Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1990
BGH Urteil vom 07.02.1990 – 2 StR 601/89
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2_ StR 601/89 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Rudolf T ci zus ME dort geboren am ee 9’ 5,
wegen schweren Raubes
wIIll
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Februar 1990, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Maier Niemöller Gollwitzer Dr. Schäfer als beisitzende Richter,
Staatsanwalt eiRiEEE:
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. MEEEEE aus MEERE, als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte uuunn als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgericht Koblenz vom 7. Juni 1989 insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, als von der Verhängung einer Strafe abgesehen worden ist.
II. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird die Entscheidung, den Angeklagten für erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen, aufgehoben.
III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Frage der Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft und über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten des schweren Raubes in vier Fällen schuldig gesprochen, jedoch keine Strafe verhängt, und die Verpflichtung der Staatskasse ausgesprochen, den Angeklagten für erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen. Gegen diese Entscheidungen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten und auf die Sachbeschwerde gestützten Revision, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, und mit der sofortigen Beschwerde. Die Rechtsmittel sind begründet.
Die vom Landgericht abgeurteilten Raubtaten verübte der Angeklagte im August, September und Oktober 1970. Im Dezember 1970 setzte er sich nach Frankreich ab und beging dort weitere Straftaten, bis er am 8. Januar 1971 in Untersuchungshaft genommen wurde. Das Appellationsgericht Orl&ans verurteilte ihn am 26. Januar 1972 wegen dieser Taten zu ‘einer lebenslangen Freiheitsstrafe. In der Folgezeit wurde die Strafe in verschiedenen französischen Vollzugsanstalten ohne Unterbrechung bis zum 29. Juni 1988 vollstreckt. An diesem Tage wurde der Angeklagte aufgrund eines Gnadenakts der französischen Justiz aus der Haft entlassen, nachdem die lebenslange Freiheitsstrafe schon 1985 in eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren umgewandelt worden war.
Die Staatsanwaltschaäft bei dem Landgericht Koblenz hat im Verfahren 8 Js 627/70 mit Verfügung vom 22. März 1989 von der Verfolgung der in Frankreich begangenen Straftaten gemäß § 153 c Abs. 1 Nr. 1 StPO abgesehen, wegen der nun abgeurteilten Taten hat sie am 25. April 1989 Anklage erhoben.
Seine Entscheidung, für die von ihm abgeurteilten Taten keine Strafe zu verhängen, hat das Landgericht im wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt: Bei einer Verfolgung auch der Auslandstaten durch die Staatsanwaltschaft wäre aus den für diese Taten und den für die Inlandstaten verwirkten Strafen eine 15 Jahre nicht übersteigende Gesamtfreiheitsstrafe gebildet worden, auf die die in Frankreich erlittene Haft angerechnet worden wäre (§§ 53, 54 Abs. 2 Satz 2, § 51 Abs. 3 StGB). Da die Haftzeit in Frankreich das
Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe nach deutschem Recht von 15 Jahren überstiegen habe, wäre dann kein zu verbüßender Strafrest verblieben. Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, gemäß § 153 c Abs. 1 Nr. 1 StPO von der Verfolgung der Auslandstaten abzusehen, habe demgegenüber eine Schlechterstellung des Angeklagten bewirkt, weil dieser nun - ohne die Möglichkeit einer Gesamtstrafenbildung - für die im Inland begangenen Taten zu einer weiteren Freiheitsstrafe verurteilt werden müsse. Diese Schlechterstellung, der durch eine unmittelbare oder erweiternde Anwendung der Anrechnungsvorschrift des § 51 Abs. 3 StGB nicht begegnet werden könne, sei dadurch auszugleichen, daß der Angeklagte so gestellt werde, als sei eine die im Inland und die im Ausland begangenen Straftaten erfassende Gesamtstrafenbildung weiterhin möglich. Im Hinblick auf die Haftzeit von über 17 Jahren in Frankreich komme daher die Verhängung einer zusätzlichen Freiheitsstrafe nicht in Betracht.
Die Entscheidung des Landgerichts, von der Festsetzung einer Strafe abzusehen, hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Grundsätzlich muß das Gericht, das den Angeklagten für schuldig befindet, auch eine Strafe verhängen. Dieser Grundsatz gilt zwar nicht uneingeschränkt; doch liegt im hier zu entscheidenden Falle keine der gesetzlich zugelassenen Ausnahmen (vgl. § 59, § 60 StGB) vor.
Soweit das Landgericht meint, den Angeklagten nur dadurch vor einer - als unbillig empfundenen - Strafverbüßung schützen zu können, daß es schon auf den Ausspruch einer Strafe verzichtet, geht seine Auffassung im übrigen fehl. Es verkennt, daß der Angeklagte die im vorliegenden Verfahren
auszusprechende Strafe jedenfalls deshalb nicht mehr verbüßen muß, weil sie im Wege der Anrechnung (§ 51 StGB) ihre Erledigung findet.
Zum einen ist die in diesem Verfahren erlittene Untersuchungshaft (16. November 1988 bis 19. Mai 1989) anzurechnen (§ 51 Abs. 1 Satz 1 StGB), was freilich die zu verhängende Strafe, eine Gesamtfreiheitsstrafe für vier Fälle des schweren Raubes, nicht aufzehren wird.
Zum anderen muß aber darüberhinaus auch - entgegen der Ansicht des Landgerichts - die in Frankreich wegen der dort begangenen und abgeurteilten Taten vollstreckte Strafe, eine Haftzeit von mehr als 17 Jahren, angerechnet werden. Das folgt aus § 51 Abs. 3 Satz 1 StGB. Diese Bestimmung sieht zwar ihrem Wortlaut nach eine Anrechnung nur für den Fall vor, daß der Verurteilte - was hier nicht zutrifft - im Ausland wegen derselben Tat bestraft worden ist, deretwegen er nunmehr im Inland verurteilt wird. Doch reicht der sachliche Gehalt dieser Regelung - wie sich aus dem Sinn des Gesetzes und im Hinblick auf § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB ergibt - weiter. Eine im Ausland vollstreckte Strafe ist danach auf die inländische Strafe auch dann anzurechnen, wenn die ausländische Strafvollstreckung zwar einer anderen, im inländischen Verfahren nicht mitabgeurteilten Tat galt, diese jedoch Gegenstand des inländischen Verfahrens gewesen ist (BGHSt 35, 172, 177 £).
So liegt der Fall hier. Die Staatsanwaltschaft hat durch eine in den Akten des vorliegenden Verfahrens dokumentierte Entscheidung vom 22. März 1989 gemäß § 153 c Abs. 1 Nr. 1 StPO von der Verfolgung der in Frankreich begangenen Straftaten abgesehen. Spätestens durch diese Entscheidung sind die in Frankreich begangenen Taten zum Gegenstand desselben Verfahrens gemacht worden, das auch die jetzt noch abzuurteilenden inländischen Taten betrifft. Dem steht nicht entgegen ,„ daß diese Entscheidung zum Inhalte hatte, die Taten gerade nicht zu verfolgen; denn zum "Gegenstand des Verfahrens" wurden sie bereits dadurch, daß die Staatsanwaltschaft sich im selben Verfahren mit ihnen befaßte und eine Entscheidung über ihre weitere prozessuale Behandlung traf. Damit sind die Voraussetzungen für die Anrechnung aber erfüllt.
Das nunmehr mit der Sache befaßte Tatgericht muß nach alledem den unterbliebenen Strafausspruch nachholen. Dies ist, auch wenn die zu verhängende Strafe durch Anrechnung aufgezehrt wird, keine sinnentleerte "Förmelei". Im Strafausspruch wird die Ahndung des vom Angeklagten begangenen Unrechts zum Ausdruck gebracht. Er hat überdies registerrechtliche Folgen und kann auch für spätere Verfahren Bedeutung erlangen.
Das Tatgericht wird hier auch, um Zweifel und Unklarheiten zu vermeiden, ausnahmsweise im Urteilstenor über die Anrechnung zu entscheiden haben. Dies ist deshalb notwendig, weil nicht offenbleiben darf, in welcher Reihenfolge einerseits die in vorliegender Sache erlittene Untersuchungshaft, andererseits die in Frankreich vollstreckte Strafe anzurechnen ist. Die Entscheidung wird dahin zu treffen sein, daß
zunächst die Untersuchungshaft und erst danach - auf den dann noch nicht erledigten Teil der zu verhängenden Strafe
- die in Frankreich verbüßte Strafhaft Anrechnung findet. Zwar trifft das Gesetz insoweit keine Regelung; doch gebührt - unter Gesichtspunkten der Sachnähe - der Anrechnung von inländischer Untersuchungshaft, die sich auf die hier abzuurteilenden Taten bezieht, der Vorrang gegenüber einer Anrechnung von ausländischer Strafhaft, die andere, im Ausland begangene Taten betrifft und lediglich unter dem Aspekt der Verfahrenseinheit zur Anrechnung kommt.
Soweit danach ausländische Strafhaft anzurechnen ist, wird das Tatgericht auch den Anrechnungsmaßstab zu bestimmen haben (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB).
Mit der sonach gebotenen Aufhebung des angefochtenen Urteils insoweit, als von der Verhängung einer Strafe abgesehen worden ist, entfällt der Ausspruch, den Angeklagten
für erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen. Auch über diese Frage ist neu zu befinden (§ 8 Abs. 1 StREG).
Herdegen Maier Niemöller Gollwitzer Schäfer