Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 30.11.1989 – 1 StR 580/89
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 580/89 BESCHLUSS 56.11.89
in der Strafsache
gegen
1. den Dreher Ernst P EM aus ro, dort geboren am EEEEEP 1960,
2. den Kunst- und Bauschlosser Rudolf W (us aus TEE, Seboren am GEM 1964 in TEE.
wegen Vergewaltigung u.a.
wIII
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 30. November 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 9. Juni 1989, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben
a) im Strafausspruch
b) im Ausspruch über die Zahlung eines
Schmerzensgeldes.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Diese hat auch über die Kosten der Rechtsmittel zu befinden.
2. Die weitergehenden Revisionen werden ver-
worfen. Gründe:
Die Revisionen sind, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richten, unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Dagegen können der Strafausspruch und die Verurteilung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes nicht bestehen bleiben.
I.
1. Die Jugendkammer hat sich bei Erörterung der Frage, ob beim Angeklagten PB ein minder schwerer Fall der Vergewaltigung vorliegt (§ 177 Abs. 2 StGB), auf den Hinweis beschränkt, die in der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten liegenden mildernden Gesichtspunkte überwögen nicht derart, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheine (UA S. 28). Als konkreten Grund für die Verneinung eines minder schweren Falles führt sie lediglich an, das Tatopfer habe den Angeklagten in keiner Weise zu den Straftaten provoziert. Diese Ausführungen lassen besorgen, daß die Jugendkammer andere gewichtige Milderungsgründe nicht bedacht hat. Dazu gehört, daß der Angeklagte inzwischen erblindet ist, deswegen die Blindenschule besucht und sich einer Grundrehabilitation unterzieht (UA S. 5), daß die Tat viereinhalb Jahre zurückliegt (was freilich wesentlich auf der Drohung des Angeklagten beruht) und daß er sich seitdem - von einer Sachbeschädigung abgesehen - nicht mehr strafbar gemacht hat (UA S. 7). Die Jugendkammer führt diese Umstände zwar zum Teil bei der Bemessung der konkreten Strafe an. Jedoch hätte sie sie bereits bei der Strafrahmenwahl
berücksichtigen müssen.
2. Die Revision des Angeklagten WB beanstandet mit Recht, daß sich die Jugendkammer nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob die Tat als minder schwerer Fall im Sinne von § 177 Abs. 2 und § 178 Abs. 2 StGB gewertet werden kann. Zwar ist der Tatrichter bei der Bemessung von Jugendstrafe nicht an die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gebunden (§ 18 Abs. 1 Satz 3 JGG). Er darf aber nach der
ständigen Rechtsprechung .des Bundesgerichtshofs die gesetzliche Bewertung des Tatunrechts, wie sie in den Strafdrohungen des allgemeinen Strafrechts ihren Ausdruck gefunden hat, nicht außer Betracht lassen. Daher ist auch bei der Bemessung von Jugendstrafe von Bedeutung, ob sich die Tat, wäre sie nach Erwachsenenstrafrecht zu beurteilen, als minder schwerer Fall darstellen würde (BGH NStZ 1982, 466; BGH StV 1984, 254).
Eine Erörterung dieser Frage war hier geboten, weil gewichtige Milderungsgründe zugunsten des Angeklagten Wegwsus sprechen. Der Angeklagte führt seit seiner Eheschließung ein verantwortungsbewußtes Leben und ist nicht mehr straffällig geworden (UA S. 9, 31, 33). Die Tat liegt viereinhalb Jahre zurück, wenn auch der Angeklagte das Tatopfer durch seine Drohung von einer alsbaldigen Anzeige abgehalten hat.
II.
Die Verurteilung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes kann nicht bestehen bleiben, ‚weil die Jugendkammer die Verjährungseinrede mit rechtsfehlerhafter Begründung nicht hat durchgreifen lassen.
Die Bedrohung der Zeugin KÜEEEEEE kann nicht dazu führen, daß diese sich gegenüber der Verjährungseinrede zeitlich unbeschränkt auf Arglist berufen darf. Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben, auf denen der Einwand unzulässiger Rechtsausübung beruht, wird dem Berechtigten nach dem Wegfall der die Arglist begründenden Umstände vielmehr eine Frist zur
klageweisen Geltendmachung seiner Ansprüche zuerkannt, die sich nach den Anforderungen des redlichen Geschäftsverkehrs und den Umständen des Einzelfalles richtet (st. Rspr.: RGZ 115, 135, 139; 144, 378, 383 £.; BGHZ 9, 1, 6; BGH NJW 1976, 2344 m.w.Nachw.). Diese Frist kann in der Regel nur kurz sein (BGH NJW 1976, 23, 44) und wird normalerweise wenige Wochen nicht überschreiten dürfen (von Feldmann in Münchner Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch 2. Aufl. § 194 Rdn. 12 m.w.Nachw.).
Das Urteil enthält keine Feststellungen dazu, ob die Bedrohungssituation für das Tatopfer bis zur Geltendmachung des Schmerzensgeldanspruches am 5. September 1988 (UA S. 34) fortbestand oder ob sie schon vorher weggefallen war. Anlaß zur Prüfung dieser Frage bot die Tatsache, daß die Zeugin Kuttenberger sich bei der polizeilichen Vernehmung am 3. November 1987 entschloß, über den Vorfall mit der Kerze zu berichten. Über das Motiv, den erzwungenen Geschlechtsverkehr weiterhin zu verschweigen, stellt die Jugendkammer fest, die Zeugin habe nicht gewollt, "daß der schon jahrelang zurückliegende Vorfall bekannt wird"; sie habe. sich geschämt, den gewaltsamen Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten PM zuzugeben (UA
P “> “. Do
S. 24). Das kann bedeuten, daß die Zeugin zu dieser Zeit von
einer klageweisen Geltendmachung eines Schmerzensgeldanspruches nicht mehr durch die von den Angeklagten ausgesprochene Drohung abgehalten wurde. Die Frage der Verjährung muß daher erneut ge-
prüft werden.
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