Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 06.03.1990 – 1 StR 51/90

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Mechaniker Ioan SW aus N, seboren an EEE 195: in u (Rumänien),

wegen Vergewaltigung u.a.

wWIII

so

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu Nr. 3 auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. März 1990 einstimmig gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. Juli 1989 - soweit es ihn betrifft - im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit fortgesetzter gemeinschaftlicher sexueller Nötigung in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie sexueller Nötigung zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die mit der Revision des Angeklagten erhobene Verfahrensrüge ist unzulässig, weil sie nicht ausgeführt ist (S 344 Abs. 2 Satz 2 StPo).

Soweit der Beschwerdeführer mit der Sachrüge den Schuld-Spruch angreift, ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von $S 349 Abs. 2 Stpo. Zwar sind die Ausführungen des Sach-

richtshof zugeschriebenen Berechnungsmethode aus (vgl. dazu BGH NStzZ 1986, 114 (Nr. 1); BGHSt 34, 29, 32; BGHR StGB Ss 21 Blutalkoholkonzentration l und 7; Salger DRiz 1989, 174 f£.), doch ist das Ergebnis der Jugendkammer, der Angeklagte sei zu den Tatzeiten nicht schuldunfähig im Sinne von § 20 StcB gewesen, nicht zu beanstanden. Das Vortat-, Tat- und Nachtatverhalten, zum Teil geschildert von Zeugen oder vom Angeklagten selbst, lassen diesen Schluß zu.

Soweit die Revision den Strafausspruch angreift, hat sie Erfolg. Die Jugendkammer hat, nachdem sie rechtsfehlerfrei zur Anwendung von Jugendrecht auf die von ihm teils als Heranwachsenden, teils als Erwachsenem begangenen Taten des Angeklagten gelangt ist, geprüft, ob minder schwere Fälle der Vergewaltigung oder der sexuellen Nötigung vorliegen. Dies geschah, um aus den Strafrahmen, die das Erwachsenenstrafrecht zur Verfügung stellt, den Unrechts- und Schuldgehalt der nach Jugendrecht zu ahndenden Taten besser feststellen zu können. Dabei sind dem Landgericht jedoch Fehler unterlaufen, die sich auf das Strafmaß ausgewirkt haben können. So hat die Jugendkamner u.a. ausgeführt: "Es fehlen auch sonstige Um-Stände, die die Tat selbst als in einem milderen Licht er-Scheinen lassen würden, denn immerhin wurde der Geschlechtsverkehr vom Angeklagten vollzogen ..." (VA S. 75). Dieser Strafzumessungsgesichtspunkt verstößt gegen S 46 Abs. 3 StGB.

zo

Weiter ist die Erwägung, der Angeklagte habe "das Vertrauen seiner eben erst abgereisten Verlobten schamlos mißbraucht" (UA S. 76), als Strafzumessungsgrund rechtsfehlerhaft. Ganz abgesehen davon, daß nicht festgestellt wurde, seine Verlobte habe ihm "vertraut", schützt S 178 StGB weder das Vertrauen einer dem Täter nahestehenden Person noch

deren Hausrecht.

Über den Strafausspruch muß daher neu verhandelt und entschieden werden.

RiBGH Dr. Schauenburg ist erkrankt und kann daher nicht unterschreiben.

Kuhn Kuhn Ulsamer

Maul Brüning