Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 16.03.1990 – 3 StR 324/89

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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42

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3_StR 324/89

rar

in der Strafsache

gegen

Gottfried B r EB , geboren am m. m 1941 in MR,

wegen fahrlässigen Falscheids

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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. März 1990 nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdefüh-

rers gemäß § 346 Abs. 2, ss 44 ff. StPO beschlossen:

1. Dem Beschwerdeführer wird von Ants wegen gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Antrags auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

gewährt.

2. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach S$S 346 Abs. 2 StPO wird als unbegründet

verworfen.

3, Der Antrag des Beschwerdeführers, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kleve - Auswärtige Strafkammer Moers - vom 14. Juni 1989 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird als unzulässig verworfen.

4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsbehelfe zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen fahrlässigen Falscheides zu einer Einzelstrafe von neun Monaten und unter Einbeziehung anderweit rechtskräftig verhängter Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Nachdem er gegen dieses Urteil verspätet Revision eingelegt hatte, hat ihm der Senat durch Beschluß vom 8. September 1989 wegen Versäumung der Revisionseinlegungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Dieser Beschluß ist dem Beschwerdeführer formlos mitgeteilt und seiner Verteidigerin am 16. September 1989 zugestellt worden. Daraufhin wurde auf Anordnung des Vorsitzenden der Strafkammer das angefochtene Urteil der Verteidigerin am 29. September 1989 zugestellt und dem Beschwerdeführer formlos übersandt. Die einmonatige Revisionsbegründungsfrist lief daher am Montag, dem 30. Oktober 1989 ab ($S 345 Abs. 1 StPO). Das Landgericht hat die Revision durch Beschluß vom 31. Oktober 1989 gemäß S 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil die Revisionsamträge nicht fristgerecht angebracht worden sind. Dieser Beschluß ist dem Beschwerdeführer formlos übersandt und der Verteidigerin am 6. November 1989 zugestellt worden. Gegen ihn richtet sich der beim Bundesgerichtshof angebrachte Antrag vom 13. November 1989 auf Entscheidung des Revisionsgerichts

gemäß $S 346 Abs. 2 StPO.

a) Dieser Antrag ist zulässig. Allerdings ist er bei der Zweigstelle Moers des Landgerichts Kleve erst am 16. November 1989, also verspätet d.h. nach Ablauf der Wochenfrist

des § 346 Abs. 2 StPO, eingegangen. Dorthin hatte ihn der Bundesgerichtshof weitergeleitet. Denn der Bundesgerichtshof war für die Anbringung nicht zuständig. Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO kann nach dem entsprechend anwendbaren § 306 Abs. 1 StPO nur bei dem Tatrichter gestellt werden (BGH, Beschluß vom 7. Novenber 1972 - 5 StR 578/72; Kleinknecht/Meyer, StPO 39. Aufl.

Ss 346 Rdn. 8; a.A. KG JR 1978, 84; OLG Düsseldorf OLGSt

S. 3; Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. S$S 346

Rdn. 25; vgl. auch BGH NJW 1977, 964). Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Verfahren - wie hier - noch nicht beim Bundesgerichtshof anhängig ist. Die vom Oberlandesgericht Düsseldorf aaO vertretene abweichende Auffassung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 306 Abs. 1 Satz 2 und des § 311 Abs. 2 Satz 2 StPO a.F.. Diese Bestimmungen ließen die Einlegung der Beschwerde auch beim Beschwerdegericht zu. Sie können jetzt aber schon deswegen nicht mehr entsprechend angewendet werden, weil sie durch Art. 4 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des OWiG, des StVG und anderer Gesetze vom

7. Juli 1986 (BGBl. I S. 977) aufgehoben worden sind. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten hierdurch alle strafprozessualen Rechtsmittel hinsichtlich ihrer Einlegung bei dem iudex a quo (Ausgangsgericht) systematisch gleichgestellt werden (Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages in BTDrucks. 10/5083 S. 23). Die Belehrung in dem Beschluß des Landgerichts vom 31. Oktober 1989, wonach das Gesuch nach § 346 Abs. 2 StPO innerhalb der Wochenfrist "hier oder beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe" eingehen müsse, traf daher nicht zu. Wegen der unrichtigen Belehrung trifft den Beschwerdeführer kein Verschulden an der Einreichung des Gesuchs beim Bundesgerichtshof und der dadurch

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bedingten Versäumung der beim Landgericht wahrzunehmenden Wochenfrist. Ihm ist daher nach S 45 Abs. 2 Satz 3 StPO von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewäh-

ren.

b) Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO ist jedoch unbegründet. Denn der Beschwerdeführer hat die Revision nicht fristgerecht begründet, So daß sie das Landgericht mit Recht als unzulässig verworfen hat. Die nachträglich beim Bundesgerichtshof eingereichte Revisionsbegründung vom 19. Januar 1990 ist unzulässig, weil die Frist zur Begründung der Revision bereits am 30. Oktober 1989 abgelaufen war.

c) Der Antrag der Verteidigerin des Beschwerdeführers vom 13. November 1989, ihm gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, ist unzulässig. Denn innerhalb der am 13. November 1989 abgelaufenen wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO ist kein Sachverhalt vorgetragen worden, aus dem sich ergibt, daß den Beschwerdeführer an der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist kein Verschulden trifft (vgl.

BGH, Beschluß vom 24. August 1977 - 3 StR 220/77; Kleinknecht/Meyer aa0 § 45 Rdn. 5). Anlaß für einen solchen Vortrag bestand hier um So mehr, als der Senat in dem dem Beschwerdeführer selbst mitgeteilten Beschluß vom 8. September 1989 ausdrücklich auf die Notwendigkeit der Revisionsbegründung innerhalb eines Monats hingewiesen hat. Auch ist die im Wiedereinsetzungsamtrag angekündigte Begründung zunächst ausgeblieben und erst - 2 Monate später - nach Antragstellung durch den Generalbundesanwalt nachgeholt worden. In der

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verspäteten Begründung vom 19. Januar 1990 wird im übrigen nicht glaubhaft gemacht, daß den Beschwerdeführer neben dem Verschulden seiner Verteidigerin kein eigenes Mitverschulden trifft.

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