Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 15.02.1990 – 4 StR 48/90

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

4 StR_48/90

in der Strafsache

gegen

Thomas Michael G EB aus FEB, geboren am GER

1964 in BED. zur Zeit in Haft,

wegen Diebstahls u.a.

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Februar 1990 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 24. Oktober 1989 im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, daß die Unterbringung vor der Strafe zu vollziehen ist.

Die Kosten des Rechtsmittels und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Gleichzeitig hat es - nach dem Wortlaut des Urteilstenors - bestimmt: "Die Strafe ist vor der Maßregel zu vollziehen". In den Urteilsgründen (UA 25) wird dagegen ausgeführt: "Die Unterbringung ist nach S$S 67 Abs. 1 StGB vor der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zu vollziehen".

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Revision, mit der er im Wege der Sachrüge ausschließlich die Anordnung erstrebt, daß die Unterbringung vor der Freiheits-

strafe zu vollziehen ist.

Das in zulässiger Weise beschränkte Rechtsmittel hat Erfolg. Die Anordnung des Vorwegvollzugs der Strafe kann keinen Bestand haben.

Das angefochtene Urteil ist in sich widersprüchlich, da es hinsichtlich der Vollziehung der Unterbringung im Urteilstenor einerseits und in den Gründen andererseits gegensätzliche, einander ausschließende Regelungen enthält. Im Urteilstenor ist der Vorwegvollzug der Strafe angeordnet. Dagegen wird in der Begründung des Maßregelausspruchs auf S$S 67 Abs. 1 StGB Bezug genommen und damit auf die Grundregel, daß die Vollziehung der Maßregel der Vollstreckung der Freiheitsstrafe vorherzugehen hat. Es ist davon auszugehen, daß die Strafkammer, wenn sie eine von dem Grundsatz des S 67 Abs. 1 StGB abweichende Regelung hätte treffen wollen, diese - gemäß den Anforderungen der Rechtsprechung (vgl. BGHSt 33, 285, 287; BGHR StGB S 67 II zweckerreichung, leichtere 2) ausführlich begründet hätte. Stattdessen zeigt die bloße Verweisung auf S 67 Abs. 1 StGB, daß sie den gesetzlichen Normalfall zugrunde legen wollte. Die entgegengesetzte Anordnung im Urteilstenor wird damit von der Urteils-

begründung nicht getragen.

Da die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin auch im übrigen keine Umstände ergibt, welche die im Urteilstenor getroffene Entscheidung rechtfertigen könnten, ist das angefochtene Urteil in dem vom Angeklagten erstrebten Sinne zu ändern. Einer Zurückverweisung an den Tatrichter bedarf es nicht, da auch dieser bei der gegebenen Sachlage eine andere Entscheidung nicht treffen könnte (vgl. BGH NJW 1983, 240; StV 1985, 12).

BI

Das Rechtsmittel hat somit vollen Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf S 473 Abs. 3 StPO und entsprechender Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO (vgl. Kleinknecht/Meyer StPpo 39. Aufl. § 473 Rdn. 23).

Salger Laufhütte Jähnke Meyer-Goßner Steindorf