Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 12.12.1989 – 4 StR 626/89

4. Strafsenat

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| 2 BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 626/89 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Dr. med. Volker Gerhard W mE aus Bad roll. geboren am EINES 19:3 in zo,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

wIil

2

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. Dezember 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 20. Juli 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Kaiserslautern zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision, welche die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.

Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte mit zwei Kilogramm Rohopium Handel getrieben. Das Landgericht geht dabei - wie es in der rechtlichen Würdigung der Tat darlegt -davon aus, daß es sich um einen Stoff gehandelt habe, der "nach entsprechender Verarbeitung etwa 1 Kilogramm reinem Heroin entspricht". Das begegnet durchgreifenden Bedenken.

Rohopium ist das Ausgangsprodukt für die Heroinherstellung; reines Heroinhydrochlorid kann aus ihm erst nach mehreren Verarbeitungsstufen erzeugt werden, von denen die erste der Morphingewinnung (Morphinbase, Morphinhydrochlorid) dient (vgl. Körner Betäubungsmittelgesetz 2. Aufl. Anhang C1Nr. 2abisc, Nr. 3abis c, $S 29 Rdn. 47 sowie Skizze S. 103). Der Morphingehalt des Rohopiums macht jedoch regelmäßig nur einen verhältnismäßig geringen - je nach Herkunftsland unterschiedlichen - Prozentsatz aus (vgl. Körner aaO Anhang C 1 Nr. 1 d). Schon dies begründet Zweifel daran, daß es sich bei dem Betäubungsmittel, das Gegenstand des Handeltreibens war, um diesen Stoff gehandelt hat. Hinzu kommt, daß das Betäubungsmittel nach den Feststellungen "an eine Vielzahl unbekannter Abnehmer" weiterverkauft worden ist. Auch hieraus ergeben sich Zweifel, daß es sich um Rohopium, also um einen Stoff gehandelt hat, aus dem erst in einem aufwendigen Verarbeitungsverfahren Heroin zu gewinnen war.

Da sonach nicht zweifelsfrei feststeht, mit welchem Betäubungsmittel und in welchem Umfang der Angeklagte Handel getrieben hat, muß das Urteil im vollen Umfang aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückverwiesen werden.

Der Senat macht hierfür von der Möglichkeit der Zurückverweisung an ein anderes Landgericht (§ 354 Abs. 2 Satz 2 StPO) Gebrauch. Er weist zugleich darauf hin, daß es sich angesichts der Besonderheiten dieses Falles empfehlen wird, im neuen Urteil nähere Ausführungen zur Person des einzigen

Belastungszeugen sowie darüber zu machen, auf welche Weise dessen den Angeklagten belastende Angaben im Ermittlungsverfahren zustande gekommen sind.

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