Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1989
BGH Urteil vom 29.11.1989 – 2 StR 319/89
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF + IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 319/89 URTEIL 29m 9
in der Strafsache
gegen
Mohammed Hayat C m aus ri, geboren am
GEB 1357 in ce (Pakistan), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Kindesentziehung
wıIIl
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. November 1989, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Theune Niemöller Detter Dr. Schäfer
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt «un in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
GERD >ei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt > aus 5 als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 8. März 1989 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte wurde wegen Kindesentziehung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg.
II.
Der Erörterung bedarf nur die Strafzumessung. Im übrigen ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Das Landgericht hat festgestellt:
Der Angeklagte, ein pakistanischer Staatsangehöriger, kam als Asylbewerber 1977 in die Bundesrepublik Deutschland. Hier heiratete er 1983 eine deutsche Staatsangehörige. Im selben Jahr wurde die gemeinsame Tochter Miriam geboren.
Da der Angeklagte wegen der "liberalen Erziehungsmethoden" (UA S. 2) für Mädchen in Deutschland wiederholt geäußert hatte, er werde seine Tochter nach Pakistan bringen, um sie dort von seinen Eltern erziehen zu lassen, entzog das Vormundschaftsgericht Koblenz dem Angeklagten auf Antrag seiner Ehefrau durch Beschluß vom 28. November 1986 einstweilen die Personensorge für das Kind und übertrug diese auf die Mutter allein.
Um das Kind trotz dieser gerichtlichen Entscheidung nach Pakistan zu bringen und dort erziehen lassen zu können, überredete der Angeklagte Ende 1987 seine Ehefrau zu einer Reise mit dem Kind nach Pakistan unter dem Vorwand, seine Eltern würden gern ihr Enkelkind wieder sehen. Seine Frau schenkte seinen Beteuerungen, er beabsichtige keineswegs das Kind in Pakistan bei seinen Eltern zu lassen und er akzep-
tiere den Gerichtsbeschluß, Glauben.
Kurz vor der geplanten Rückreise nach Deutschland eröffnete der Angeklagte seiner Ehefrau seinem bereits vor der Abreise gefaßten Plan entsprechend, das Kind bleibe in Pakistan, und stellte ihr frei, ebenfalls in Pakistan weiterzuleben. Er selbst werde wieder in die Bundesrepublik zurückkehren, "um hier weiterzuleben und Geld verdienen zu können" (UA S. 4).
Versuche der Mutter, den Angeklagten zu einer Änderung seiner Haltung zu bewegen, blieben erfolglos.
Ein wenige Wochen später unternommener Versuch der Mut-
ter, mit Hilfe eines Detektives das Kind in die Bundesrepu-
blik Deutschland zurückzuholen, scheiterte. Die Mutter wurde von der Familie des Angeklagten mit einer Schußwaffe bedroht und körperlich mißhandelt. Der von seinem Bruder "alarmierte" Angeklagte reiste aus Deutschland an. Auch er schlug seine Frau, verbot ihr, das Kind auf den Arm zu nehmen und ließ sich auch von dem "Betteln des Kindes, mit der Mutter gehen zu dürfen" nicht bewegen (UA S. 6).
Das Kind hat seit Anfang März 1988 keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern. Es lebt bei den Eltern des Angeklagten
oder dessen Verwandten in einem Dorf in Pakistan.
Telefonische und schriftliche Bemühungen des inhaftierten Angeklagten vor der Hauptverhandlung vor dem Landgericht, seine Eltern zu einer Rückgabe des Kindes zu bewegen, blieben aus Gründen, die das Landgericht nicht aufklären konnte, erfolglos.
2. Bei dieser Sachlage hat das Landgericht zu Recht einen besonders schweren Fall der Kindesentziehung nach s$S 235 Abs. 2 StGB angenommen.
Zwar liegt das (einzige) gesetzliche Regelbeispiel eines besonders schweren Falls der Kindesentziehung, Gewinnsucht, unzweifelhaft nicht vor. Aber auch bei Fehlen eines Regelbeispiels kann ein besonders schwerer Fall gegeben sein. Für die Annahme eines solchen Falles kommt es darauf an, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten
ist (BGHSt 2, 181, 182; 28, 318, 319; 29, 319, 322; BGHR StGB vor § 1 besonders schwerer Fall Prüfungsumfang 1). Dabei kann den Regelbeispielen maßstabbildende Bedeutung zukommen (BGHSt 28, 318, 320). Ein besonders schwerer Fall kann auch dann naheliegen, wenn ein dem Regelbeispiel zwar nicht seiner Art, wohl aber seinem Gewicht nach vergleichbarer Umstand gegeben ist. Dies gilt vor allem dann, wenn
- wie hier - das Gesetz nur ein Regelbeispiel nennt (vgl. Stree in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. vor §§ 38 ff.
Rdn. 44 c). Entscheidend ist die Gesamtabwägung aller straf-
zumessungserheblichen Umstände.
Dies hat das Landgericht nicht verkannt.
Es hat zunächst Art und Dauer der Entziehung des Kindes ein dem Regelbeispiel des § 235 Abs. 2 StGB vergleichbares Gewicht beigemessen (vgl. dazu Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. S 235 Rdn. 10; Vogler in LK 10. Aufl. § 235 Rdn. 31). Das ist hier nicht zu beanstanden: Das Kind wurde in einem für seine Entwicklung entscheidenden Alter der Mutter entzogen und in einer fremden Umgebung ohne Bezugspersonen zurückgehalten. Auch der Angeklagte selbst künmmerte sich in der Folgezeit nicht um das Kind, sondern kehrte nach Deutschland zurück. Diese Entziehung erfolgte nach dem Plan des Angeklagten auf längere Zeit. Die sorgeberechtigte Mutter wird mit den Mitteln des Rechts kaum in der Lage sein, ihren Anspruch auf Ausübung des Sorgerechts durch-
zusetzen.
Auch im übrigen hat das Landgericht bei seiner Gesamtabwägung alle Umstände bedacht und zutreffend bewertet:
Erschwerend wertet das Landgericht unter anderem, der Angeklagte habe "in einem hemmungslosen Maße egoistische Motive" durchgesetzt und er berufe sich als Vater zwar darauf, das Wohl des Mädchens durch eine Erziehung in seinem Kulturkreis besser gewahrt zu sehen, habe selbst aber diesen "schleunigst" wieder verlassen, "um weiter den höheren Lebensstandard in der Bundesrepublik Deutschland zu genießen" (UA S. 10/11).
Diese Wertungen halten sich in den dem Tatrichter vorbehaltenen Grenzen.
Das Bestreben des Angeklagten, das Kind in dem Kulturkreis erziehen zu lassen, dem er selbst entstammt, läßt hier die Interessen der Mutter, aber auch die des Kindes, in einer vertrauten Umgebung aufwachsen zu dürfen, in so grober Weise außer Acht, daß dieses Verhalten auch dann egoistisch genannt werden kann, wenn letztlich kulturelle und religiöse Vorstellungen bestimmend waren. Auch der Vorwurf der Hemmungslosigkeit ist vertretbar. Schließlich hat sich der Angeklagte bei seiner Tat nicht nur über einen Beschluß des Vormundschaftsgerichts hinweggesetzt, durch den gerade eine Entführung des Kindes durch ihn nach Pakistan verhindert werden sollte, sondern er ließ später auch das "Betteln" des
Kindes, mit seiner Mutter gehen zu dürfen, unbeachtet.
Mit dem zweiten Argument berücksichtigt die Strafkammer, daß der Angeklagte trotz des hohen Werts, den er einer Erziehung in seiner Heimat einräumt, sich nicht selbst darum
kümmerte, sondern daß er das Leben in der Bundesrepulik aus
materiellen Gründen vorzog. Diese Erwägung ist nicht zu beanstanden. Umstände der allgemeinen Lebensführung werden dem Angeklagten hier nur insoweit vorgeworfen, als sie für
die Bewertung der Tat von Bedeutung sind.
Wenn das Landgericht gegenüber diesen belastenden Gesichtspunkten den mildernden Umständen (fehlende Vorstrafen, Einräumung des äußeren Geschehens, Einfluß von Herkunft und Erziehung, Bemühungen um Rückholung des Kindes) kein entscheidendes Gewicht gegen die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens beigemessen hat, so ist auch dies, wie die Strafzu-
messung im engeren Sinn, rechtsfehlerfrei.
Herdegen Theune Niemöller Detter Schäfer