Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 29.11.1989 – 3 StR 388/89
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
StR BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen Bechir ben ali KWEED aus LiHB-TrEEE, geboren am
®. EEE 1947 in men (TEE) ,
wegen versuchten Totschlags
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. November 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom
23. Juni 1989 mit den Feststellungen
- unter Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen - aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine Revision hat einen Teilerfolg.
Die Verfahrensrügen sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
II.
Auf die vom Angeklagten erhobene Sachrüge ist das Urteil weitgehend aufzuheben. Das Landgericht hat einen minder schweren Fall des Totschlags (§ 213 StGB) u.a. deshalb angenommen, weil der Angeklagte die Tat möglicherweise im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen habe und deshalb die Milderungsmöglichkeit nach § 21 StGB gegeben sei. Die in diesem Zusammenhang getroffenen Feststellungen reichen nicht aus, um das Fehlen der Schuldfähigkeit auszuschließen. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
"Nach den Ausführungen des gehörten Sachverständigen, denen sich das Landgericht angeschlossen und die es im Urteil wiedergegeben hat (UA S. 14/15), lag bei dem Angeklagten zur Tatzeit eine krankhafte seelische Störung vor, die in Verbindung mit den Wirkungen des am Tage vor der Tat genossenen Alkohols möglicherweise sowohl die Einsichts- als auch die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich beeinträchtigt, mit Sicherheit aber nicht zur Schuldunfähigkeit geführt habe.
Die Annahme des § 21 StGB kann nicht zugleich auf beide Alternativen dieser Vorschrift gestützt werden. Wenn der Täter trotz erheblicher Beeinträchtigung seines Einsichtsvermögens sich des Unrechts seines Tuns bewußt ist, wird seine Schuld nicht gemindert, so daß die erste Alternative ausscheidet. Fehlt dem Täter dagegen die Einsicht in das Unrecht seiner Tat aus einem der in § 20 StGB aufgezählten
Gründe, ohne daß ihm dies vorzuwerfen ist, muß § 20 StGB unabhängig davon angewendet werden, ob die Einsichtsfähigkeit nur erheblich vermindert oder völlig beseitigt ist. Nur dann schließlich, wenn wegen verminderter Einsichtsfähigkeit die Einsicht tatsächlich gefehlt hat und dem Täter das zum Vorwurf zu machen ist, sind die Voraussetzungen des § 21 StGB gegeben (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH NStZ 1986, 264 m.N.).
Dafür, daß die Strafkammer die letzte Alternative als gegeben erachtet hat, enthält das Urteil keine Anhaltspunkte. Dem Urteil kann auch nicht entnommen werden, daß die Strafkammer von der Annahme ausgegangen ist, der Angeklagte habe trotz der erheblich eingeschränkten Einsichtsfähigkeit zur Tatzeit Einsicht in das Unrecht seines Tuns gehabt..."
Dem stimmt der Senat zu. Die Sache bedarf zur Schuldfähigkeit des Angeklagten
neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen werden von diesem Rechtsfehler nicht
betroffen. Insoweit deckt auch die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
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