Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 03.10.1989 – 4 StR 394/89
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 394/89 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Klaus Erwin D ib aus HE, dort geboren am CO, 1963, zur Zeit in Haft,
wegen Diebstahls u.a.
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IN
N
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Oktober 1989 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 10. Februar 1989 aufgehoben
a) im Fall II 5 der Urteilsgründe mit den
Feststellungen,
b) im übrigen unter Aufrechterhaltung der
Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in drei Fällen, Hehlerei und Betrugs in Tateinheit mit Vortäuschen einer Straftat unter Einbeziehung von zwei Strafen aus früheren Verurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren sowie wegen Anstiftung zur versuchten schweren räuberischen Erpressung, Diebstahls und Hehlerei in zwei Fäl-
len zu einer weiteren Gesamtstrafe von sieben Jahren und
sechs Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren in mehrfacher Hinsicht und rügt die Verletzung sachlichen
Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1. Vollen Erfolg hat es hinsichtlich der Verurteilung wegen Anstiftung zur versuchten schweren räuberischen Erpressung (II 5 der Urteilsgründe). Hier greift die Verfahrensbeschwerde durch, mit der gerügt wird, die Strafkammer habe unter Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht zwei Hilfsbeweisamträge der Verteidigung rechtsfehlerhaft behandelt. Mit diesen Beweisamträgen sollte die Unglaubwürdigkeit des Hauptbelastungszeugen WEB Jdargetan werden. Unter Beweis gestellt wurden insoweit Hilfstatsachen, für die Zeugenbeweis angetreten wurde, u.a. zu der Behauptung, WEB habe gegenüber der Polizei eine Vielzahl von belastenden Angaben gemacht, die nicht der Wahrheit entsprochen hätten, und weB habe geäußert, er wolle diese Tat allein auf den Angeklagten schieben. Die Strafkammer hat diese Behauptungen, ohne dies ausdrücklich zu erklären, erkennbar als wahr unterstellt, den Zeugen WEEMEB aber dessenungeachtet als glaubwürdig angesehen. Das war rechtsfehlerhaft. Von einer Wahrunterstellung darf das Gericht nur Gebrauch machen, wenn dies ohne Verletzung der Aufklärungspflicht geschehen kann (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 10). In aller Regel ist ein Gericht verpflichtet, sich durch Klärung von behaupteten Hilfstatsachen ein umfassendes Bild von der Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen zu machen (BGHR StPO § 244 Abs. 2 Wahrunterstellung 1 und 2; zu 1 = StV 1986, 467). In einem sol-
chen Falle hat die Pflicht des Gerichts, die Wahrheit zu erforschen, Vorrang. Die Beweisbehauptungen waren hier geeignet, die Glaubwürdigkeit Weis zu erschüttern. Ohne persönlichen Eindruck von den benannten Zeugen durfte die Strafkammer deshalb nicht entscheiden, zumal der Angeklagte in allen anderen Fällen der Anklage ein "umfassendes Geständnis" (UA
29) abgelegt hatte.
2. Bezüglich der übrigen Tatvorwürfe erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit es das äußere Tatgeschehen und dessen rechtliche Einordnung betrifft, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im einzelnen dargelegt hat. Die Nachprüfung auf die Sachrüge hin gibt aber zu Bedenken Anlaß, soweit das Landgericht - ohne nähere Erörterung und ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen - von der vollen Schuldfähigkeit des Angeklagten ausgegangen ist. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte zwei schwere Motorradunfälle erlitten. Im Jahre 1980 trat als Unfallfolge "zumindest eine Gehirnerschütterung, möglicherweise auch eine leichte Hirnquetschung" auf (UA 2). Im Jahre 1982 trug er u.a. folgende Verletzungen davon: "Schädelhirntrauma mit Hirnquetschung, Schädelbasisfraktur und Liquorabfluß durch die Nase, Skalpierungsverletzung des Schädels" (UA 3). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Schuldfähigkeit eines Angeklagten, der eine schwere Hirnverletzung erlitten hat, vom Gericht nicht aus eigener Sachkunde beurteilt werden, vielmehr muß ein auf Hirnverletzungen spezialisierter Sachverständiger hinzugezogen werden (BGHR StPO S 244 Abs. 4 Schuldfähigkeitsgutachten 1; BGH StV 1988, 46 und 52; 1984, 142). Da nicht auszuschließen ist, daß das Gericht auf Grund des Sachver-
ständigengutachtens möglicherweise eine Schuldunfähigkeit des Angeklagten nicht verneinen kann - wenn dies auch unwahrscheinlich ist -, muß der Schuldspruch aufgehoben werden, um
eine Bindungswirkung zu vermeiden.
Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen werden jedoch von dem aufgezeigten Mangel nicht erfaßt und können des-
halb aufrechterhalten bleiben.
Salger Laufhütte Goydke Jähnke Steindorf