Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1989
BGH Urteil vom 28.11.1989 – 5 StR 272/89
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
Isolde Frieda Om - GE
geborene Oggw aus FEED, geboren am ED 19:7 in ni,
wegen Tötung u. a.
I
I
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 28. November 1989, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Schuster
Dr. Fuhrmann
Rebitzki
Häger
als beisitzende Richter,
Bundesanwa) t u»
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. EB aus ‘zn
als Verteidiger,
Justizangestellte BR
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger Karin BB und Reinhard var oe wird das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 30. Juni 1988
a) im Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Beihilfe zur Tötung auf Verlangen und mit vorsätzlichem Vergehen gegen das Waffen-
gesetz, b) in sämtlichen Rechtsfolgeaussprüchen
mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft und die Revision der Angeklagten werden verworfen. Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger zu
entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Beihilfe zur Tötung auf Verlangen und mit vorsätzlichem Vergehen gegen das Waffengesetz
sowie wegen Erwerbes von Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt und der Angeklagten für die Dauer von fünf Jahren verboten, den Beruf einer Rechtsanwältin auszu-
üben.
Die angeklagte Rechtsanwältin war Verteidigerin des Werner P@EBEB, der wegen mehrerer vorsätzlicher Tötungen inhaftiert war. Die Angeklagte nahm auch wirtschaftliche Interessen ihres Mandanten wahr. Werner PB und seine Ehefrau Jutta ro» faßten den Entschluß, gemeinsam in den Tod zu gehen. Davon war die Angeklagte spätestens ab 27. Mai 1986 unterrichtet. In der Zeit vom 30. Mai bis 17. Juli 1986
und aufgrund eines neuen Entschlusses in der Zeit vom
18. bis 25. Juli 1986 erwarb die Angeklagte zusammen mit Werner und Jutta PB in einer Vielzahl von Einzelfällen Heroin, Kokain und Haschisch. Sie schmuggelte diese Betäubungsmittel zu Werner ra in die Haftanstalt.
Sie wollte hierdurch zunächst Werner Pi einen selbstmord mittels Drogen ermöglichen, später nur noch dessen Sucht befriedigen. Ab Mitte/Ende Juni 1986 planten die Eheleute 7 | zusammen mit der Angeklagten zunächst eine gewaltsame Befreiung Werner oO 5) und schließlich den gemeinsamen Tod der Eheleute Pa. Als Tatinstrument war jeweils ein einzuschmuggelnder Revolver vorgesehen.
Die Angeklagte wirkte in vielfältiger Weise an der Beschaffung eines Revolvers mit. Die Tatmöglichkeiten erörterte die Angeklagte mit Werner und Jutta Pgu>- Nachdem sich
das Vorhaben am 18. Juli 1986 nicht hatte durchführen lassen, setzten die Eheleute Pb und die Angeklagte die Begehung der Tat auf den 29. Juli 1986 fest. Die Angeklagte übergab die Waffe an Jutta Pb und beriet diese, wie sie die Waffe in das Vernehmungsgebäude einschmuggeln sollte. Dementsprechend wurde die Waffe am
29. Juli 1986 auf dem gemeinsamen Weg der Angeklagten
und der Jutta rn in das Polizeihochhaus geschmuggelt. Dort wurde die Waffe dem Werner rg> zugespielt, der damit anläßlich seiner Vernehmung den Staatsanwalt 7 7 danach seine Ehefrau und schließlich sich selbst erschoß. Diese Feststellungen liegen der Verurteilung der Angeklagten zugrunde. Das Schwurgericht hat nicht feststellen können, daß die Angeklagte dabei den Vorsatz gehabt hätte, daß Werner ’B> den Staatsanwalt BD oder die anwesenden
Kriminalbeamten erschießen würde.
Die Staatsanwaltschaft, die Nebenklägerin Karin I] und der Nebenkläger Reinhard var OB -ügen mit ihren Revisionen jeweils die Verletzung formellen und sachlichen
Rechts. Die Angeklagte erhebt mit ihrer Revision die Sachrüge.
I. l. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist offensicht-
lich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch
wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln in zwei Fällen richtet.
2. Im übrigen dringen die Revisionen der Staatsanwaltschaft
und der Nebenkläger mit der Sachbeschwerde durch. Deshalb
kommt es insoweit auf die Verfahrensrügen nicht an.
Das Schwurgericht hat es versäumt, das festgestellte Tatgeschehen vom 29. Juli 1986 auch unter folgenden rechtlichen
Gesichtspunkten zu würdigen:
a) Die Feststellungen weisen aus, daß die Angeklagte Beihilfe zur Geiselnahme nach SS 239 b Abs. 1, 27 StGB zumindest
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zum Nachteil der Protokollführerin Berger geleistet hat. Indem Werner PB die Waffe auf zwei der anwesenden Personen richtete und sagte "Geiselnahme, drei Stunden Zeit, ihr geht raus”, bemächtigte er sich jedenfalls der anwesenden Protokollführerin (vgl. BGH bei Holtz MDR 1978, 987 und BGH NStZ 1986, 166). Die Drohung mit dem Tode oder einer schweren Körperverletzung der im Raum verbliebenen Personen ist dem konkludenten Verhalten Werner Peg» zu entnehmen. Daß der Täter die Drohung ausspricht oder sonst äußert, ist nicht erforderlich (BGHSt 26, 309,. 310). Zwar ist nach UA S. 116 f. nicht festgestellt, daß Werner PD Hierbei die in s 239 b Abs. 1 StGB genannte Absicht hatte. Nachdem jedoch die beiden Kriminalbeanten das Vernehmungszimmer fliehend verlassen hatten, nutzte Werner PD die von ihm zuvor geschaffene Lage dazu aus, die geflohenen Polizeibeamten und deren Kollegen
zum Unterlassen eines Eingreifens zu nötigen (§ 239 b
Abs. l letzte Alternative StGB). Den Entschluß Werner ra. unter anderem die Protokollführerin BB als Geisel zu nehmen, hat das Landgericht festgestellt (UA
S. 117). Dem Gesamtzusammenhang der nachfolgenden Feststellungen läßt sich entnehmen, daß Werner raD nach der Flucht der beiden Kriminalbeamten in der Annahme,
daß diese im Haus Alarm geben würden, die Protokollführerin und möglicherweise auch den schwerverletzten Staatsanwalt als Geiseln benutzen wollte. Dazu hatte die Angeklagte mit Gehilfenvorsatz (UA S. 80, 93, 100, 107) Tatbeiträge
geleistet.
b) Durch das Vorhalten der Waffe und die genannten Aufforderungen an die beiden Kriminalbeamten, die damit beauftragt waren, den Untersuchungsgefangenen Werner PB zu bewachen, hat dieser den Tatbestand des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 Abs. 1 StGB und das Regelbeispiel nach § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB erfüllt. Nötigung (Ss 240 Abs. 1 und 2 StGB) bzw. versuchte Nötigung (SS 240,
22 StGB) und Bedrohung (§ 241 Abs. 1 StGB) treten
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dahinter zurück. Zu diesem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte hat die Angeklagte, deren Vorsatz den Gesamtplan
umfaßte, Beihilfe geleistet.
Die Rechtsfehler nötigen dazu, den Schuldspruch wegen
der genannten Tat in vollem Umfang aufzuheben. Damit erledigen sich die weiteren sachlichrechtlichen Angriffe
der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger. Ob es auf
die darin angesprochenen rechtlichen Gesichtspunkte ankommt,
muß die neue Hauptverhandlung ergeben.
Wegen des Wegfalls der Einsatzstrafe können auch die übrigen
Rechtsfolgeaussprüche nicht bestehenbleiben.
II. Die Revision der Angeklagten
Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge 1äßt keinen die Angeklagte benachteiligenden Rechtsfehler
erkennen.
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III. Die Entscheidung entspricht im wesentlichen dem Hilfsamtrag des Generalbundesanwalts. Den Schuldspruch selbst
zu ändern, sieht sich der Senat wegen der Unvollständigkeit der Feststellungen und auch im Hinblick auf § 265 Abs. 1 StPO gehindert.
Herrmann Schuster Fuhrmann
Rebitzki Häger