Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 14.02.1990 – 3 StR 426/89

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 426/89 BESCHLUSS

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gegen

die Sekretärin Karola Agnes B a EP geborene Kam aus Mob, geboren am WR. EEE 1953 in Ni GE / Sch GER -

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wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungs-

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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführererin am 14. Februar 1990 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

beschlossen:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom

15. Dezember 1988, soweit es sie betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufge-

hoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verurteilt.

Die Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

Aus dem Protokoll des ersten Verhandlungstages ergibt sich, daß neun der vierzehn Angeklagten, darunter die Beschwerdeführerin, auf Befragen ihre Bereitschaft, zur Sache auszusagen, erklärt haben. Danach wurden neben der Beschwerdeführerin zwölf Angeklagte zur Person vernommen. Am j nächsten Verhandlungstag wurde die Vernehmung zur Person

bezüglich des letzten Angeklagten fortgesetzt und dann ein anderer Angeklagter zur Sache gehört. Nachdem dieser "über das soeben Gesagte hinaus, keine weiteren Äußerungen zur Sache machen" wollte, teilte der Vorsitzende mit, die Ladung von Zeugen für den nächsten Verhandlungstermin zu veranlassen. Die Hauptverhandlung wurde unterbrochen und am nächsten sowie übernächsten Verhandlungstag mit der Vernehmung dieser Zeugen fortgesetzt. Am vierten Verhandlungstag wurden noch weitere Zeugen gehört und schließlich das Verfahren u.a. gegen die Beschwerdeführerin abgetrennt. Nach Ablehnung eines Beweisamtrages und Einstellungen gemäß § 154 StPO wurde die Beweisaufnahme geschlossen.

Mit Recht rügt die Beschwerdeführerin, daß sie unter Verstoß gegen S 243 Abs. 4 StPO nicht zur Sache vernommen wurde, obwohl sie zur Äußerung bereit war. Dieser Verfahrensverstoß ist durch das Protokoll bewiesen (S 274 StPO).

Dem Angeklagten muß nach S 243 Abs. 4, § 244 Abs. 1 StPO Gelegenheit gegeben werden, sich vor Eintritt in die Beweisaufnahme auf die Anklage möglichst im Zusammenhang zu äußern (vgl. BGHSt 13, 358, 360). Zwar sind aus Gründen einer sachdienlichen Prozeßführung - etwa im Interesse des besseren Verständnisses bei Umfangsverfahren - Abweichungen von der Reihenfolge im Ablauf der Hauptverhandlung nach den genannten Vorschriften nicht ausgeschlossen, wenn dies nach Lage der Sache angemessen ist und sich kein Widerspruch erhebt (BGH aa0). Keinesfalls darf dem Angeklagten aber das wichtige Recht beschnitten werden, im Zusammenhang zu dem Schuldvorwurf Stellung zu nehmen (aaO 361).

#27

Ausweislich des Protokolls konnte die Angeklagte sich nicht auf die Anklage äußern. Sie ist nicht, wie das Protokoll erweist, zur Sache vernommen worden. Denkbare und nach Lage der Dinge jedenfalls bei der Vernehmung ihrer Kinder als Zeugen nicht fernliegende Erklärungen der Angeklagten im Rahmen der Beweisaufnahme ersetzen nicht eine zusammenhän-

gende Stellungnahme zum Schuldvorwurf.

Bei der Vernehmung des Angeklagten zur Sache handelt es sich um eine wesentliche Förmlichkeit, deren Beobachtung das Protokoll gemäß § 273 Abs. 1 StPO ersichtlich machen muß (ebenso Engelhardt in KK 2. Aufl. $S 273 Rdn. 4; Kleinknecht/ Meyer StPO 39. Aufl. § 273 Rdn. 7). Weil im Protokoll nicht beurkundet ist, daß die Angeklagte zur Sache vernommen wurde, ist nach § 274 StPO bewiesen, daß dies nicht geschehen ist (vgl. Engelhardt aa0 $S 274 Rdn. 7; Kleinknecht/Meyer aaO § 274 Rdn. 14). Für einen Wegfall der Beweiskraft wegen offenkundiger Fehlerhaftigkeit des Protokolls fehlt jeder Anhalt. Insbesondere kann aus dem formelhaften Vermerk vor Schluß der Beweisaufnahme, daß nach Vernehmung "eines jeden" Mitangeklagten die Angeklagten befragt worden seien, nicht eine offensichtliche Lücke des Protokolls hinsichtlich der Vernehmung der Beschwerdeführerin zur Sache gefolgert

werden.

Auch das angefochtene Urteil legt nahe, daß die Angeklagte sich nicht zusammenhängend auf den Schuldvorwurf erklären konnte. Dort heißt es lediglich, sie habe "die ihr zur Last gelegte Tatbeteiligung geleugnet". Es wird aber nicht mitgeteilt, wie sie sich eingelassen, insbesondere wie

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sie das Treffen mit dem Mitangeklagten in dem Caf& erklärt hat, warum ihre - sie begleitenden - Kinder am Nebentisch

saßen und wofür sie das Geld empfangen hatte.

Gribbohm zschockelt Kutzer Harms Rissing-van Saan