Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1989
BGH Urteil vom 03.05.1989 – 2 StR 735/88
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF 7
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 735/88 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Ljubko S HB , in der Bundesrepublik Deutschland
ohne festen Wohnsitz, geboren am EEE 1939 in oEB
(Jugoslawien), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Mordes u.a.
wıIII
a
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Mai 1989, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Theune Gollwitzer Detter als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EEE
als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 6. Juli 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes, versuchten Mordes und Vergewaltigung in sechs Fällen, davon in vier Fällen jeweils in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe
verurteilt.
Sein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung hat Erfolg.
Das Landgericht hat verschiedene Beweisamträge des Angeklagten rechtsfehlerhaft abgelehnt. Mit diesen Anträgen wollte er darlegen, die Hauptbelastungszeugin, seine Tochter, habe im vorliegenden Verfahren zu wesentlichen Punkten die Unwahrheit gesagt und sei deshalb insgesamt unglaubwürdig.
1. So habe sie als Zeugin ausgesagt, für etwa einen Monat in einem jugoslawischen Restaurant in neu gearbeitet zu haben. Durch die nunmehr beantragte Vernehmung anderer Zeugen werde aber bewiesen, daß seine Tochter in den Jahren 1981 und 1982 über Monate hinweg - unterbrochen nur durch jeweilige Heimaturlaube - in einem jugoslawischen Balkanrestaurant gearbeitet und auch gewohnt habe.
2. Ebenfalls die Unwahrheit habe seine Tochter als Zeugin über die Dauer ihrer Arbeit in einem anderen Restaurant (Hotel) in Koblenz in den Jahren 1983 und 1984 gesagt; dies könne durch die weiter beantragte Zeugenvernehmung bewiesen werden.
3. Durch mehrere Zeugen unter Beweis gestellt hatte der Angeklagte weiterhin, seine Tochter habe im Jahre 1982 den türkischen Staatsangehörigen ss wider besseres Wissen der Vergewaltigung bezichtigt, obwohl sie mit dem Türken freiwillig den Geschlechtsverkehr vollzogen hatte. In diesem Zusammenhang habe sie sowohl ihren Vater als auch verschiedene Zeugen, den Staatsanwalt und das Gericht belogen.
Die unter 1 und 2 genannten Beweisamträge hat das Landgericht wegen Bedeutungslosigkeit der Beweisbehauptung abgelehnt und dies wie folgt begründet:
"Der von der Verteidigung erstrebte Schluß, die unter Beweis gestellten Tatsachen ergäben, daß die Zeugin Marica MB auch sonst falsch ausgesagt habe, wird nicht gezogen. Die Tatsachen stellen nämlich für die gewünschte Schlußfolgerung keinen geeigneten Beweisgrund dar. Die Beweisaufnahme hat ergeben, daß die Zeugin in dem genannten Zeitraum zahlreiche Male in Deutschland und Jugoslawien war. Die behaupteten Tatsachen sind derart nebensächlich, daß sie aus tatsächlichen Gründen bezüglich der Glaubwürdigkeit der Zeugin unerheblich sind."
Die weiteren unter 3 bezeichneten Anträge hat das Landgericht teils durch Wahrunterstellung verbeschieden, teils wegen Bedeutungslosigkeit abgelehnt. Als wahr unterstellt wurde, daß die Zeugin (Tochter) von dem Türken nicht vergewaltigt wurde, sondern den Geschlechtsverkehr freiwillig durchführte, ihrem Vater, den Zeuginnen M., der Polizei, Staatsanwaltschaft und dem Gericht sowie verschiedenen Ärzten gegenüber jedoch insoweit die Unwahrheit sagte.
Wegen Bedeutungslosigkeit der Beweistatsachen wurden die Anträge abgelehnt, soweit Einzelheiten der falschen Anschuldigung unter Beweis gestellt worden waren.
Diese Ablehnung hat das Landgericht damit begründet, die von der Verteidigung nunmehr vorgetragenen Einzelheiten
der als wahr unterstellten Tatsachen seien für das Verfahren ohne Bedeutung, denn nachdem die Schwurgerichtskammer als wahr unterstellt habe, daß die Zeugin Marica Mi im zusammenhang mit dem Verfahren gegen sc aus dem Jahre 1982 wegen Vergewaltigung in vielfacher Hinsicht die Unwahrheit gesagt habe, die Schwurgerichtskammer gleichwohl daraus nicht den Schluß ziehe, daß ihre Unglaubwürdigkeit auch für die Aussage, die vorliegenden Anklagevorwürfe gegen den Angeklagten betreffend, gegeben sei, seien Details solcher unwahren Angaben für die hier zu entscheidende Frage, ob der Angeklagte sich im Sinne der Anklage schuldig gemacht habe oder nicht, aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung.
In den Urteilsgründen führt das Landgericht zur Glaub-
würdigkeit der Zeugin (Tochter) aus:
"Die Glaubwürdigkeit der Zeugin Marica MEN hinsichtlich des hier zu beurteilenden Sachverhalts wird für die Schwurgerichtskammer nicht dadurch erschüttert, daß sie - wie die Kammer als wahr unterstellt hat - im Jahre 1982 mit einem Türken den Geschlechtsverkehr freiwillig vollzogen und damals gegenüber ihrem Vater, den Zeuginnen MOWEER (Frau VE trug damals ebenfalls noch diesen Namen), gegenüber der Polizei, Staatsanwaltschaft und dem Gericht sowie verschiedenen Ärzten und gegenüber Rechtsanwalt SP die Unwahrheit gesagt hat. Die Schwurgerichtskammer ist nämlich davon überzeugt, daß Marica MR, nachdem es ihr damals gelungen war, sich für eine Nacht dem Einfluß ihres Vaters zu entziehen, die Vergewaltigung vortäuschte, um massiver Prügel des Vaters, wenn nicht
weitergehenden Maßnahmen, zu entgehen. Soweit sie diese falschen Angaben dann in den damals eingeleiteten Ermittlungsverfahren gegen den Türken und sie - wegen des Verdachts der falschen Anschuldigung - durchgehend beibehalten hat, ist darin lediglich die Konsequenz aus dem einmal gefaßten Entschluß zu sehen, den Vater zu
täuschen.
Die Schwurgerichtskammer hat auch bedacht, daß die Angst vor dem Vater spätestens in dem Zeitpunkt, als dieser im vorliegenden Verfahren in Untersuchungshaft genommen worden war, nicht mehr Motiv für ihre unwahren Angaben sein konnte. Wenn sie auch vor dem erkennenden Gericht die Freiwilligkeit des Geschlechtsverkehrs mit dem Türken Se@® nicht eingeräumt hat, so hat das nach der Überzeugung der Kammer seine Ursache darin, daß die Zeugin heute Bedenken hat, das damals gegen sie eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen falscher Anschuldigung könne wieder aufgenommen werden.
Bei Würdigung der Gesamtheit aller in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise ist die Tatsache, daß die Zeugin Marica MW in diesem Punkt die Unwahrheit gesagt hat, nicht geeignet, bei der Schwurgerichtskammer Zweifel an der Richtigkeit der getroffenen Feststellungen bezüglich der vom Angeklagten begangenen Straftaten zu begründen."
II.
1. Die Revision rügt, das Landgericht habe sich bei den Feststellungen zum Tatgeschehen in den Jahren 1981/82 in für die Verurteilung wesentlichen Punkten zu den als bedeutungslos bezeichneten Beweisbehauptungen, nach denen die Tochter des Angeklagten mehrere Monate lang in Restaurants gewohnt und gearbeitet habe, in Widerspruch gesetzt.
Fehlerhaft sei auch die Ablehnung der Anträge, mit denen Einzelheiten der falschen Verdächtigung und der Anzeige der Tochter wegen Vergewaltigung unter Beweis gestellt
worden waren.
III.
Die Verfahrensrügen haben Erfolg.
Das Landgericht hat tatsächliche Feststellungen getroffen, die sich mit der Behauptung, die Tochter des Angeklagten habe in den Jahren 1981/82 über Monate hinweg - unterbrochen nur durch jeweilige Heimaturlaube - in einem Restaurant gewohnt und gearbeitet, nicht ohne weiteres vereinbaren lassen, und nach denen die Beweisbehauptung deswegen bedeutsam sein konnte. Das Schwurgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte seine Tochter in den Jahren 1981/82 mindestens 20 mal zum Geschlechtsverkehr gezwungen habe. Zu den Umständen, unter denen die Taten möglich waren, führt es dabei
aus, der Angeklagte habe für sich und seine Tochter einen umgebauten Stall im sogenannten DT | angemietet, dort seine Tochter als seine Ehefrau ausgegeben und (vor allem) die Absicht verfolgt, das mit ihr fortzusetzende sexuelle Verhältnis weitgehend von Störungen durch Außenstehende freizuhalten. Er habe dafür Sorge getragen, daß seine Tochter zu anderen jungen Leuten nahezu keinen Kontakt besaß, sondern die Abende mit ihm zu verbringen hatte. Er habe ihr Putzstellen bei älteren Personen vermitteln lassen und sie veranlaßt, die Einnahmen aus dieser Tätigkeit vollständig an ihn abzuführen. Während des auf mehrere Jahre geplanten und nur von kurzfristigen Heimataufenthalten zu unterbrechenden Aufenthalts im DE — | habe er - immer wenn es ihm paßte - wie es ihm bereits mindestens zweimal andernorts gelungen war, den Geschlechtsverkehr mit der Tochter ausführen wollen. Dieser Erwartung entsprechend sei es ihm bis zum Jahresende 1982 auch mindestens 20 mal gelungen, den Beischlaf mit seiner Tochter durchzuführen, die sich hiergegen in jedem Einzelfall erfolglos zur Wehr gesetzt habe.
War die Tochter des Angeklagten in den Jahren 1981 und 1982 indessen mehrere Monate lang nicht beim Angeklagten, sondern lebte und wohnte sie bei ihrer Arbeitsstelle in einem Restaurant, dann war sie in dieser Zeit nicht in der vom Landgericht beschriebenen Weise vom Angeklagten isoliert
"und abhängig.
Diese mögliche Abweichung von den festgestellten Umständen, in die das Tatgeschehen im engeren Sinne eingebettet war, stellt zwar die Feststellung, daß der Angeklagte
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seine Tochter mit Gewalt zum Geschlechtsverkehr gezwungen
hat, noch nicht infrage.
Bedeutung erlangt hat die genannte Beweisfrage jedoch im Zusammenhang mit der Behandlung der Wahrunterstellung und der Ablehnung der weiteren Beweisamträge zu den Einzelheiten der als wahr unterstellten Beweisbehauptung, nach der die Tochter des Angeklagten einen Türken zu Unrecht der Vergewaltigung bezichtigt hat.
Die Ablehnung von Beweisamträgen wegen Bedeutungslosigkeit der Beweisbehauptung oder durch Wahrunterstellung darf nicht dazu führen, daß aufklärbare (oder unwiderlegbare) zugunsten eines Angeklagten sprechende Umstände der gebotenen Gesamtabwägung im Rahmen der Beweiswürdigung entzogen werden. Dabei ist auch zu beachten, daß mehrere Indizien, die einzeln betrachtet keinen Zweifel an der Richtigkeit einer belastenden Aussage begründen, in ihrer Gesamtheit durchaus ‚Anlaß zu Zweifeln geben können (vgl. BGHR StPO § 261 Indi-
zien 1).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war die Ablehnung der Beweisamträge wegen Bedeutungslosigkeit der Beweisbehauptungen fehlerhaft, die Erhebung der Beweise vielmehr durch die Aufklärungspflicht geboten.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Vergewaltigung stützt sich im wesentlichen nur auf die Aussage der Tochter als Zeugin. Soweit weitere Zeugen angeführt werden, haben diese ihr Wissen wiederum von der Tochter des Angeklagten. Ihnen gegenüber hatte sie zudem unterschiedliche Angaben
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gemacht (UA S. 29/30). Diesen Zeugen soll die Tochter auch wahrheitswidrig Einzelheiten zu der angeblichen Vergewaltigung durch den Türken angegeben haben, obwohl sie den Geschlechtsverkehr freiwillig ausgeübt hatte. Für die Einzelheiten solcher falschen Angaben waren weitere Zeugen benannt
worden.
Die Aufklärung der Umstände, unter denen die Tochter des Angeklagten den Türken der Vergewaltigung bezichtigte, die Überprüfung, wie weit ihre falschen Angaben vom tatsächlichen Geschehen abwichen, mit welcher Intensität und Beständigkeit sie falsche Vorwürfe erhob und aufrechterhielt, war - soweit möglich - hier geboten und nicht allein deshalb überflüssig, weil die Tatsache der falschen Anschuldigung (abstrakt) in dem oben genannten Umfang als wahr unterstellt
worden war.
Das gilt umso mehr, als der Versuch des Landgerichts, die damalige Falschbeschuldigung der Zeugin mit der Angst vor ihrem Vater zu erklären, dessen Einfluß sie sich für eine Nacht habe entziehen können (UA S. 40), die als bedeutungslos behandelte Beweisbehauptung nicht berücksichtigt, wonach die Tochter damals monatelang in einem Restaurant ar-
beitete und wohnte.
Auf der fehlerhaften Ablehnung der Beweisamträge kann das angefochtene Urteil beruhen.
Soweit der Angeklagte wegen Vergewaltigung verurteilt wurde, bedarf dies keiner näheren Begründung. Ein Beruhen kann aber auch für die Verurteilung wegen versuchten und
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vollendeten Mordes nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Sie stützt sich zwar auch auf weitere Indizien, welche die Darstellung der Tochter zum Tathergang bestätigen. Jedoch beruhen die Feststellungen zu dem die Tat auslösenden, ihr unmittelbar vorausgehenden Geschehen und zur Motivation des Angeklagten überwiegend auf den Angaben
seiner Tochter.
Es kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, daß bei einer anderen Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Hauptbelastungszeugin die Taten des Angeklagten nicht als Mord und versuchter Mord, sondern als Totschlag und versuchter Totschlag bewertet worden wären.
Herdegen Müller Theune
Gollwitzer Detter