Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 31.01.1990 – 3 StR 492/89
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 492/89 BESCHLUSS |
in der Strafsache
gegen
den Schweißer Ekkehard Homme aus Val, dort geboren am EB 1958,
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
WIIl
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers sowie des Generalbundesanwalts und zu Ziff. 2 auf dessen Antrag am 31. Januar 1990 gemäß S 349
Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten Heuus wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 12. Juni 1989, soweit es diesen Be-
schwerdeführer betrifft, aufgehoben
a) hinsichtlich der zeitlichen Dauer des angeordneten Vorwegvollzugs der Frei-
heitsstrafe, b) im Ausspruch über die Einziehung.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-
rückverwiesen. |
Die weitergehende Revision wird verworfen.
N
Gründe?!
Die Strafkammer hat gegen den Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verhängt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Sie hat weiter angeordnet, daß vier Jahre der verhängten Freiheitsstrafe vor der Unterbringung zu vollziehen sind. Die für die Dauer des Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe gegebene Begründung hält der auf die Sachrüge erfolgten rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Ein Vorwegvollzug von Strafe ist nur insoweit zulässig, als er im Interesse einer Rehabilitation des Verurteilten erforderlich ist (vgl. BCHSt 33, 285; BCH NIW 1983, 240: BGH MDR 1985, 1041; BGH NStZ 1986, 428; 1986, 524; BGHR StGB § 67 II Vorwegvollzug, teilweiser 3; Maul/Lauven NSt2Z 1986, 397). Daß die Voraussetzungen für einen solchen Vorwegvollzug überhaupt gegeben sind, hat die sachverständig beratene Strafkammer ausreichend dargetan (UA S. 39/40). Ebenso wie das tatrichterliche Urteil die für den Grund des Vorwegvollzugs maßgeblichen Erwägungen nachvollziehbar wiedergeben muß (vgl. BCHSt 33, 285, 287; BGH NStZ 1986, 428; 1986, 524), muß es, namentlich bei der Anordnung einer längeren Dauer des teilweisen Vorwegvollzugs, die für diese Dauer wesentlichen Gründe erkennen lassen. Dies gilt besonders für Fälle, in denen die angeordnete Dauer des Vorwegvollzugs - allein oder zusammen mit der zu erwartenden anrechenbaren (S 67 Abs. 4 StGB) Dauer der Unterbringung - zwei Drittel der verhängten Strafe und damit den Zeitpunkt übersteigt,
von dem an regelmäßig eine Aussetzung der Vollstreckung des
Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe in Betracht kommt
(S 57 Abs, 1 StGB). In solchen Fällen besteht die Gefahr, daß der Vollzug der Maßregel, der dem Interesse an einer Rehabilitation des Verurteilten dient, sich wie ein zusätz-
liches Strafübel auswirkt.
Zur Dauer des von der Strafkammer angeordneten Vorwegvollzugs sagt das Urteil, daß vier Jahre eine erfolgversprechende Lösung seien. Dies genügt als Rechtfertigung für einen so langen Vorwegvollzug auch dann nicht, wenn die - zur Begründung eines Abweichens von der in $S 67 Abs. 1 StGB vorgesehenen Vollzugsreihenfolge wiedergegebene - Erwägung, daß "eine möglichst lange zeitliche Distanz zum Alkohol infolge des Strafvollzuges der Therapie förderlich" sei (UA 5. 40), mit herangezogen wird. Mit der von der Strafkammer im selben Zusammenhang angestellten Erwägung, "den Straferlaß einer noch erheblichen Freiheitsstrafe ... zu erreichen" (aa0), läßt sich im übrigen nicht ohne weiteras die Tatsache vereinbaren, daß, ohne eine spätere Änderung durch das Strafvollstreckungsgericht (S 67 Abs. 3 StGB), nach Vorwegvollzug von vier Jahren Freiheitsstrafe und Ablauf einer einjährigen Entziehungsbehandlung, wie die Kammer sie ins Auge faßt (aaO), lediglich noch ein Strafrest von sechs Monaten der fünfeinhalbjährigen Freiheitsstrafe zur Aussetzung bliebe. Insbesondere leidet die Entscheidung der Kammer daran, daß im Urteil weder dargetan noch sonst ersichtlich ist, warum es eines Vorwegvollzugs von vier Jahren Dauer bedürfen soll, um bei dem Beschwerdeführer eine Motivation £für die Therapie zu schaffen. Zu bedenken ist weiter folgendes: Bei einer dem Rechtsfolgenausspruch der
Strafkammer entsprechenden Vollzug von Maßregel und Strafe
würde sich der Ausschluß einer Aussetzung des Strafrestes nach Zweidrittelverbüßung unter gleichzeitigem Ausschluß einer Anrechnung des Maßregelvollzugs als eine besondere Belastung des Angeklagten darstellen. Eine solche muß dieser nur dann hinnehmen, wenn nicht nur ein Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe überhaupt, sondern wenn auch dessen lange Dauer unerläßlich ist, um bei dem Angeklagten einen genügenden Druck zur Schaffung der Therapiebereitschaft auszuüben (vgl. BGHR StGB § 67 II Vorwegvollzug, teilweiser 3). Auch
hierzu ist in dem angefochtenen Urteil nichts dargetan.
Nach dem insoweit unklaren Urteil kann der Senat nicht. ausschließen, daß sich die Einziehungsanordnung auch gegen den Beschwerdeführer richten soll, obgleich dieser offenbar nicht Eigentümer der Einziehungsgegenstände ist. Aus diesem Grunde und weil die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB nicht dargetan sind, erscheint es geboten, die Anordnung, soweit sie sich gegen den Beschwerdeführer richtensollte, aufzuheben.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten ergeben.
Gribbohm Krauth Harms
Rissing-van Saan Schäfer