Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 16.03.1990 – 2 StR 51/90
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
ILGpOR EEE . in der Strafsache
gegen
Hans-Jürgen Ernst O mp aus TEE, geboren am &. ER 1943 in DEEEEB,
wegen sexueller Nötigung u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. März 1990 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 13. September 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten gegen diese Entscheidung hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
Das Landgericht hat einen Beweisamtrag zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt, die unter Beweis gestellte Tatsache
sei für die Entscheidung ohne Bedeutung.
Zutreffend macht die Revision geltend, daß bereits die Aufklärungspflicht die Erhebung der beantragten Beweise gebot.
I. Die Zeugin H., die mit dem Angeklagten zusammengelebt hatte, wollte etwa zwei Tage nach den Vorfällen vom 27. November 1988, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, den Angeklagten wegen Körperverletzung anzeigen. Sie wurde deswegen auf den Privatklageweg verwiesen. Den Vorwurf der sexuellen Nötigung und der Vergewaltigung erhob sie bei dieser Anzeige nicht. Am 28. November 1988 hatte der Angeklagte die Zeugin H. bereits wegen Diebstahls angezeigt. Am 6. Dezember 1988 zeigte er sie auch wegen Beleidigung, Bedrohung und übler Nachrede an. Bei dieser Gelegenheit erklärte er, er befürchte, daß ihn die Frau aus Rache der Vergewaltigung bezichtigen werde.
Als die Zeugin H. am 15. Dezember 1988 zu dem gegen sie erhobenen Vorwurf des Diebstahls vernommen wurde, beschuldigte sie den Angeklagten der Vergewaltigung.
II. 1. Das Landgericht stützt sich bei der Verurteilung des Angeklagten in erster Linie auf die Angaben der Zeugin H., deren Glaubhaftigkeit eine Gutachterin für Aussagepsychologie bestätigt habe.
Als weiteres Indiz dafür, daß es sich bei dem angezeigten Vorfall nicht um einen einverständlichen Geschlechtsverkehr gehandelt habe, bewertet das Landgericht die vorbeugende Anzeige des Angeklagten wegen übler Nachrede, die der Angeklagte für den Fall erstattet hatte, daß die Zeugin ihn der Vergewaltigung bezichtigen werde.
St
2. a) Der Verteidiger des Angeklagten hatte unter anderem beantragt, zwei Zeugen zu der Behauptung zu vernehmen, daß die Zeugin H. (bereits) im Juni/Juli 1988 vor der angeblichen Vergewaltigung zu mehreren Personen davon gesprochen habe, der Angeklagte schlage und vergewaltige sie ständig. Der in das Wissen der Zeugen gestellte Sachverhalt werde ergeben, daß die Beschuldigungen der Zeugin H. unzutreffend seien. Wesentliche Grundlagen des Sachverständigengutachtens (würden dann) entfallen.
b) Nach Vernehmung der Sachverständigen zur Glaubwürdigkeit der Zeugin H. hat das Landgericht den Beweisamtrag der Verteidigung mit der Begründung zurückgewiesen, die behauptete - die allgemeine Glaubwürdigkeit der Zeugin betreffende - Indiztatsache sei für die Entscheidung unerheblich, da auch bei Unterstellung der Richtigkeit dieser Behauptung die Glaubwürdigkeit der Zeugin hinsichtlich der Schilderung der angeklagten Taten nicht eingeschränkt werde, wie die Sachverständige eingehend dargelegt habe.
III. Der beantragte Beweis hätte erhoben werden müssen:
Es kann dahinstehen, ob die Ablehnung des Beweisamtrags bereits deshalb zur Urteilsaufhebung führen muß, weil sich aus dem Beschluß des Gerichts selbst nicht ergibt, weshalb die Richtigkeit der Beweisbehauptung die Glaubhaftigkeit der den Angeklagten belastenden Zeugenaussage im vorliegenden Falle nicht einschränkt. Denn auch die vom Landgericht in den Urteilsgründen nachgeschobenen Gesichtspunkte rechtfertigen die Ablehnung der Beweiserhebung nicht.
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In den Gründen des angefochtenen Urteils schließt sich die Strafkammer dem Gutachten der Sachverständigen an, nach deren Ansicht die Aussage der Zeugin selbst dann nicht unglaubhaft wäre, wenn die Zeugin früher wahrheitswidrig anderen Personen gegenüber berichtet hatte, der Angeklagte habe sie vergewaltigt. Eine solche (falsche) Beschuldigung allein würde nach Ansicht der Sachverständigen nicht ausreichen, "um die besonderen Aspekte der Glaubwürdigkeit im vorliegenden Verfahren auszuräumen. Hierzu wäre nach Ansicht der Sachverständigen erforderlich, daß die Zeugin eine detaillierte Beschreibung des Tatgeschehens abgegeben hätte und diese Beschreibung dann auch tatsächlich falsch gewesen sei" (UA S. 20).
l. Entgegen der Ansicht des Landgerichts konnten die unter Beweis gestellten Behauptungen als Hilfstatsachen Bedeutung für die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage erlangen.
a) In der Regel ist das Gericht verpflichtet, sich durch Klärung der behaupteten Hilfstatsachen ein umfassendes Bild von der Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen zu machen (vgl. BGH, Beschluß vom 3. Oktober 1989 - 4 StR 394/89 = BGHR StPO S 244 Abs. 2 Wahrunterstellung 3).
b) Die Ablehnung von Beweisamträgen wegen Bedeutungslosigkeit der Beweisbehauptung (oder durch Wahrunterstellung) darf nicht dazu führen, daß aufklärbare (oder unwiderlegbare) zugunsten eines Angeklagten sprechende Umstände einer gebotenen Gesamtwürdigung im Rahmen der Beweiswürdigung entzogen werden (vgl. BGH, Urt. v. 3. Mai 1989 - 2 StR 735/88).
c) Das Gericht hätte deshalb aufklären müssen, welche Angaben die Zeugin bei den früheren Behauptungen über eine angebliche Vergewaltigung durch den Angeklagten gemacht hatte.
Das Gutachten der Sachverständigen zur Glaubhaftigkeit der den Angeklagten belastenden Angaben der Zeugin H. entband das Landgericht nicht von der beantragten Beweiserhebung. Das Ergebnis des Gutachtens war nur eine von mehreren Indiztatsachen; die Schlußfolgerungen der Sachverständigen waren nicht zwingend, sondern konnten den Richter bei der gebotenen umfassenden Bewertung der Indiztatsachen lediglich unterstützen.
2. Unabhängig davon konnte die Beweisbehauptung - auch ohne genauere Feststellungen zu den damaligen Angaben der Zeugin - Bedeutung für die Beantwortung der Frage erlangen, warum der Angeklagte sich "vorbeugend" gegen den Vorwurf der Vergewaltigung zur Wehr gesetzt hatte.
Das Landgericht hat in diesem Vorgehen ein Indiz für die Täterschaft des Angeklagten gesehen. Hatte ihn die Zeugin aber bereits früher zu Unrecht der Vergewaltigung be-
zichtigt, dann lag es ebenso nahe, wenn nicht näher, daß der Angeklagte in begründeter Angst vor einer erneuten Falschbeschuldigung handelte. Nach allem ist das angefochtene Urteil
aufzuheben.
Herdegen Maier Theune Niemöller Schäfer