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BGH Beschluss vom 18.01.1990 – 4 StR 688/89

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 688/89 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

1. Friedrich M GB aus vo. Jeboren an

1957 in EWMB, zur Zeit in Haft,

2. Willy W EB aus CHE, Teboren am EEE 1945 in SEE ‚

wegen Diebstahls

wIII

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 18. Januar 1990 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPo beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 20. Juni 1989 aufgehoben mit den Feststellungen, soweit sie die Tatbeteiligung der Angeklagten betreffen; die Feststellungen zum Tatgeschehen im übrigen bleiben aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Sründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten MB wegen Bandendiebstahls in zehn und wegen versuchten Bandendiebstahls in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt, den Angeklagten WEB wegen Diebstahls zu einem Jahr Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Mit ihren Revisionen beanstanden die Angeklagten das Verfahren und rügen die Verletzung sachlichen Rechts.

Die Rechtsmittel haben mit einer Verfahrensbeschwerde, die von beiden Angeklagten erhoben wird, Erfolg, so daß es eines Eingehens auf die weiteren Verfahrensbeschwerden und

die Sachrügen nicht bedarf.

Zu Recht beanstanden die Beschwerdeführer, daß ein Beweisamtrag des Angeklagten MB in gesetzwidriger Weise behandelt worden ist, indem die Strafkammer die in ihrem Ablehnungsbeschluß zugesagte Wahrunterstellung im angefochtenen Urteil nicht eingehalten hat. Auf diesen Verstoß kann sich auch der Angeklagte vB berufen, da die abgelehnte Beweiserhebung die Glaubwürdigkeit des Hauptbelastungszeugen O3 3<A„\ betrifft, auf dessen Aussage auch die Verurteilung dieses Angeklagten (UA 27) gestützt ist (vgl. Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisamtrag im Strafprozeß, 5. Aufl. S. 871 m. weit.

Nachw.).

Mit dem Beweisamtrag war die Vernehmung zweier Kriminalbeamter zu folgenden Behauptungen begehrt worden: Der jetzige Belastungszeuge JM habe ihnen gegenüber angegeben, er habe zusammen mit dem Angeklagten Mg in Peuuiiiiin einen Einbruch zum Nachteil Heinrich SB begangen; die daraufhin von der Kriminalpolizei Halle durchgeführten Ermittlungen hätten demgegenüber ergeben, daß es einen derartigen Einbruch nicht gegeben habe.

Diesen Beweisamtrag hat die Strafkammer mit der Begründung abgelehnt, die in das Wissen der Zeugen gestellten Tatsachen könnten so behandelt werden, als seien sie wahr.

An die Zusage der Wahrunterstellung hat das Landgericht sich indessen nicht gehalten. Die beantragte Beweiserhebung zielte erkennbar darauf ab, die Glaubwürdigkeit des - hinsichtlich der Täterschaft der Angeklagten einzigen (UA 27) - Belastungszeugen zu erschüttern. Eine Wahrunterstellung hätte demgemäß dazu führen müssen, daß die Tatsache, ein solcher Einbruchsdiebstahl habe nicht stattgefunden, uneingeschränkt in die Beweiswürdigung mit einbezogen wurde. Das Gericht darf in derartigen Fällen abweichend hiervon nicht von Möglichkeiten ausgehen, durch die das Beweisvorbringen in seinem tatsächlichen Gehalt abgeschwächt wird. Die Beweisbehauptung ist vielmehr ohne Einengung, Umdeutung oder sonstige dem Antragsteller nachteilige inhaltliche Änderung als erwiesen zu betrachten (BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 6 und 14; BGH, Beschluß vom 8. Dezember 1989 - 3 StR 401/89; Herdegen in KK StPO 2. Aufl. § 244 Rdn. 90 £).

Gegen diese Rechtsgrundsätze hat das Landgericht verstoßen. Es führt aus: "Gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen IB spricht auch nicht, daß er sich und den Angeklagten MB als Täter eines Einbruchs bezeichnet hat, der nach den Ermittlungen der Kriminalpolizei nicht stattgefunden hat (Lebkuchengeschäft SD ir 7 ) . Denn einerseits kann es sich dabei um einen verständlichen Irrtum des Zeugen handeln, andererseits ist durchaus auch denkbar, daß der Geschädigte - aus welchen Gründen auch immer - davon abgesehen hat, eine Anzeige zu erstatten, zumal

‘nur’ eine Standuhr entwendet worden sein soll" (UA 53).

Beide Erwägungen sind nicht frei von Rechtsirrtum.

Soweit die Strafkammer einen möglichen Irrtum des Zeugen in Betracht zieht, geht sie zwar davon aus, daß objektiv ein derartiger Einbruch nicht stattgefunden hat. Sie setzt sich aber in Widerspruch zu ihren allgemeinen Ausführungen zur Glaubwürdigkeit des Zeugen, in denen sie die Möglichkeit ausschließt, der Zeuge habe "subjektiv das Richtige gesagt, objektiv aber eine Falschaussage gemacht" (UA 47): "Denn aufgrund der guten Erinnerungsfähigkeit und auch der Intelligenz des Zeugen IB hält die Kammer für ausgeschlossen, daß er Taten und Vorgänge, die tatsächlich mit anderen Mittätern stattgefunden haben, auf die Angeklagten Mg und we projeziert, während sie in Wirklichkeit nicht beteiligt waren". Allerdings ist hierbei der Fall, daß eine behauptete Straftat überhaupt nicht begangen worden ist, nicht ausdrücklich angesprochen. Die Erwägungen der Strafkammer sind indessen grundsätzlicher Art und erfassen inhaltlich auch die hier vorliegende Sachgestaltung, so daß ein unauflösbarer Widerspruch in

der Beweiswürdigung festzustellen ist.

Soweit die Strafkammer darüber hinaus in ihre Überlegungen einbezieht, der Geschädigte habe möglicherweise keine Strafanzeige erstattet, schränkt sie die Beweisbehauptung unzulässigerweise ein; denn diese Erwägung geht davon aus, der Einbruch habe tatsächlich stattgefunden, er sei lediglich vom Geschädigten nicht angezeigt worden. Damit ist die Zusage, als wahr zu unterstellen, daß ein solcher Einbruch nicht stattgefunden hat, ersichtlich nicht eingehalten worden.

Auf diesem Verstoß kann das Urteil beruhen. Die Strafkammer hat sich bei der Würdigung der Aussage IBs be-

reits damit auseinandersetzen müssen, daß der Zeuge in einem

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Punkte nachgewiesenermaßen eine falsche Aussage gemacht hat (Vorgänge auf dem "Stoppelmarkt" in Vechta im Sommer 1982

- UA 55 f). Sie hat seine Glaubwürdigkeit als "nicht dadurch erschüttert" angesehen (UA 55). Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß diese Beurteilung anders ausgefallen wäre, wenn - wie auf Grund der Zusage der Wahrunterstellung erforderlich - zusätzlich ein Fall der Falschbezichtigung des Angeklagten Meyer durch den Zeugen in die Erwägungen einbezogen

worden wäre.

Danach kann das Urteil gegen beide Angeklagte keinen Bestand haben. Die umfangreichen Feststellungen zum Tatgeschehen im einzelnen können jedoch nach § 353 Abs. 2 StPO aufrechterhalten bleiben, da sie von dem Grund der Aufhebung nicht erfaßt werden; sie stützen sich auf andere Beweismittel als den Zeugen JB. Dessen Aussage ist aber nach den Darlegungen des Urteils (UA 27) die einzige Grundlage für die Überzeugung der Strafkammer von der Täterschaft der Angeklagten bezüglich dieser Taten, so daß insoweit die Feststellun-

gen keinen Bestand haben können.

Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß der Ablehnungsgrund der Wahrunterstellung häufig dann auszuscheiden haben wird, wenn - wie hier - zum Beweise der Unglaubwürdigkeit eines Zeugen (Hilfs-)Tatsachen unter Beweis gestellt werden, die der Zeuge bestreitet. In solchen Fällen läßt sich ein zutreffendes Bild von der Beweisperson meist nur dadurch gewinnen, daß über diese Tatsachen Beweis erhoben

wird (vgl. Herdegen in LK 2. Aufl. S 244 StPO Rdn. 94 m. weit. Nachw.), es sei denn, sie sind für die Entscheidung ohne Bedeutung.

Salger RiBGH Laufhütte ist durch Goydke Urlaubsabwesenheit verhindert zu unterschreiben Salger

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