Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 26.04.1988 – 5 StR 163/88

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

Thmas L WEB aus ro dort geboren am EEE 1964,

wegen versuchter Einfuhr von Betäubungsmitteln u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 26. April 1988 einstimmig

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten LP gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. Dezember 1987 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jedoch wird der Strafausspruch wie folgt ergänzt:

Ein Tag der in den Niederlanden erlittenen Freiheitsentziehung entspricht einem Tag Jugendstrafe.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die Bestimmung des Maßstabes für die Anrechnung der ausländischen Freiheitsentziehung (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB) konnte der Senat nachholen; hier kam nur der Maßstab

l : 1 in Betracht.

Herrmann Fleischmann Schuster Horstkotte Niepel