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BGH Beschluss vom 08.12.1989 – 3 StR 401/89

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 401/89 BESCHLUSS

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Volker w ı CE aus Dei / TEE, SJeboren am 8. EEE 1951 in Es,

wegen Betruges

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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am

8. Dezember 1989 - zu 2) nach § 349 Abs. 4 StPO - beschlossen:

1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung seiner Revision gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 22. Dezember 1988 gewährt.

Der Angeklagte trägt die Kosten der

Wwiedereinsetzung.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das genannte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen. Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in zwei Fällen unter Einbeziehung anderer Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten

verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision. Er beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

1. Das Rechtsmittel ist zwar nicht innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist begründet worden. Der Angeklagte hat aber durch anwaltliche Versicherung des Verteidigers und Vorlage eidesstattlicher Versicherungen glaubhaft gemacht, daß die Fristversäumung ohne sein Verschulden zustandegekommen ist. Ihm ist deshalb - mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 7 StPO - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu ge-

währen.

2. Die Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg, SO daß es eines Eingehens auf die übrigen Verfahrensbeschwerden und die Sachrüge nicht bedarf.

Zu Recht beanstandet der Angeklagte, daß sein Beweisamtrag vom 19. Dezember 1988 auf Vernehmung des Zeugen vu nicht rechtsfehlerfrei behandelt worden ist. Dieser Zeuge, ein Sparkassendirektor, war zum Beweis der Tatsachen aufgeboten worden, die Sparkasse SB habe gegenüber anderen Kreditinstituten über die Vermögenslage von Frau Hgg "vorbehaltlos positive Auskünfte" erteilt und auch dem Angeklagten gegenüber (vor Hingabe der Wechsel an die jeweiligen Verkäufer) erklärt, die "Yermögensverhältnisse der Frau Marlies Hgg seien über jeden Zweifel erhaben"; auch habe sie gegen die angekündigten "wechselgeschäfte in erheblicher Größenordnung" Bedenken nicht geäußert. Hiermit sollte ersichtlich der Beweis geführt werden, der Angeklagte habe mit

Lage sein werde, die Wechsel einzulösen. Er hat es zumindest billigend in Kauf genommen, daß di

unzulässigerweise verkürzt. Macht das Gericht von der Möglichkeit der Wahrunterstellung Gebrauch, So ist die Behauptung in ihrer sich aus Sinn und Zweck des Beweisamtrages ergebenden Bedeutung ohne Einengung, Umdeutung oder sonstige

- dem Antragsteller nachteilige - inhaltliche Änderung als erwiesen zu behandeln (BGHR StPO § 244 III 2 Wahrunterstellung 6; Herdegen in KK 2. Aufl. § 244 StPO Rdn. 91 m.weit. Nachw.). Das ist hier nicht geschehen. Den Urteilsgründen legt die Strafkammer die Bonität von Frau Hg nur in sehr eingeschränkter Form zugrunde, indem nämlich nur für den Fall von ihrer Fähigkeit zur wechseleinlösung ausgegangen wird, daß ihr auch der Erlös aus dem Verkauf der Ware zufließt. Die Beweisbehauptung hatte demgegenüber die Bonität von Frau HP erkennbar in einem viel umfassenderen Sinne zum Gegenstand, der beispielsweise auch den Fall einbezog, daß ihr der Erlös aus dem Warenverkauf nicht zur Verfügung stand.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Verurteilung - und zwar in beiden Fällen - auf diesem Rechtsfehler beruht. Die Strafkammer hat jeweils einen Betrug zu Lasten der Verkäufer angenommen (UA S. 29). Auf dieser Grundlage

spielte die Bonität der wWechselakzeptantin eine entscheiden de Rolle.

Ein Beruhen der Verurteilung auf dem Rechtsfehler wäre nur dann zu verneinen, wenn ein Betrug zu Lasten von Frau HD festgestellt wäre. Die Strafkammer hat dem Angeklagten zwar nach § 265 Abs. 1 StPO den rechtlichen Hinweis erteilt (Bl. 857 d.A.), daß auch ein solcher Betrug in Betracht komme. Sie ist dieser Möglichkeit aber nicht weiter nachgegangen.

Bedenken hinsichtlich der Identität der Tat (S 264 Abs. 1 StPO) hätten nicht entgegengestanden. Die bisher getroffenen Feststellungen reichen indessen nicht aus, um den Schuldspruch umzustellen.

Die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer wird die einzelnen in Betracht kommenden Betrugshandlungen sorgfältig zu prüfen und gegeneinander abzugrenzen sowie möglicherweise festgestellte strafbare Handlungen mit klaren Feststellungen zu belegen haben (vgl. BGHR StPO § 267 I Sachdarstellung 1-3).

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