S$S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 13. Februar 1990 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben soweit angeordnet ist, daß die Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach der Vollstreckung von zwei Drittel der gegen den Angeklagten erkannten Freiheitsstrafe zu vollziehen ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in sieben Fällen sowie wegen schweren Raubes in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, daß die Vollziehung der Maßregel erst erfolgen dürfe, nachdem der Angeklagte zwei Drittel der gegen ihn erkannten Freiheitsstrafe verbüßt hat.
Die Revision des Angeklagten ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch, den Strafausspruch sowie gegen die Anordnung richtet, den Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterzubringen. Die Bestimmung, daß zwei Drittel der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen sind, kann aber nicht bestehen bleiben:
Diese Anordnung hat das Landgericht damit begründet, aufgrund des bisherigen Verlaufs der Drogenkarriere des Angeklagten und der mehrmaligen Therapieabbrüche seien die Erfolgsaussichten für eine Therapie nur dann zu bejahen, wenn zuvor eine mehrjährige Strafverbüßung, begleitet von regelmäßiger Beratung, erfolgt sei (UA S. 32, 33). Diese Ausführungen reichen nicht aus, um von dem Grundsatz des § 67 Abs. 1 StGB, nach dem die Maßregel vor der Strafe zu vollziehen ist (BGHSt 33, 285, 287; BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug 1, 2, 3; Zweckerreichung, leichtere 2, 4, 5), abzuweichen.
Ein Vorwegvollzug der Strafe ist nur soweit zulässig, als er im Rehabilitationsinteresse erforderlich ist. Das setzt die Feststellung voraus, daß der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht werden kann (BGH a.a.O, vgl. auch Beschl. v. 21. März 1990 - 4 StR 10/90). Die Annahme des Landgerichts, die Erfolgsaussichten für eine Therapie könnten im vorliegenden Fall nur dann bejaht werden, wenn zuvor zwei Drittel der Strafe, das sind hier sechs Jahre und vier Monate, vollstreckt sind, ist nicht näher belegt. Möglicherweise hat das Landgericht nicht bedacht, daß die Therapiebereitschaft angesichts der Vollstreckung eines großen Teils einer so hohen Strafe wieder zerstört werden kann. Dies gilt um so
HÄF
mehr, als hier die Maßregel zu einem Zeitpunkt vollzogen werden soll, von dem an regelmäßig eine Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe in Betracht kommt (Ss 57 Abs. 1 StGB) und deshalb berücksichtigt werden muß, daß der Vollzug der Maßregel, der dem Interesse an einer Rehabilitation des Verurteilten dient, sich wie ein zusätzliches Strafübel auswirken kann.
Die Frage, ob von dem Grundsatz des S 67 Abs. 1 StGB abgewichen werden kann, bedarf deshalb neuer Prüfung.
Herdegen Maier Theune Detter Schäfer