Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 13.02.1990 – 1 StR 55/90
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 55/90 BESCHLUSS 7 2.0,20
in der Strafsache
gegen
Gerd B m aus SW, dort geboren am 0 BEI
wegen Diebstahls u.a.
wWIII
- 2 -
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 13. Februar 1990 gemäß § 348 StPO beschlossen:
Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom
18. Oktober 1989 nicht zuständig.
Zuständig ist das Oberlandesgericht Stuttgart. Gründe:
Gegen den Angeklagten erhob die Staatsanwaltschaft zunächst Anklage vom 3. November 1988 zum Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt, das sodann ein Urteil erließ, das vom Angeklagten und von der Staatsanwaltschaft jeweils mit der Berufung angefochten wurde. Weiter erhob die Staatsanwaltschaft gegen ihn Anklage vom 25. Juli 1989 zum Landgericht Stuttgart. Diese erstinstanzliche Sache wurde von der Jugendkammer übernommen und - ersichtlich gemäß § 237 StPO - mit dem bei ihr anhängigen Berufungsverfahren verbunden. Deren Urteil, gegen das sich die Revision des Angeklagten richtet, erging jedoch a 1 le in win der Berufungssache; denn in der Hauptverhandlung hatte die Jugendkammer das erstinstanzliche Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt (Bl. 101, 103 a d. A.). Das angefochtene Urteil ist also - wie sich auch aus seinem Inhalt ergibt - ausschließlich in einem Berufungsverfahren ergangen. Deshalb ist für die Entscheidung über das Rechtsmittel der Revision gegen dieses Berufungsurteil nach § 121 Abs. 1 Nr. 1 b GVG das
Oberlandesgericht Stuttgart zuständig (vgl. BGHSt 34, 159, 160; BGHR StPO $S 237 Revision 2; BGH, Urt. vom 18. Januar 1990 - 4 StR 616/89, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).
Schauenburg Ulsamer Maul
Foth Granderath