Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 16.01.1990 – 4 StR 646/89
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 626/89 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Michael I CB zus EEE. dort geboren am GEBE 1967, zur Zeit in Haft,
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
wıIlI
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Januar 1990 gemäß S§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 12. September 1989 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-
sen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
l. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet, ist sie unbegründet im Sinne des S 349 Abs. 2 StPO. Insoweit hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der allgemeinen Sachbeschwerde keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
räuberischen Erpressung (SS 255, 250 Abs. 2 StGB) ausgegangen und hat die Strafe dem Strafrahmen des s 239 a Abs. 1 StCB entnommen, weil diese Vorschrift die schwerste Strafe androhe (s 52 Abs. 2 StGB). Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:
"Diese Erwägungen lassen erkennen, daß das Tatgericht das Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung und des Versammlungsgesetzes und zur Einführung einer Kronzeugenregelung bei terroristischen Straftaten vom 09. Juni 1989 (BGBl I Seite 1059) nicht berücksichtigt hat. Der dort neu eingefügte Absatz ?2 des § 239a StGB enthält für minder schwere Fälle eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Da das Landgericht aufgrund der von ihm vorgenommenen Gesamtbetrachtung zu dem Ergebnis gekommen ist, daß es sich bei der Tat des Angeklagten um einen minder schweren Fall der schweren räuberischen Erpressung handelt, ist davon auszugehen, daß das Landgericht auch einen minder schweren Fall des erpresserischen Menschenraubes angenommen hätte, wenn es sich der Gesetzesänderung bewußt gewesen wäre. Gemäß S 2 Abs. 3 StGB hatte der neu eingefügte § 239a Abs. ?2 StGB für die Bestimmung des Strafrahmens zur Anwendung zu kommen.
Der Strafausspruch beruht auf der fehlerhaften Gesetzesanwen-
dung. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß bei Beachtung der Gesetzesänderung ein für den Angeklagten günstigeres
Strafmaß verhängt worden wäre. Dies nötigt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruches und Zurückweisung, § 354 II StPO."
Dem schließt sich der Senat an.
Knoblich Laufhütte Goydke
Meyer-Goßner Steindorf