Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989
BGH Urteil vom 06.12.1989 – 1 StR 559/89
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
StPO 1975 S$S 246 Abs. 2 bis 4, S 222 Abs. 1 Bei der Ermessensentscheidung über einen Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung, damit der in der Anklageschrift nicht genannte Wohnort eines Zeugen ermittelt und mitgeteilt werden kann, ist zu berücksichtigen, ob die Kenntnis des Wohnortes nach Lage der Sache verfahrenserheblich ist.
Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Veröffentlichung: ja
StPO 1975 S$S 246 Abs. 2 bis 4, S 222 Abs. 1
Bei der Ermessensentscheidung über einen Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung, damit der in der Anklageschrift nicht genannte Wohnort eines Zeugen ermittelt und mitgeteilt werden kann, ist zu berücksichtigen, ob die Kenntnis des Wohnortes nach Lage der Sache verfahrenserheblich ist.
BGH, Urt. vom 6. Dezember 1989 - 1 StR 559/89 - LG Stuttgart TI TTTTm
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 559/89 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Mario K m aus TEE, Seboren an MEET 1963 ir Fe
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Hauptverhandlung vom 5. Dezember 1989 in der Sitzung
am 6. Dezember 1989, an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. von Gerlach, Dr. Brüning
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt 8
als Vertreter der. Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger in der Verhandlung,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Art
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom
21. Juni 1989 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechts-
mittels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Erwerb und Abgabe von sowie Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zur Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge und Verfahrensrügen gestützte Revision des Angeklagten ist nicht be-
gründet.
Die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.
Verfahrensrügen:
I.
1. Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung einen Aussetzungsamtrag gestellt. Dem lag zugrunde, daß bezüglich der in der Anklageschrift benannten Polizeibeamten, der Zeugen BB und KIN, "LPD Stuttgart II K-D 4" als Anschrift angegeben und diese dem Angeklagten und seinem
Verteidiger in der Ladung auch so mitgeteilt worden war. Das Landgericht hat den "Antrag auf Mitteilung der Wohnanschriften sämtlicher geladener Zeugen und Aussetzung der Hauptverhandlung bis dahin bzw. zur Einziehung von Erkundigungen" abgelehnt mit der Begründung, die Wohnanschriften seien dem Gericht nicht bekannt und deren Feststellung zur Erforschung der Wahrheit auch nicht erforderlich. Die Zeugen wurden
später in der Hauptverhandlung vernommen.
Die Revision ist der Auffassung, § 222 Abs. 1 StPO sei falsch interpretiert worden. Der Verteidigung würden durch die Verfahrensweise des Landgerichts Erkundigungen am
Wohnort unmöglich gemacht.
2. Auf eine etwaige Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 222 Abs. 1 StPO kann die Revision nach allgemeiner Meinung nicht gestützt werden. Es kommt vielmehr darauf an, ob der Beschluß über den Aussetzungsamtrag (§ 246 StPO) auf Rechtsirrtum beruht oder ob ein Ermessensmißbrauch vorliegt (so schon BGHSt 1, 284; BGH StV 1982, 457; Kleinknecht/ Meyer, StPO 39. Aufl. § 222 Rdn. 10 m.w.Nachw.).
Der Senat sieht keinen Rechtsfehler. Bei der nach freiem Ermessen zu treffenden Entscheidung (§ 246 Abs. 4 StPO) soll das Gericht nach dem Willen des Gesetzgebers "sowohl darüber, ob es... an der erforderlichen Zeit zu Erkundigungen gefehlt hat, als auch darüber, ob es solcher Erkundigungen nach Lage der Sache überhaupt bedarf, frei entscheiden ..." (vgl. Hahn, Die gesammten Materialien zur
Strafprozeßordnung ... 1, 193). Dieser breite Spielraum bei
der Beurteilung eines Aussetzungsamtrages (Gollwitzer in LR 24. Aufl. § 246 Rdn. 14) zeigt, daß sich S$S 246 Abs. 2 und 3 StPO nur auf Umstände von verfahrenserheblicher Bedeutung beziehen kann (vgl. hierzu auch Herdegen in KK 2. Aufl.
$S 246 Rdn. 2). Für das Landgericht bestand unter Ermessensgesichtspunkten kein Anlaß zur Aussetzung des Verfahrens. Es konnte nach Lage der Sache davon ausgehen
- und das unterlag seiner Beurteilung -, unter Berücksichtigung von Art und Bedeutung der Beweismittel sei die Kenntnis der Wohnanschriften (§ 222 Abs. 1 StPO spricht allerdings nur von Wohnort) "zur Erforschung der Wahrheit auch nicht
erforderlich".
Der Angeklagte ist nach den Feststellungen teils durch Geständnis, teils durch Zeugen überführt, in mehreren Teilakten (fortgesetzt) Heroin in nicht geringer Menge u.a. auch zweimal aus Thailand eingeführt und in den folgenden zwei bis drei Wochen in der Bundesrepublik Deutschland gewinnbringend verkauft, aber auch Heroin zum Eigenverbrauch erworben und aus eingeführten Mengen geringfügig unentgelt-
lich abgegeben zu haben.
Der Zeuge KHK EB bekundete, daß die Polizei infolge eines Hinweises aus der "Szene" auf eine angebliche Einfuhrhandlung einer Zeugin aufmerksam wurde, und er gab Auskunft über den Inhalt einer Zeugenvernehmung und über Erkenntnisse der Kriminalpolizei hinsichtlich der üblichen Qualität von Thai-Heroin. Der Zeuge KOM KIM berichtete, daß aufgrund der Personenbeschreibung durch die Zeugin Ch. Kle@® Ermittlungsverfahren gegen zwei weitere Zeugen eingeleitet
worden seien.
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Weder die Revision noch die Urteilsgründe geben einen Anhaltspunkt dafür, daß die Benennung der Wohnorte anstelle der Dienstanschrift der beiden Polizeizeugen von irgendwelcher - schon gar nicht von wesentlicher - Bedeutung für die Verteidigung hätte sein können. Die Zeugen haben lediglich über Aktenvorgänge und allgemeine polizeiliche Ermittlungen berichtet. Erkundigungen zum privaten Hintergrund der aufgrund ihrer Dienstaufgaben vor Gericht aussagenden Zeugen
waren bei dieser Sachlage nicht veranlaßt.
II.
Auch die weitere, auf Verletzung des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO gestützte Verfahrensrüge, das Landgericht habe fehlerhaft einen von der Verteidigung benannten Zeugen aus Thailand als unerreichbar behandelt, ist unbegründet.
1. Zunächst durfte das Landgericht darauf abstellen, daß nur die Vernehmung durch das Tatgericht überhaupt sinnvoll sein könne. Die Beurteilung, insbesondere "angesichts der verwandtschaftlichen Beziehungen" komme es auf den persönlichen Eindruck des Zeugen an, stand im pflichtgemäßen - hier nicht verletzten - Ermessen des Tatrichters (BGHR StPO S 244 Abs. 3 Satz 2 Unerreichbarkeit 7).
2. Ein Zeuge, dessen Aufenthalt bekannt ist, ist unerreichbar, wenn seine Vernehmung in absehbarer Zeit an nicht zu beseitigenden Hindernissen scheitert. Bei der Beurteilung
sind die Bedeutung der Sache und die Wichtigkeit der Zeugenaussage einerseits sowie das Interesse an einer reibungslosen und beschleunigten Durchführung des Verfahrens andererseits gegeneinander abzuwägen (vgl. Herdegen in KK
2. Aufl. S 244 Rdn. 79, 80). Dabei dürfen die Gesamtumstände, die dem Erscheinen und der Aussage des Zeugen in der Hauptverhandlung entgegenstehen, in die Abwägung einbezogen werden. Ist das Gericht nach gewissenhafter Prüfung der maßgebenden Umstände davon überzeugt, daß der Zeuge einer Vorladung zur Hauptverhandlung keine Folge leisten werde, so ist es nicht verpflichtet, vor der Ablehnung eines Beweisamtrages den aussichts- und zwecklosen Versuch einer Ladung zu unternehmen (BGH NJW 1979, 1788; Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisamtrag im Strafprozeß 5. Aufl. S. 629).
In Anwendung dieser Grundsätze ist das Landgericht ohne Rechtsverstoß zu der Überzeugung gelangt, die Ladung sei aussichtslos und der Zeuge als Beweismittel unerreichbar. Es konnte deshalb einen Ladungsversuch unterlassen. Dabei durfte das Landgericht berücksichtigen, daß in einem Parallelverfahren ein Rechtshilfeersuchen an Thailand nach siebeneinhalb Monaten noch nicht zum Erfolg geführt hatte und diese Erfahrung in die Beurteilung der Frage einbeziehen, ob Aussicht bestand, innerhalb einer in der vorliegenden Haftsache vertretbaren Frist überhaupt die ladungstechnischen Voraussetzungen für ein Erscheinen des Zeugen zu erfüllen. Das Landgericht war - entgegen der Auffassung der Revision - nicht verpflichtet, unter Umgehung des diplomatischen Weges
den Zeugen zu einem Erscheinen in der Hauptverhandlung zu veranlassen. Solche Versuche (z.B. mittels Privatbriefes oder durch dritte Personen) mögen zwar im Einzelfall tatsächlich aussichtsreich sein. Das Gericht kann jedoch nicht zu Maßnahmen verpflichtet werden, die von dem anderen Staat als Beeinträchtigung seiner Hoheitsrechte angesehen werden können (vgl. Grützner GA 1954, 375). Der Umstand völliger Ungewißheit bezüglich der Durchführung und des Zeitaufwandes für eine Ladung konnte auch in Beziehung gesetzt werden
- einerseits zur wahrscheinlichen Aussichtslosigkeit, den Zeugen selbst bei gelungener Ladung zu einer Reise in die Bundesrepublik zu veranlassen (er hatte mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen; zur Frage eines Rechts auf freies Geleit vgl. BGHSt 35, 216 ff.) oder gar hier eine Aussage zu erreichen (S 55 StPO) und
- andererseits zu dem Umstand, daß selbst bei glaubhafter Bestätigung des Beweisthemas durch den Zeugen, die
Verurteilung auch in diesem Punkt noch möglich gewesen
wäre, weil die Einfuhr von Betäubungsmitteln kein eigenhändiges Delikt ist (vgl. BGHR BtMG S 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 4; BGH NStZ 1989, 436).
Schauenburg Maul Foth
v. Gerlach Brüning