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BGH Beschluss vom 23.11.1989 – 2 StR 515/89

2. Strafsenat

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pr. 5 n. fr

BUNDESGERICHTSHOF

2 SER s13/83 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Axel > zus SEE, dort geboren an iD

1962,

wegen Vergewaltigung

wıIıIl

Par . .

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 1989 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom

17. Februar 1989 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der Rechtsmittel, an eine Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung wiederum zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Sein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist unbegründet, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet, der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben.

I.

l. Zu Recht beanstandet die Revision allerdings, daß

die Strafkammer die Frage an die Zeugin F. (das Tatopfer), ob sie in Budapest der Prostitution nachgegangen sei, nicht zugelassen hat, obwohl sich die Verteidigung insoweit auf

Angaben einer anderen Zeugin berufen konnte. Die Frage durfte hier nicht zurückgewiesen werden.

Der Angeklagte bestreitet die Tat, das Landgericht

stützt sich allein auf die Aussage der Zeugin F..

Der Bundesgerichtshof hat wiederholt darauf hingewiesen, daß in Fällen wie dem vorliegenden, in dem Aussage gegen Aussage steht und die Entscheidung allein davon abhängt, welchen Angaben das Gericht glaubt, besondere Anforderungen an die Beweiswürdigung (und an die Aufklärung) zu stellen sind (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 1; BGHR StGB § 177 I Beweiswürdigung 2 bis 5).

Eine umfassende Aufklärung - auch der Glaubwürdigkeit der Zeugin F. - gebot hier die Zulassung der genannten

Frage.

2. Auf dem gerügten Fehler kann der Schuldspruch des angefochtenen Urteils indessen nicht beruhen, denn das Landgericht hält die Zeugin F. auch für den Fall für glaubwürdig, daß sie zeitweilig der Prostitution nachgegangen sein sollte, dies aber den Ermittlungsbehörden und dem Gericht

verschwiegen haben sollte (UA S. 27).

Ar2

Die Beweiswürdigung des Landgerichts zum Schuldspruch läßt insgesamt keinen durchgreifenden Rechtsfehler erken-

nen.

II.

Die Strafzumessung, insbesondere die Verneinung eines minder schweren Falls der Vergewaltigung hält jedoch rechtlicher Überprüfung nicht stand:

1. Die gegen den Angeklagten angeführte Annahme des Landgerichts, die Zeugin habe unter den Folgen der Tat noch jahrelang zu leiden gehabt und habe diese auch jetzt noch nicht überwunden, ist nicht hinreichend mit Tatsachen belegt. Das gilt insbesondere dann, wenn - wovon das Landgericht als möglich ausgeht - die Zeugin früher der Prostitu-

tion nachgegangen sein sollte.

2. Schließlich hätte dargelegt werden müssen, wodurch erwiesen ist, daß etwaige fortdauernde Beeinträchtigungen der Zeugin auf die Tat des Angeklagten und nicht überwiegend auf die von ihm nicht zu vertretenden Ereignisse unmittelbar ‘ vor der Tat zurückzuführen sind, die zu einem Suizidversuch

der Zeugin geführt hatten.

3. Den Umstand, daß die Tat bereits längere Zeit zurückliegt und der Angeklagte seitdem unter einer besonderen psychischen Belastung steht, hätte das Landgericht nicht nur bei der Strafzumessung im engeren Sinne, sondern bereits bei der Strafrahmenwahl berücksichtigen müssen.

III.

In Anbetracht der weiteren wesentlichen Strafmilderungsgründe kann angenommen werden, daß das Landgericht bei Vermeidung der genannten Fehler auf eine erheblich geringere

Strafe erkannt hätte.

Der Senat hat nunmehr von der Möglichkeit des S 354 Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht.

Da sich durch die teilweise Zurückverweisung der Sache die Verfahrensdauer erneut verlängern wird, besteht schon aus diesem Grunde Anlaß, den neu entscheidenden Tatrichter vorsorglich auf die besonderen Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung nach Aufhebung des Strafausspruchs hinzuweisen (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 - Begründung 13).

Herdegen Maier Theune Gollwitzer Schäfer